OLG Wien 9Rs141/25h

9Rs141/25hCour d'appel24 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 9Rs141/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0090RS00141.25H.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva WoharcikBinder und Dr. Barbara Holzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. B ua, Wirtschaftskammer **, **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherung der Selbständigen, *, vertreten durch Mag. C, ebendort, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht vom 5.9.2025, **31, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Strittig ist, ob der Kläger nach § 34 Abs 1 Z 3 APG Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zu seiner am 1.10.2024 angetretenen Korridorpension hat.

Der Kläger war in seinem Erwerbsleben sowohl unselbständig als auch selbständig tätig. Sein letztes unselbständiges Dienstverhältnis vor dem Pensionsantritt bestand zur Architekturwerkstatt Architekt DI D*. Es endete mit 31.7.2018 durch einvernehmliche Auflösung. Sowohl der Kläger als auch sein Dienstgeber wollten die einvernehmliche Beendigung; der Kläger, weil er sich wieder voll seiner selbständigen Tätigkeit widmen wollte; der Dienstgeber, weil Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Arbeit bestanden.

Bereit im Jahr 2017 hatte der Kläger auch seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen. Im April 2024 beendete er diese aus wirtschaftlichen Gründen, wobei keine Überschuldung drohte.

Von Mai 2024 bis September 2024 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Zum Stichtag 1.10.2024 erfüllte er (erstmals) die Voraussetzungen für die Korridorpension, die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 16.10.2024 zuerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 1.10.2024 stellte die Beklagte beim AMS eine Anfrage bezüglich der Schutzklausel nach § 34 Abs 1 Z 3 APG und erhielt die Auskunft, dass der Kläger auch am 1.10.2024 noch Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG gehabt hätte, wenn er keinen Antrag auf Korridorpension gestellt hätte.

Mit Bescheid vom 21.10.2024 setzte die Beklagte die Pensionshöhe des Klägers ab 1.10.2024 mit monatlich EUR 2.768,79 fest ohne den Erhöhungsbetrag gemäß § 34 APG zu berücksichtigen.

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Pensionsleistung, nämlich inklusive Erhöhungsbetrag. Nach § 34 Abs 1 Z 3 APG habe er Anspruch auf den Erhöhungsbetrag. Mit Eintritt der Voraussetzungen für die Korridorpension habe er nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld gehabt, weil weder die Auflösung des unselbständigen Dienstverhältnisses noch die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit unfreiwillig erfolgt sei.

Die Beklagte entgegnete, eine Anfrage beim AMS habe ergeben, dass der Kläger am Stichtag 1.10.2024 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (weiterhin) erfüllt hätte, wenn er keine Korridorpension beantragt hätte. Personen, die nach § 22 AlVG noch weiter Arbeitslosengeld beziehen könnten, würden nicht unter die Schutzklausel des § 34 APG fallen. Die Beklagte sei an das Ergebnis der vom AMS durchgeführten Erhebungen gebunden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs auszugsweise zusammengefassten, unbekämpften Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht: Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG sei das Ausmaß von Korridorpensionen zu erhöhen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld oder des Notstandshilfeanspruchs nach § 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, wenn der Stichtag in das Kalenderjahr 2024 falle. Nach § 22 AlVG könnten all jene Arbeitslosen, die die Voraussetzungen für die Korridorpension bereits erfüllen, dennoch maximal für ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen, wenn ihr letztes Beschäftigungsverhältnis in einer der im Gesetz genannten Formen beendet worden sei. Es handle sich dabei insbesondere um jene Beendigungsarten, die dem Dienstnehmer nicht vorwerfbar seien. Nach § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG würden darunter einvernehmliche Auflösungen fallen, die nachweislich unter Umständen erfolgt seien, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machen.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers zu DI D* sei darunter zu subsumieren, da der Dienstgeber an den Kläger herangetreten sei und dieser die Auflösung befürwortet habe.

