OLG Innsbruck 2R26/26d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00026.26D.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, vertreten durch GPK Pegger Kofler Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Mag. Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen EUR 500.000,-- s.A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.088,32 (davon EUR 514,72 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
begründung:
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 500.000,-- s.A.. Am 24.7.2025 erließ das Erstgericht antragsgemäß ein Versäumungsurteil (ON 11), welches der Beklagten am 29.7.2025 zugestellt wurde. Mit schriftlicher Eingabe vom 11.08.2025 beantragte die Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 24.07.2025 (ON 13). Dieser Antrag wurde nach Verbesserungsverfahren mit Beschluss vom 21.10.2025 (ON 20) abgewiesen, der der Beklagten am 24.10.2025 zugestellt wurde. Mit am 10.11.2025 eingebrachter Eingabe (ON 23) erhob die Beklagte Rekurs gegen diesen Beschluss. Dieser Rekurs wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 11.11.2025 (ON 24) als verspätet abgewiesen, weil die Rekursfrist am 7.11.2025 geendet habe. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit der Beklagten am 16.1.2026 zugestelltem Beschluss des Rechtsmittelgerichts vom 8.1.2026, 2 R 189/25y, keine Folge gegeben. Mit am 28.1.2026 eingebrachtem Schriftsatz (ON 35) erhob die Beklagte Widerspruch gegen das Versäumungsurteil.
Mit dem nun bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Widerspruch als verspätet zurück. Die Entscheidung über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags sei bereits rechtskräftig gewesen, als die Beklagte ein Rechtsmittel dagegen eingelegt habe. Dieses habe die am 24.11.2025 beendete Widerspruchsfrist nicht (mehr) gehemmt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, die unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Die Beklagte argumentiert, erst durch das Rechtsmittelverfahren sei geklärt worden, ob ihr Rechtsmittel rechtzeitig gewesen sei. Solange das nicht festgestanden sei, sei keine Rechtskraft der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eingetreten. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe daher erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts begonnen.
2. Diese Ansicht teilt der Senat nicht: Hat die Beklagte vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ua den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung des Widerspruchs gemäß § 73 Abs 2 ZPO im hier relevanten Fall frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird. Dass der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags verspätet war, wurde bereits im vorherigen Rechtsmittelverfahren in dieser Sache geklärt.
3. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie ergangen ist (RS0041288). Wenn eine Entscheidung formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen (vgl RS0001584 zum Versäumungsurteil, s auch RS0041303). Die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels schiebt weder den Eintritt der Rechtskraft noch den der Vollstreckbarkeit hinaus (RS0000190, vgl auch RS0041322, s auch Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 § 411 ZPO Rz 2). Die Rechtskraft trat bereits mit Verstreichen der Rechtsmittelfrist und nicht erst mit rechtskräftiger Zurückweisung des verspäteten Rekurses ein. Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
4. Gemäß §§ 50, 40, 51 ZPO hat die Beklagte der Klägerin die korrekt verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Zurückweisung eins Widerspruchs ist mit einer Klagszurückweisung nicht gleichzusetzen (Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 528 ZPO Rz 61) und daher kein Fall des § 528 Abs 2 Z 2, 2. Fall.