OLG Wien 32Bs32/26d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00032.26D.0327.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 **-9.1, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die undadtierte, am 6. Oktober 2025 in der Justizanstalt ** eingelangte, Beschwerde des A* (ON 1.3) gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt ** vom 18. September 2025, HNR: 187745 - ** (ON 5.3) als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht – wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
A* verbüßte in der Justizanstalt ** eine zeitliche Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von elf Monaten. Er wurde am 27. Oktober 2025 entlassen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt ** wurde A* der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Absatz 1 Z 1 StVG iVm § 21 Absatz 1 StVG schuldig erkannt und hiefür gemäß § 109 Z 5 StVG iVm § 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrestes in der Dauer von einer Woche bestraft. Dem lag zu Grunde, dass A* vorsätzlich und entgegen den Bestimmungen des StVG, wonach die Insassen außer den durch das StVG legitimierten Fällen die Anstalt vor ihrer Entlassung nicht verlassen oder sonst flüchten dürfen, geflüchtet ist, indem er am 7. April 2025 gegen 8:15 Uhr seinen zugewiesenen Arbeitsplatz vor der Justizanstalt ohne Erlaubnis verlassen hat und danach mit dem Zug nach ** fuhr, wo er schließlich am 8. April 2025 von Polizeibeamten verhaftet und rückeingeliefert wurde.
In seiner Beschwerde ON 1.3 gesteht A* zwar den ihm zu Last gelegten Fluchtversuch zu, kritisiert aber die über ihn verhängte Sanktion als unangemessen.
Im Anlassfall erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Nach Beendigung des Vollzuges bestand nach der älteren Judikatur des VwGH kein Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren nach § 120 StVG. Das OLG Wien bejaht hingegen – mHa die mit BGBL I. 2013/190 neu eingeführten §§ 121a f StVG den Wegfall der Beschwer in solchen Fällen nicht schlechthin. Dies mit der Begründung, dass die Verfahrenseinstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses, die dem VwGH nach § 33 VwGG offenstehe, den §§ 120 ff StVG nicht zu entnehmen sei. Weiters können nach § 121b StVG Entscheidungsinhalte unter anderem auch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (nicht mehr aktuellen) Anordnung oder eines (beendeten) Verhaltens sein. Teilweise wird auch ins Treffen geführt, dass der Gesetzgeber vom seinerzeitigen Vorhaben, nur Strafgefangenen Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, abgegangen sei und eine offene Formulierung gewählt habe, wonach beschwerdelegitimiert jeder sein soll, der behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt worden zu sein.
Diesen formalen Argumenten ist mit einer strengen Interessenprüfung zu entgegnen und die einschlägige ständige Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen. Diese verlangt als Prozessvoraussetzung das Vorhandensein eines spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses (sogenannte Beschwer). Auf das Beschwerdeverfahren nach dem StVG angewendet bedeutet das: Handelt es sich um Fälle bei denen (etwa durch Änderung der maßgeblichen Umständen) der Sache praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen kann, vor allem, weil die Beschwerdeentscheidung keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeiführen kann, besteht nach Beendigung des Vollzuges auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren nach § 120 StVG. An dem Umstand, dass dem StVG kein Anspruch auf abstrakt – rechtstheoretische – Klärung über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus zu entnehmen ist, hat die vom OLG Wien ins Treffen geführte neue Rechtslage nichts geändert.
Dass im vollzugsgerichtlichen Beschwerdeverfahren § 33 VwGG nicht zur Anwendung kommt bedeutet lediglich, dass bei Rechtsmitteln ohne Beschwer eine andere Form der Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen ist, als eine Gegenstandsloserklärung, nämlich eine Zurückweisung nach § 121b Absatz 3 erster Satz StVG. Dies betrifft etwa Beschwerden mittlerweile entlassener Insassen über die während der Haft erfolgte Durchsuchung des Haftraumes, die Ablehnung von Depositenausfolgerungen oder Vollzugslockerungen. Selbiges gilt für seinerzeit verhängte, jedoch nicht vollstreckte und aufgrund der mittlerweile erfolgten Entlassung faktisch auch nicht mehr vollstreckbare Ordnungsstrafen (zB Hausarrest). Betrifft das Beschwerdeverfahren hingegen eine tatsächlich vollstreckte Ordnungsstrafe (zB Geldbuße) so ist die Beschwerde dagegen auch nach erfolgter Entlassung zulässig (zu all dem Drexler/Weger, StVG5, § 121a, Rz 11ff mit weiteren zahlreichen Nachweisen).
Aus der Eingabe der Justizanstalt ** vom 5. November 2025 ergibt sich, dass die verhängte Hausarreststrafe nicht vollzogen wurde und A*, wie oben bereits dargelegt, am 27. Oktober 2025 entlassen wurde.
