OLG Graz 10Bs70/26h

10Bs70/26hCour d'appel19 mars 2026

Texte intégral

OLG Graz 10Bs70/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00070.26H.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 5. Februar 2026, GZ **-129.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 4. Oktober 2022, GZ *-39, wurde A – soweit hier relevant – eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 (aF) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei gemäß § 45 StGB die Einweisung für die Dauer einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten unter anderem die Weisung erteilt, die Psychotherapie fortzusetzen (ON 39).

Mit E-Rechnung vom 9. Jänner 2026 (ON 129.1) stellte der von A* konsultierte Psychotherapeut B* für eine Behandlungseinheit (umsatzsteuerbefreit) EUR 120,00 in Rechnung.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht, dass die Kosten der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen – mangels Kostenübernahme der Krankenversicherung des Verurteilten – gemäß § 46 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG in der Höhe von EUR 48,00 erstattet werden. Der Beschluss wurde dem Psychotherapeuten durch Hinterlegung zur Abholung ab 11. Februar 2026 zugestellt (siehe Zustellnachweise).

Am 9. März 2026 langte beim Landesgericht Leoben die als Beschwerde vorgelegte Eingabe des B* ein, in welcher er das zugestandene Therapiehonorar als zu gering kritisiert (ON 139).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, somit (hier:) ab dessen Zustellung (vgl Tipold in WK StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen. Beschwerden, die verspätet eingebracht werden, sind ausnahmslos nicht inhaltlich zu behandeln, sondern gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0123977 [T2]).

Fallbezogen erfolgte die Bekanntmachung durch rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung zur Abholung ab 11. Februar 2026. Demgemäß endete die – dadurch bereits ausgelöste – 14tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 25. Februar 2025. Die am 5. März 2026 verfasste und am 9. März 2026 beim Landesgericht Leoben eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.