OGH 4Ob155/25k (4Ob156/25g)

4Ob155/25k (4Ob156/25g)Tribunal supérieur26 mars 2026

Texte intégral

OGH 4Ob155/25k (4Ob156/25g)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00155.25K.0326.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. GusenleitnerHelm in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die lawpoint HütthalerBrandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. * GmbH, *, Deutschland, und 2. * GmbH, *, Deutschland, beide vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen (zuletzt) Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 16.100 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 1 R 161/22m49, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2022, GZ 17 Cg 10/21h35, in der Sache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, sowie über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse 16.100 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juli 2023, GZ 1 R 84/23i68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Mai 2023, GZ 17 Cg 10/21h58, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die mit den Beschlüssen vom 25. Jänner 2024 unterbrochenen Verfahren zu 4 Ob 93/23i und zu 4 Ob 167/23x werden fortgesetzt.

II. Der Revision zu 4 Ob 93/23i (nun 4 Ob 155/25k) wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

III. Der Revisonsrekurs zu 4 Ob 167/23x (nun 4 Ob 156/25g) wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

IV. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.644,28 EUR (darin 1.753,73 EUR USt und 4.121,90 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen einschließlich des zweiten Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, jeder der beiden Nebenintervenientinnen die mit jeweils 1.393,30 EUR (darin 222,46 EUR an 19%iger USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe und Begründung:

Begründung

[1]Die klagende Körperschaft ist gesetzlich zur Wahrnehmung der Interessen der österreichischen Zahnärzte und Dentisten berufen.

[2]Der Beklagte ist ein in Österreich ansässiger Zahnarzt. Er arbeitet im Rahmen einer Patienten in Österreich angebotenen Zahnschienentherapie als einer von mehreren Partnerzahnärzten mit der Zweitnebenintervenientin, einer deutschen Zahnklinik, arbeitsteilig zusammen und erbringt dabei in seiner (Zweit)Ordination in Österreich näher festgestellte Behandlungsleistungen für die Patienten der Zahnschienentherapie. Zur Abwicklung des Vertriebs der Zahnschienen bedient sich die Zweitnebenintervenientin der Erstnebenintervenientin mit Sitz in Deutschland.

[3]Im Übrigen kann auf den vergleichbaren Sachverhalt im Verfahren 4 Ob 154/25p (unter Beteiligung derselben Klägerin, der Nebenintervenientinnen und der Parteienvertreter) verwiesen werden.

[4]Die Klägerin wollte dem Beklagten – gestützt auf § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) – untersagen lassen, 1. an zahnärztlichen Tätigkeiten wie beispielsweise der Behandlung von Zahnfehlstellungen mit Hilfe von Zahnschienen durch die Erstnebenintervenientin oder an der Werbung dafür unmittelbar oder mittelbar dadurch mitzuwirken, dass er Abdrücke bei Zahnfehlstellungen, sei es auch auf digitale Weise durch einen Intraoralscanner, für die Erstnebenintervenientin vornimmt und/oder dass er namentlich oder zumindest bestimmbar, beispielsweise durch die Angabe seiner Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten und/oder durch das Setzen einer Schaltfläche (Link), die zu solchen Daten führt, genannt wird; und 2. sich für die Zuweisung von Kranken an ihn Vergütungen zusichern zu lassen oder zu nehmen, beispielsweise für die Vornahme von Abdrücken bei Zahnfehlstellungen, sei es auch auf digitale Weise durch einen Intraoralscanner. Daneben begehrte die Klägerin auch Urteilsveröffentlichung.

[5]Der Beklagte ermögliche den Nebenintervenientinnen durch seine Mitwirkung an der Zahnschienentherapie eine gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt verstoßende Geschäftstätigkeit in Österreich. Die Erstnebenintervenientin verstoße auch gegen die Werbebeschränkung laut § 35 ZÄG sowie die berufsrechtliche Werberichtlinie, indem sie auf ihrer Website Preise angebe. Der Beklagte hafte als Gehilfe für die Beteiligung an einem fremden Rechtsbruch.