Die Bestimmung des § 22 AlVG enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung für Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit selbständig erwerbstätig gewesen seien, werde aber nach internen Richtlinien des AMS analog angewendet. Auch Selbständige müssten Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von einem Jahr ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension haben, sofern sie die Erwerbstätigkeit aus ihnen nicht zurechenbaren Gründen beenden mussten. In Betracht kämen dabei etwa die berücksichtigungswürdigen Gründe für die Nachsicht gemäß § 11 Abs 2 AlVG, wie zwingende gesundheitliche Gründe oder die Einstellung der Tätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Das sei – wie sich aus den Feststellungen ergäbe – hier gegeben.

Der Kläger hätte damit nach § 22 AlVG zum Stichtag 1.10.2024 noch weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Der Erhöhungsbetrag stehe daher nicht zu.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Der Kläger argumentiert, für einen Anspruch nach § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG auf Weiterbezug von Arbeitslosengeld trotz der Möglichkeit bereits in Korridorpension zu gehen, reiche es – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – nicht aus, dass der Dienstgeber die einvernehmliche Auflösung „angestoßen“ habe. Vielmehr bestehe ein solcher Anspruch nur dort, wo dem Versicherten eine Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gewesen wäre. Das sei bei der einvernehmlichen Auflösung des letzten unselbständigen Dienstverhältnisses des Klägers nicht der Fall gewesen. Selbst wenn man – wie das Erstgericht – die Aufgabe der zuletzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit als relevant ansehe und § 22 Abs 1 letzter Satz analog anwende, seien die Voraussetzungen für einen Weiterbezug von Arbeitslosengeld beim Kläger nicht vorgelegen. Nach den relevanten Feststellungen habe gerade keine Überschuldung gedroht, sodass kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorgelegen sei.

2. Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die (ua) infolge der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt. Mit dieser Bestimmung sollen Pensionen, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt, zum Ausgleich des damit verbundenen inflationsbedingten Nachteils erhöht werden (vgl AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2; dazu ausführlich, Pasz/Zhang, DRdAinfas 2024, 63).

Die hier maßgebliche Textpassage des § 34 Abs 1 Z 3 APG wird von den Gesetzesmaterialien (AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2; idS auch 11313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates) wie folgt erklärt: „Gleiches (Anm: nämlich die Erhöhung der Pension) gilt für Korridorpensionen, die aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG) mit Stichtag im Jahr 2024 angetreten werden. Zu sonstigen Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 gebührt der Erhöhungsbetrag hingegen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw des Fehlens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens) bereits am 31. Dezember 2023 vorliegen. Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2023), da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt.“ (vgl 10 ObS 68/25k, 10 ObS 85/25k)

2. Die Bestimmung des § 34 APG knüpft damit an § 22 AlVG an. Es ist somit zu prüfen, ob die Korridorpension „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AlVG“ angetreten wurde. Das wäre dann der Fall, wenn der Kläger nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension gewechselt hätte und nach § 22 AlVG ab 1.10.2024 nicht mehr berechtigt gewesen wäre, (weiter) Arbeitslosengeld zu beziehen (vgl 10 ObS 68/25k; 10 ObS 85/25k).

Die Frage des Arbeitslosengeldanspruchs ist als verwaltungsrechtliche Vorfrage durch das Gericht selbst zu beurteilen, solange keine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorliegt (vgl RS0036841 [T4]). Die Vorliegende Auskunft des AMS auf eine Anfrage der Beklagten nach § 458 ASVG ist kein Bescheid und für das sozialgerichtliche Verfahren nicht bindend (vgl 10 ObS 85/25k).

Somit ist die Vorfrage der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers nach § 22 AlVG allein auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen durch die Gerichte selbständig zu beurteilen. Dabei kommt auch „internen Richtlinien“ des AMS keine Bedeutung zu.

