OLG Graz 8Bs47/26m

8Bs47/26mCour d'appel26 mars 2026

Texte intégral

OLG Graz 8Bs47/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00047.26M.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen Mag. A* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Mag. B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2026, AZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Klagenfurt den von Mag. B* gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum Aktenzeichen ** (ON 11) ab (1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (2.).

Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Fortführungswerbers (ON 23) richtet sich nach deren Inhalt sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags richtet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ergibt, kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).

Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) – entschieden werden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.