[6]Zu den beiden Unterlassungsbegehren stellte die Klägerin einen gleichlautenden Sicherungsantrag (Sicherungsverfahren 1).

[7]Das Erstgericht erließ im Sicherungsverfahren 1 die einstweilige Verfügung zum Unterlassungsbegehren 1 (Mitwirkung an zahnärztlichen Tätigkeiten), nicht aber zum Unterlassungsbegehren 2 (Vergütung von Zuweisungen).

[8]Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Sicherungsverfahren 1.

[9]Im Hauptverfahren beantragte der Beklagte Klagsabweisung. Er handle nicht unlauter iSd § 1 UWG. Er argumentierte unter anderem, dass die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nebenintervenientinnen der PatientenmobilitätsRL unterliege, sodass kein Verstoß gegen das österreichische ZÄG vorliege.

[10]Die Klägerin ließ nach Vorliegen der Rekursentscheidung im Sicherungsverfahren 1 ihr Unterlassungsbegehren 2 (Vergütung von Zuweisungen) fallen und formulierte Unterlassungsbegehren 1 neu als Verbot, an zahnärztlichen Tätigkeiten, die durch ausländische Gesellschaften erbracht werden, welche weder eine Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz in Österreich noch eine krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung nach österreichischem Recht haben, unmittelbar oder mittelbar mitzuwirken, beispielsweise dadurch, dass er Abdrücke bei Zahnfehlstellungen, sei es auch auf digitale Weise durch einen

[11]Intraoralscanner, für die Erst- oder Zweitnebenintervenientin vornimmt (Unterlassungsbegehren 1a).

[12]Das Erstgericht gab dem neu formulierten Unterlassungsbegehren 1a (Mitwirkung an zahnärztlichen Tätigkeiten ausländischer Gesellschaften im Inland) zur Gänze und dem zugehörigen Veröffentlichungsbegehren teilweise statt.

[13]Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien in der Sache nicht Folge.

[14]Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren und den vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelten Aspekt der grenzüberschreitenden Telemedizin zu.

[15]Gegen dieses Berufungsurteil erhob der Beklagte Revision zu 4 Ob 93/23i (nun 4 Ob 155/25k).

[16]Während des Revisionsverfahrens stellte die Klägerin einen Sicherungsantrag mit einem im Wesentlichen Unterlassungsbegehren 1a entsprechenden Wortlaut, abgesehen davon, dass die Erstnebenintervenientin nicht mehr genannt wird (Sicherungsverfahren 2). Sie wollte damit einem Einwand des Beklagten im Exekutionsverfahren vorbeugen, dass nur die Zweitnebenintervenientin Vertragspartnerin des Behandlungsvertrags sei.

[17]Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.

[18]Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ auch dagegen den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[19]Der Beklagte brachte zu 4 Ob 167/23x (nun 4 Ob 156/25g) seinen Revisionsrekurs gegen diese Rekursentscheidung ein.

[20]Die Revision und der Revisionsrekurs des Beklagten zielen auf eine gänzliche Abweisung aller Klagebegehren und des Sicherungsantrags 1a im Sicherungsverfahren 2 ab.

[21]Die Klägerin beantragt, die Revision und den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihnen nicht Folge zu geben.

Zu I.

[22]Der Senat hat die Revisions- und Revisonsrekursverfahren zu 4 Ob 93/23i bzw 4 Ob 167/23x mit Beschlüssen vom 25. 1. 2024 bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden wird.

[23]Die Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2025, C115/24, Österreichische Zahnärztekammer, liegt nun vor. Die Revisions- und Revisionsrekursverfahren sind daher fortzusetzen.

Zu II.