3. Grundsätzlich schließt § 22 AlVG einen Bezug von Arbeitslosengeld durch jene Personen aus, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Da die Korridorpension mit erheblichen Abschlägen verbunden ist wurde - offenbar um zu verhindern, dass arbeitslose Personen sich trotz erheblicher Abschläge bei der Pensionshöhe zur Inanspruchnahme der Korridorpension gezwungen sehen - in den letzten Satz des § 22 eine Ausnahme eingefügt, die Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, für den Zeitraum von maximal einem Jahr den (Weiter-)Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Versuch einer Reintegration in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Diese (zeitlich begrenzte) Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld und Korridorpension sollte nur für jene Arbeitslose eröffnet werden, die nicht selbst die Initiative zur Auflösung ihres letzten Dienstverhältnisses ergriffen hatten. In der aktuellen Fassung der Bestimmung werden jene Beendigungsformen taxativ aufgelistet, die Dienstnehmern trotz Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension einen Leistungsbezug aus der Arbeitslsosenversicherunge für den Zeitraum von maximal einem Jahr ermöglichen (vgl Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 22 AlVG Rz 1, 4, 13).

4. Nach seinem Wortlaut stellt der letzte Satz in § 22 Abs 1 AlVG darauf ab, wie die „letzte Beschäftigung“ beendet wurde. Fraglich ist im Fall des Klägers zunächst, ob damit die Beendigung des letzten unselbständigen Dienstverhältnisses oder die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemeint ist (vgl dazu Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [23. Lfg 2024] § 22 AlVG Rz 487). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist allerdings hier nicht notwendig, weil beide Auslegungsvarianten zum gleichen Ergebnis führen:

4.1. Das letzte unselbständige Dienstverhältnis des Klägers endete durch einvernehmliche Auflösung. Ein Weiterbezug von Arbeitslosengeld trotz Anspruch auf Korridorpension kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Auflösung „nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten.“ (§ 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG). Zur Frage, unter welchen Umständen es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abzulehnen, verweisen die Gesetzesmaterialien beispielsweise auf den Fall der Umwandlung einer zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auf Anraten seiner beruflichen Interessenvertretung zwecks Anspruchssicherung ohne Prozessrisiko der einvernehmlichen Auflösung zustimmt, bzw auf einvernehmliche Auflösungen im Zuge eines Vergleichs zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens. Es wird sich dabei also um Fälle handeln, in denen die Nichtzustimmung zur einvernehmlichen Auflösung für den Arbeitnehmer mit erheblichen (zB finanziellen) Nachteilen bzw Risiken verbunden wäre oder ihm von einer Weiterbeschäftigung aus anderen Gründen (zB wegen angespannter Arbeitsbeziehungen) abgeraten wird. Auf die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung wird es dabei jedoch nicht ankommen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [23. Lfg 2024] § 22 AlVG Rz 486).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wollten sowohl der Kläger als auch sein Dienstgeber das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen. Ausschlaggebend waren der Wunsch des Klägers, sich voll seiner selbständigen Tätigkeit zu widmen, und von Seiten des Dienstgebers inhaltliche Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Arbeit. Der Zeuge DI D*, auf dessen Aussage das Erstgericht seine Feststellung stützt und die daher für die Auslegung der Feststellung herangezogen werden kann, gab unter anderem wörtlich an: „Der Kläger war wirklich ein guter Mitarbeiter. Inhaltlich hatten wir jedoch verschiedene Auffassungen und so ist es zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen.“ (vgl ON 30.2, S 2).

Aus diesen Feststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass der Kläger unter irgendeiner Art von Druck stand, eine einvernehmliche Auflösung akzeptieren zu müssen. Weder standen Rechtfertigungsgründe für eine Kündigung im Raum, noch wurde ihm dazu geraten, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, um seine Interessen zu wahren. Es sind keinerlei (erhebliche) finanzielle Nachteile oder Risiken ersichtlich, die den Kläger getroffen hätten, wenn er von einer einvernehmlichen Auflösung Abstand genommen hätte. Da die einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses damit nicht unter § 22 Abs 1 Z 6 AlVG fällt, führt sie auch nicht zu einem weiteren Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab 1.10.2024.

