OLG Wien 19Bs84/26f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00084.26F.0326.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Einspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf ihre strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (iVm § 434 Abs 1 StPO) vom 6. März 2026, AZ **, GZ **26 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird abgewiesen.
Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung der A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 StPO ist rechtswirksam.
Die vorläufige Unterbringung der A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 175 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung
Begründung:
Mit dem oben angeführten Unterbringungsantrag vom 6. März 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft Wien die Unterbringung der am ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil sie am 28. Dezember 2025 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, versucht habe, B* eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB absichtlich zuzufügen, indem sie mit einem Hammer auf seinen Kopf einzuschlagen versuchte, wobei B* den Angriff abwehren konnte
und hierdurch eine Tat begangen habe, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre und deretwegen sie nur wegen ihres die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands nicht bestraft werden könne, wobei nach ihrer Person und ihrem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass sie sonst unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch der A* (ON 29), der das Vorliegen des Tatverdachts in Abrede stellt.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Für den Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215 StPO) sinngemäß (§ 434 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Demnach hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO im Einspruchsverfahren gegen einen solchen Antrag (sinngemäß) zu prüfen, ob 1. die dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen mit gerichtlicher Strafe bedroht wären oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verwirklichung einer Anlasstat aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts ausreichen, um eine strafrechtliche Unterbringung auch nur für möglich zu halten, und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung naheliegt, 4. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein für die gegenständlichen Handlungen sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft , 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Für die Erhebung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18).
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Einspruchs die Zulässigkeit des Antrags auf Unterbringung und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen – somit unabhängig von einer bestimmten Form oder inhaltlichen Ausführung desselben (RISJustiz RS0097827) – nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31). Die Entscheidung, ob die Verdachtsgründe letztlich ausreichend sein werden, nach den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens zu einer Unterbringung zu führen, also ob die Anlasstaten ebenso wie die von § 21 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu erweisen sein wird, bleibt dem erkennenden Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 25). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Verdacht begründet und eine Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18).
Demnach ist darauf abzustellen, ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Betroffene Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nach § 434 Abs 1 StPO liegen fallbezogen vor:
Die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiellrechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs, Entschuldigungs bzw Strafaufhebungs/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) ist nicht zu erkennen.
Der der Einspruchswerberin zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 4) – eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte, für eine Anordnung der Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum in Frage kommende Anlasstat (das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB), rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, die Betroffene der ihr zur Last gelegten Tat hinreichend für verdächtig zu halten.
Die Anklagebehörde kann sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen, insbesondere die darin enthaltene Aussage des Zeugen B* (ON 3.6), der den Tathergang im Sinne des dargestellten - als dringend einzustufenden - Verdachts schilderte (ON 3.6 S 4). Im Hinblick auf diese massiven Belastungen vermögen die im Wesentlichen leugnenden Ausführungen der Einspruchswerberin (ON 10) den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Wer mit einem Hammer gezielt gegen den Kopf eines anderen schlagen will, dem kommt es darauf an (im Sinne eines dringenden Verdachts), diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Zur Gefährlichkeitsprognose nach § 21 StGB genügt die bloß hypothetischabstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingte) Tatwiederholung nicht. Eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer realkonkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist (RISJustiz RS0090401; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 21 Rz 12). Der Begriff der „schweren Folgen“ des § 21 Abs 1 StGB ist mit jenem des § 173 Abs 2 lit a StPO ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigungen und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487; Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 21 Rz 27).
Die von der Staatsanwaltschaft hinreichend begründete Annahme der psychiatrischen und prognostischen Voraussetzung des § 21 Abs 1 StGB ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. C* vom 4. März 2026 (ON 24.2), nach dem davon auszugehen ist, dass A* die ihr als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB angelastete strafbare Handlung unter dem maßgeblichen Einfluss (vgl ON 24.2 S 9: „Letztlich führte auch die zunehmend paranoide Realitätsverarbeitung in [der betreuten Wohneinrichtung des Vereins] D* zu den Tätlichkeiten …“) einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ON 24.2 S 11) bei Aufhebung der Dispositions und Diskretionsfähigkeit begangen hat und – die Erbringung des Schuldbeweises vorausgesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung innerhalb weniger Wochen und Monate, sohin in absehbarer Zukunft, mit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, wie schweren Körperverletzungsdelikten, zu rechnen ist (ON 24.2 S 11).
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen daher bei geklärtem Sachverhalt zwanglos aus, um die strafrechtliche Unterbringung der Betroffenen für möglich zu halten (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO enthält einen die Anlasstat mit allen in § 211 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen individualisierenden Anklagetenor (RISJustiz RS0120036), weshalb er auch nicht an formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO). Ebenso wenig liegt einer der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor. Insbesondere hat die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (mit Blick auf den Handlungsort) örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, um die Betroffene der ihr angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags nach § 434 Abs 1 StPO festzustellen.
