OLG Linz 9Bs61/26y

9Bs61/26yCour d'appel23 mars 2026

Texte intégral

OLG Linz 9Bs61/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00061.26Y.0323.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* C* wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Februar 2026, GZ BE*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* B* C* wurde mit (seit 18. April 2016 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. November 2015 (AZ Hv*) wegen der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er (vgl auch ON 14, 1 bis 4)

1. / am 27. Dezember 2013 eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch Entgelt dazu verleitet hat, eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen, indem er ihr einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000 Euro bis 3.000 Euro anbot, wenn sie sich von ihm „untersuchen“ lasse, und zwar:

a./ den am ** geborenen D* E*, wobei er ihm dabei die Unterhose herunterzog, seinen Penis anfasste, diesen anhob und ansah;

b./ den am ** geborenen F*, wobei er ihm dabei die Unterhose herunterzog, seinen Penis anfasste, seine Hoden in die Hand nahm und abtastete;

2. / nachstehende Personen vorsätzlich am Körper verletzt bzw an der Gesundheit geschädigt hat, und zwar

a./ am 9. Dezember 2013 G* in Form von Schmerzen im Magen und Halsbereich, indem er ihm zweimal einen cirka 60 cm langen Schlauch über den Mund in die Speiseröhre bis zum Magen einführte, wobei dieser sich übergeben musste;

b./ am 17. März 2014 H* in Form von Schmerzen im Halsbereich bzw in der Harnröhre sowie von Brennen beim Urinieren, indem er ihm viermal ein zirka 1,2 m langes und 0,5 cm breites Plastikrohr über den Mund in die Speiseröhre bis zum Magen sowie einen Gegenstand in die Harnröhre einführte;

c./ am 18. März 2014 I* in Form von Entzündungen im Mund- und Rachenraum samt Fieberblasen und offenen Lippen, indem er ihr viermal einen Schlauch über den Mund in die Speiseröhre bis zum Magen einführte;

3. / nachgenannte Personen durch eine geschlechtliche Handlung an ihnen belästigt hat, und zwar

a./ am 9. Dezember 2013 G*, indem er ihm auf den Penis griff und Auf- und Abbewegungen durchführte;

b./ am 17. März 2014 H*, indem er ihm auf den Penis griff und Auf- und Abbewegungen durchführte;

c./ am 18. März 2014 I*, indem er mit den Händen auf ihre unbekleideten Brüste griff, mit den Fingern über ihre Schamlippen strich und ein- bis zweimal mit dem Finger in ihre Vagina eindrang.

Das urteilsmäßige Strafende fiel auf den 28. Februar 2017; der Maßnahmenvollzug erfolgte ab 25. Oktober 2016 in der Justizanstalt J* bzw der Außenstelle K*.

Mit (seit 15. Oktober 2018 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2018 (AZ Hv*) wurde A* C* wegen des Verbrechens des – während des Maßnahmenvollzugs in der Justizanstalt J* begangenen – sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und abermals gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 19. September 2017 einen im Schlaf befindlichen und in der Folge daraus erwachenden, sohin wehrlosen Mituntergebrachten unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht hat, dass er dessen Penis in den Mund nahm und ihn oral befriedigte, somit an ihm eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm.

Die Maßnahme wurde – bei einem errechneten Strafende mit 15. Oktober 2021 (ON 3, 1) – seit 14. Juni 2018 in der Außenstelle K* vollzogen.

Ende Dezember 2022 wurde der Betroffene, nachdem er im Sommer 2022 im FTZ JK einen Mituntergebrachten den Genitalbereich rasiert hatte, in das FTZ L* überstellt (ON 8, 3; ON 9, 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026 (ON 14) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer Äußerung (ON 8) der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST), einer forensischen Stellungnahme (ON 9) und eines Sachverständigengutachtens (ON 11) – sowie nach Verzicht des Betroffenen auf eine Anhörung (ON 13, 2) – fest, dass die weitere Unterbringung des A* B* C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB notwendig ist.

Die vom Betroffenen sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 13, 2) und in der Folge innerhalb der 14-tägigen Frist nicht weiter ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB setzt eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme voraus, dass nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 2; Birklbauer, SbgK § 47 Rz 56 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5). Die rechtliche Wertung hat auf Basis einer – aus den im Gesetz (§ 47 Abs 2 StGB) genannten Erkenntnisquellen gebildeten – Feststellungsgrundlage zu erfolgen (13 Os 116/24v).

Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung nicht nur den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform wiedergegeben, sondern auch auf Basis der maßgeblichen Beweisgrundlagen (ON 8 bis ON 11) klare und deutliche Konstatierungen zum Fortbestand einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beim Betroffenen – in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen, aber auch narzisstisch, paranoiden und histrionischen Komponenten (ICD 10, F 61), einer Störung der Sexualpräferenz (ICD 10, F 65) sowie (vordiagnostiziert) einer schizoaffektive Psychose (ICD 10, F 25) – und zur (nach wie vor) sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere in Ausprägung von sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) in absehbarer Zukunft (0 bis 5 Jahre „on risk“), getroffen (ON 14, 4 f; vgl insb ON 11, 34 und 39), worauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]).

Zudem hat sich das Erstgericht in seiner Entscheidung beweiswürdigend mit den Stellungnahmen bzw Äußerungen der BEST vom 6. Oktober 2025 (ON 8) und des FTZ L* vom 2. Dezember 2025 (ON 9) sowie mit dem aktuellen Gutachten Dris. M* vom 19. Jänner 2026 (ON 11) auseinandergesetzt und ist solcherart zum rechtlichen Schluss gelangt, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit bei A* B* C* noch nicht ausreichend abgebaut und dessen weitere Anhaltung in der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist und auch nicht durch Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintangehalten werden kann.

Die keine weiteren Argumente an die Hand gebende Beschwerde des Betroffenen vermag weder die dargestellte Feststellungsbasis noch die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu erschüttern, wobei anhand des Akteninhalts zusätzlich folgende Feststellungen getroffen werden (zur Stellung des Beschwerdegerichts auch als Tatsacheninstanz vgl Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 17 f, 22):

Der Betroffene zeigte bis zuletzt (im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. M*) – ungeachtet des langjährigen Maßnahmenvollzugs mitsamt einschlägigen Therapien – keine Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Anlasstaten (ON 11, 36). In Bezug auf diese Anlassdelinquenz liegt ein hoch pathologisches Verhalten des Betroffenen vor (ON 11, 37). Sämtliche Therapieversuche, unter anderem auch medikamentös (vgl ON 9, 11) teils mit hochpotenten Neuroleptika, teils mit Hormonpräparaten, haben angesichts der strukturell tief verankerten schwerwiegenden Störung bislang zu keinem gewünschten Effekt geführt (ON 11, 38; ON 9, 8). Die Therapiezugänglichkeit und -bereitschaft ist beim Betroffenen aufgrund seiner strukturellen Persönlichkeitsdeformation, welche zu einem eingeschliffenen Verhaltens- und Kommunikationsmuster geführt hat, eingeschränkt (ON 11, 38; vgl auch ON 8, 4). Aus forensisch-psychiatrisch-kriminalprognostischer Perspektive sind alle maßgeblichen Prognoseparameter negativ besetzt (hohe Neigung zu Sexualdelinquenz; fehlende Verantwortungsübernahme und Akzeptanz einer kontinuierlichen Behandlung; fehlender sozialer Halt und soziale Perspektive; ON 11, 39 f). Weiters sind insgesamt acht Ordnungswidrigkeiten dokumentiert (ON 9, 7 f; ). Laut dem Prognoseinstrument „Static-99“ ist der Betroffene einer deutlich überdurchschnittlichen Risikokategorie für sexuell motivierte und gewalttätige Rückfälligkeit zuzuordnen (ON 9, 13 und 16; vgl auch ON 9, 14 zur Einschätzung nach „VRS:SO“).

Selbst nach Jahren des Maßnahmenvollzugs stand der Betroffene im Verdacht, ähnliche Verhaltensweisen gezeigt zu haben, wie sie den Verurteilungen zugrunde liegen. Im Oktober 2023 habe sich A* C* als Arzt („Mitglied der Rechtsmittelmedizin“) ausgegeben und den Wunsch geäußert, gegen Bezahlung einen „Schlauch in den Hals stecken“ zu wollen (ON 9, 8); Anfang 2024 habe er versucht, sich Mituntergebrachten dadurch anzunähern, dass er ihnen den Blutdruck habe messen wollen (ON 8, 4).

Aufgrund dieser unverändert fortbestehenden risikorelevanten Merkmale (ON 8, 4) bei gleichzeitig fehlender therapeutischer Perspektive, wobei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen therapeutischen Möglichkeiten ohnehin extrem enge Grenzen gesetzt sind (ON 11, 40), besteht derzeit – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – keine Möglichkeit, die zweifelsfrei weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Betroffenen durch extramurale Maßnahmen ausreichend und adäquat hintanzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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