4.2. Unter der Annahme, dass für einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld die Aufgabe der letzten selbständigen Erwerbstätigkeit entscheidend sein sollte, wäre nach Zechner (vgl Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [23. Lfg 2024] § 22 AlVG Rz 486) § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG analog anzuwenden und zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit aus Gründen beendet werden musste, die dem Selbständigen nicht zurechenbar sind. Für diese Beurteilung wird vorgeschlagen auf die berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht nach § 11 Abs 2 AlVG zurückzugreifen.

Nach § 11 Abs 2 AlVG kann die Sperrfrist bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit unter anderem bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nachgesehen werden. Als nach § 11 Abs 2 zu berücksichtigender Grund für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit könnte etwa angesehen werden, dass die betreffende Person von bestimmten Auftraggeberinnen abhängig war, die diese Leistungen aber nicht mehr nachfragen. Auch eine Beendigung wegen dauerhaft zu geringer Auslastung iVm einer schlechten Prognose wird eine Nachsicht rechtfertigen können. Ein allzu großzügiger Maßstab ist allerdings schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit der Beendigung von unselbständigen Beschäftigungen nicht angebracht (Pfeil/Pfalz in Pfeil/AuerMayer/Schrattbauer, AlVKomm § 11 AlVG Rz 22). Indem der Gesetzgeber die aufgezählten Gründe als Nachsichtsgründe qualifiziert, macht er deutlich, dass es sich dabei jedenfalls um Fälle der verschuldeten bzw freiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit handelt (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [21. Lfg 2023] § 11 AlVG Rz 296).

Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass der Kläger seine letzte selbständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen beendet hat. Nach der zugrunde liegenden Parteienaussage des Klägers hatte sein Hauptauftraggeber einen Großauftrag verloren. Es steht aber auch ausdrücklich fest, dass trotz dieser Umstände keine Überschuldung gedroht hat. Der gesetzlich normierte Nachsichtsgrund einer drohenden Überschuldung kann daher nicht angenommen werden. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger einen größeren Auftrag seines Hauptauftraggebers verloren hat, jedoch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass er wirtschaftlich von diesem Auftrag abhängig gewesen wäre oder in Zukunft mit einer dauerhaft zu geringen Auslastung zu rechnen gehabt hätte. Nach dem anzulegenden strengen Maßstab hat der Kläger daher auch seine selbständige Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben, ohne dass ihm externe Umstände eine Weiterführung unzumutbar gemacht hätten.

5. Als Zwischenergebnis und abschließend erledigter Streitpunkt ist damit festzuhalten, dass der Kläger mit Vorliegen der Voraussetzungen für die Korridorpension am 1.10.2024 nach § 22 Abs 1 AlVG keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Der Kläger wechselte damit nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension; im Zeitpunkt der Beendigung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe befand sich der Kläger damit genau in jener Situation, die § 34 Abs 1 Z 3 APG vor Augen hat: Er trat die Korridorpension im Oktober 2024 „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld oder Notstandshilfenanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ an. Damit ist die Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag § 34 Abs 1 Z 3 APG erfüllt (vgl 10 ObS 68/25k; 10 ObS 85/25k).

Zusammengefasst steht dem Kläger damit der in § 34 APG vorgesehene Erhöhungsbetrag zu, der bei der Berechnung der ihm ab 1.10.2024 gebührenden Pension zu berücksichtigen ist.

6. Es war im Verfahren nie strittig, dass dem Kläger eine Korridorpension dem Grunde nach zusteht, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Grundurteils nach § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen. Vielmehr ist die dem Kläger gebührende Pensionsleistung in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen (RS0111070). Die Grundlagen zur Ermittlung der Pensionshöhe sind den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen ist (vgl 10 ObS 68/25k; OLG Wien 10 Rs 55/25v; 9 Rs 106/25m).

Kosten wurden im Berufungsverfahren keine verzeichnet.

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