Im Rahmen der gemäß § 434 Abs 1 zweiter Satz iVm § 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Entscheidung über die vorläufige Unterbringung hat sich das Einspruchsgericht entgegen dem nur einfachen Tatverdacht erfordernden (hier:) Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 5) - mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinn des § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 StPO auseinanderzusetzen.
Auch die vorläufige Unterbringung setzt einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN; RISJustiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum vorliegen muss.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421; RS0120817) von dem als dringend zu bezeichnenden, im Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB richtig dargestellten Sachverhalt aus, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Betroffenen sei es darauf angekommen, B* durch das Versetzen von Schlägen mit dem Hammer gegen dessen Kopf schwer am Körper zu verletzten.
A* ist sohin dringend verdächtig, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Wie bereits ausgeführt, gründet sich diese qualifizierte Verdachtslage in objektiver Hinsicht auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und insbesondere die Aussage des Zeugen B* (ON 3.6); die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist wie bereits dargelegt aus dem objektiven Geschehen zu deduzieren.
Der dringende Verdacht, dass die Einspruchswerberin wegen ihrer Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich ebenso wie die entsprechende Gefährlichkeitsprognose aus dem bereits zitierten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. C* (ON 24.2).
Davon ausgehend liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Der Begriff der „schweren Folgen“ (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident und umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, wobei auch der erhebliche soziale Störwert zu berücksichtigen ist (Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 10). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Auch ein Versuch kann Tatbegehungsgefahr begründen. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB ist eine schwere Folge. Das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung ist eine strafbare Handlung mit schweren Folgen auch dann, wenn es beim Versuch blieb und tatsächlich keine Verletzung des Tatopfers bewirkt wurde (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 655).
Es ist davon auszugehen, dass die Einspruchswerberin über ein hohes Aggressionspotenzial verfügt, das sich nicht nur aus der gegenständlichen versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ergibt, sondern auch aus einem weiteren Vorfall vom 22. Dezember 2025, bei dem sie sich gegenüber zwei Betreuerinnen aggressiv verhielt und den Arm einer der beiden gegen deren Hals legte, sodass diese gegen die Wand gedrückt wurde (ON 6.8 und ON 6.10). Auch der Amtsarzt attestierte der Betroffenen anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach § 8 UbG am 28. Dezember 2025 ein getriebenes und aggressives Verhalten (ON 3.15). Zudem erklärte sie ihm gegenüber, sie wolle ihren Hammer zurück und dürfe damit machen, was sie wolle (ON 3.15). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung, dass der Einspruchswerberin eine gravierende strafbare Handlung mit besonders hohem sozialen Störwert zur Last liegt, ist trotz ihres bislang ordentlichen Lebenswandels massiv zu befürchten, sie werde auf freiem Fuß belassen neuerlich gleich gelagerte strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die nunmehrige Straftat mit schweren Folgen.
Da sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten, keine hinreichende Besserung des Zustands der Betroffenen ableiten lässt, kommen gelindere Mittel im Sinne des § 431 Abs 2 StPO angesichts der Intensität des Haftgrundes nicht in Betracht. Den Ausführungen der Sachverständigen folgend wurde auch in der Justizanstalt bei der Betroffenen eine psychomotorische Anspannung beobachtet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fremdgefährdung zu befürchten sei (ON 24.2 S 9). Darüber hinaus ist die Einspruchswerberin nicht bereit, ein Depotmedikament einzunehmen; laut der Sachverständigen erscheint sie unter der gegenwärtigen Behandlung lediglich oberflächlich stabilisiert (ON 24.2 S 8 f). Auch von der Betroffenen konnten keine Umstände aufgezeigt werden, die einer vorläufigen Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.
Im Hinblick auf den bereits eingebrachten Unterbringungsantrag erweist sich die bislang seit Ende Dezember 2025 in Haft zugebrachte Zeit angesichts der Bedeutung der Unterbringungssache und der zu erwartenden Folge einer entsprechenden Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig.
Gemäß § 431 Abs 2 StPO darf die vorläufige Unterbringung nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird.
Dass der Zweck der vorläufigen Unterbringung auch dadurch erreicht werden könne, dass die Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 zweite Alternative StPO), wobei §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung sinngemäß gelten, kann aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen nicht angenommen werden. Denn bei der Betroffenen liegen verdachtsmäßig die Voraussetzungen des § 11 StGB und des § 21 Abs 1 StGB vor und sie lehnt die Depotmedikation ab. Eine Substituierung der vorläufigen Unterbringung unter Anordnung von Bedingungen im Sinne des § 157c StVG ist auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil es trotz der bisherigen Maßnahmen (ambulante Therapien, mehrere stationärpsychiatrische Aufenthalte seit dem Jahr 2008, Unterbringungen nach dem Unterbringungsgesetz, zuletzt Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung des Vereins D*) in den letzten Jahren zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbilds kam (ON 24.2 S 9).
Die vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1 StPO iVm § 175 Abs 5 StPO).