[24]Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[25]1. Im Hauptverfahren ist allein zu beurteilen, ob der Beklagte als Partnerzahnarzt unlauter iSd § 1 UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe[in] (vgl RS0079765 [T12, T20, T28]) an einem von der Erst- oder Zweitnebenintervenientin (jeweils mit Sitz in Deutschland) begangenen Eingriff in den Zahnärztevorbehalt des § 4 Abs 2 und 3 ZÄG (vgl RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er ihnen ermöglichte, über ihn in Österreich zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne dass sie dabei über die dazu erforderlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 3 ZÄG oder eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nach dem KAKuG verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Nebenintervenientinnen ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen können, mit guten Gründen vertretbar ist (vgl RS0123239 [T3]; RS0077771).

[26]2. Zu dieser Frage hat der erkennende Fachsenat bereits jüngst in der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 4 Ob 154/25p ausführlich Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

[27]2.1. Aus der Entscheidung des EuGH C115/24, Österreichische Zahnärztekammer, folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der Zweitnebenintervenientin im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 2 PatientenmobilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden.

[28]Damit ist aber mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf die Zweitnebenintervenientin in Ansehung der von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nach § 4 Abs 2 und Abs 3 ZÄG nicht zur Anwendung kommen (Pkt 2.5).

[29]Weiters geht aus der Entscheidung hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen erachtet der EuGH die Zweitnebenintervenientin allerdings nicht als Gesundheitsdienstleister nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr den jeweiligen Partnerzahnarzt, wobei es für diese Einstufung nicht relevant ist, dass der Patient mit dem Partnerzahnarzt allenfalls gar keinen Vertrag geschlossen hat.

[30]Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Erstnebenintervenientin nach der PatientenmobilitätsRL (mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin im Inland) auch für die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des § 4 Abs 2 und Abs 3 ZÄG ist (Pkt 2.6).

[31]2.2. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt wie der Beklagte mit guten Gründen vertreten, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde § 4 Abs 2 und Abs 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die Zweitnebenintervenientin im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7).

[32]3. Da auch die Erstnebenintervenientin nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist davon auszugehen, dass auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von § 4 Abs 2 und Abs 3 ZÄG ist. Daher kann auch bei ihr mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte.

[33]4. Schon deshalb kann dem Beklagten keine Beteiligung an einem Rechtsbruch der Erst- oder Zweitnebenintervenientin vorgeworfen werden. Darauf, wer aus dem Gesichtspunkt des Vertragsrechts Vertragspartnerin der Patienten in Ansehung der im Rahmen der Zahnschienenbehandlung erbrachten Leistungen wurde, kommt es dagegen nicht an.

[34]5. Dass sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung 4 Ob 158/20v nicht die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten ableiten lässt, hat der erkennende Fachsenat bereits zu 4 Ob 154/25p (Pkt 2.8) klargestellt.

[35]6. Soweit sich die Klägerin in ihrem Sachvorbringen auch darauf beruft, der Beklagte verstoße selbst gegen die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (§ 24 ZÄG), gegen Werbebeschränkungen und gegen das Provisionsverbot des § 35 Abs 3 ZÄG, behauptet sie einen Rechtsbruch des Beklagten als unmittelbaren Täter. Dieses Sachvorbringen vermag aber das konkret geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu tragen (vgl 4 Ob 154/25p [Pkt 4.]).

[36]7. Zusammengefasst ist daher der Revision Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Zu III.

[37]1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RS0041868; RS0006497). Letztere liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0043815). Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T14, T15]). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]).

[38]Die Beschwer muss zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770; RS0006880).

[39]2. Mit dem klagsabweisenden Urteil zu II. wird über das Hauptbegehren endgültig entschieden; die einstweilige Verfügung im Sicherungsverfahren 2 war bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsbegehrens beantragt und erlassen worden. Mit der rechtskräftigen Abweisung des streitigen Anspruchs im Hauptverfahren fehlt dem Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die einstweilige Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis (RS0002495 [T13]; RS0041770 [T18, T40; vgl auch T21]) und ist dieser daher zurückzuweisen (4 Ob 140/22z Rz 25).

