Texte intégral
OGH 14Ns18/26x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00018.26X.0323.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 U 72/22x des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazWest delegiert.
Gründe:
Begründung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.