Zu IV.

[40]1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, für das erstinstanzliche Verfahren iVm § 54 Abs 1a ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

[41]2.1. Im Hauptverfahren ist die berechtigte Einwendung der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten für die erste Instanz zu berücksichtigen: Sein Fristerstreckungsantrag vom 24. 6. 2021 ist nicht zu honorieren, weil nicht erkennbar ist, dass die Fristerstreckung aus anderen als in seiner Sphäre liegenden Umständen notwendig geworden wäre (jüngst 4 Ob 2/23g Rz 23).

[42]Ihm sind daher für die erste Instanz ein Nettoverdienst von 3.314,60 EUR und Barauslagen von 4,40 EUR zuzusprechen.

[43]2.2. Im Berufungsverfahren ist zu beachten, dass das mit 2.000 EUR bewertete Veröffentlichungsbegehren zu mehr als 2/3 abgewiesen wurde, sodass das Berufungsinteresse des Beklagten nur 16.667 EUR betrug, was zu einem Tarifsprung führt. Daher hat der Beklagte Anspruch auf 1.359,60 EUR Nettoverdienst und 1.219 EUR Pauschalgebühr für seine Berufung.

[44]Bei den Kosten für die Berufungsbeantwortung des Beklagten (Bemessungsgrundlage 400 EUR) ist zu beachten, dass kein Streitgenossenzuschlag gebührt, weil der Beklagtenvertreter weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Prozessgegnern gegenüberstand (§ 15 RATG). Der Nettoverdienst beträgt daher nur 197,40 EUR.

[45]2.3. Im Revisionsverfahren mit einer Bemessungsgrundlage von 16.667 EUR errechnen sich für den Beklagten 979,35 EUR Nettoverdienst und 1.526 EUR Pauschalgebühr.

[46]3. Im Sicherungsverfahren 2 ist der nachträgliche Wegfall der Beschwer gemäß § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass ein Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommt (vgl RS0036102).

[47]Da alle Klagebegehren letztlich abgewiesen werden, ist auch für das zum Unterlassungsbegehren 1a im Wesentlichen inhaltsgleiche Sicherungsverfahren davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem Revisionsrekurs im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung obsiegt hätte.

[48]Er hat daher Anspruch auf die Kosten seiner Äußerung, des Rekurses und des Revisionsrekurses im Sicherungsverfahren 2 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 16.000 EUR. Seine verzeichneten Kosten betragen 2.809,20 EUR Nettoverdienst und 1.372,50 EUR Pauschalgebühr.

[49]4. Die Nebenintervenientinnen beteiligten sich weder an den Sicherungsverfahren noch am Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache.

[50]Gegen ihr Kostenverzeichnis erster Instanz wendete die Klägerin richtig ein, dass nur ein Beitrittsschriftsatz zu honorieren ist, weil die Notwendigkeit getrennter Streitbeitrittserklärungen der durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Erst- und der Zweitnebenintervenientin für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aus dem Akteninhalt nicht erkennbar ist, zumal sie am selben Tag eingebracht wurden (4 Ob 157/25d Pkt 8.). Jedoch ist ein Streitgenossenzuschlag von 10 % hinzuzurechnen, wie er bei Einbringung eines gemeinsamen Schriftsatzes für den Beitritt beider Nebenintervenientinnen verzeichnet werden hätte können.

[51]Für das erstinstanzliche Verfahren ist jeder Nebenintervenientin daher jeweils die Hälfte ihrer mit insgesamt netto 2.341,68 EUR bestimmten Verfahrenskosten zuzusprechen. Da beide ihren Sitz in Deutschland haben, gebührt nur die 19%ige deutsche USt (vgl RS0114955 [T18]).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.