Bei dieser Sonderkonstellation ist nach Ansicht des Vollzugsgerichtes die Beschwer des Beschwerdeführers weggefallen, weswegen die Beschwerde im Umlaufweg gemäß § 18 Absatz 8 StVG als unzulässig zurückzuweisen ist.
Dagegen richtet sich die fristgemäß gemäß § 121 Abs 5 StVG erhobene Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz (ON 10.2), welche – zusammengefasst wiedergegeben – releviert, dass das Erstgericht in seiner Entscheidung grundsätzlich zutreffend ausführe, dass das Oberlandesgericht Wien den Wegfall der Beschwer bei Beendigung des Vollzuges nicht schlechthin bejahe. Es sei der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien insbesondere auch beizupflichten, dass auch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (konkret nicht mehr vollstreckbaren) Ordnungsstrafe Entscheidungsinhalt sein könne. Entgegen den Ausführungen des Vollzugsgerichts bestehe für den Beschwerdeführer sehr wohl ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis zumindest an der Feststellung, ob über ihn zu Recht oder zu Unrecht eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, dies vor allem weil ergangene Ordnungsstrafen in Folgeverfahren erschwerend gewertet werden können, sodass es sich nicht um eine bloß abstrakt-rechtstheoretische Klärung handelt. Dass lediglich eine andere Form der Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen sei als eine Gegenstandsloserklärung, sei rechtlich verfehlt, da in beiden Fällen dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Sache nicht entsprochen werde. Der Beschluss sei infolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser nach § 121b Abs 2 StVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen sei.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gegenständlich stützt das Vollzugsgericht seine Entscheidung darauf, dass A* – ohne dass es zum Vollzug der Ordnungsstrafe gekommen sei – bereits entlassen worden sei, weshalb dieser durch das von ihm bekämpfte Straferkenntnis nicht beschwert sei.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Rechtsschutzbedürfnis zwar als Aspekt der Rechtsmittellegitimation und damit als Prozessvoraussetzung angesehen (idS auch Drexler/Weger, StVG5 § 121a Rz 11 ff), dies jedoch aus § 33 Abs 1 VwGG abgeleitet (vgl dazu insbesondere die Entscheidungen vom 31. Jänner 2018, Ra 2018/10/0022 [Rz 6]; vom 15. September 2009, Zl 2009/06/0102; vom 31. Juli 2006, Zl 2006/05/0156).
Eine der Bestimmung des § 33 VwGG nachempfundene Regelung ist den Verfahrensbestimmungen der §§ 120 ff StVG – insbesondere den mit BGBl I 2013/190 eingeführten Bestimmungen über das gerichtliche Beschwerdeverfahren (§§ 121a und 121b StVG) – aber nicht zu entnehmen. Es ist dem Gesetzgeber sohin nicht zu unterstellen, die genannten Bestimmungen über das gerichtliche Beschwerdeverfahren im Sinne des § 33 VwGG gestaltet haben zu wollen, zumal dessen sinngemäße Anwendung auch in § 17 Abs 2 StVG gerade nicht vorgesehen ist.
Die analoge Anwendung dieser Bestimmung hätte weiters zur Folge, dass Entscheidungen in der Sache in Verfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG durch die Verzögerung der Bearbeitung der Beschwerde unterbunden werden könnten (vgl Pieber in WK2 StVG Rz 8). Ein solches Regelungsziel kann dem Gesetzgeber aber auch mit Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht unterstellt werden, wurde doch vom Vorhaben, dass nur Strafgefangene zur Beschwerde legitimiert sein sollen, abgegangen und (gerade auch mit Blick auf bereits Entlassene) eine offenere Formulierung gewählt, derzufolge zur Beschwerde legitimiert sein soll, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt worden zu sein (EBRV 2357 der Blg XXIV. GP S 25).
Nach § 121b StVG kommen sowohl die teilweise oder gänzliche Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung oder Anordnung, die Anordnung der Abstellung des zu Recht beanstandeten (sofern noch aufrechten) Verhaltens, gegebenenfalls auch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (nicht mehr aktuellen) Anordnung oder eines (beendeten) Verhaltens als Entscheidungsinhalt in Betracht (Oberlandesgericht Wien in stRsp, vgl etwa AZ 32 Bs 55/25k, 32 Bs 254/24y, 32 Bs, 357/24w, 32 Bs 47/22d für viele andere; Pieber aao Rz 7).
Die Einstellung eines Verfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge Klaglosstellung, die nach § 33 Abs 1 VwGG offen steht, ist hingegen im StVG nicht vorgesehen, weshalb auch die daraus vom Verwaltungsgerichtshof abgeleitete Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses nicht auf das gerichtliche Verfahren nach den §§ 16 Abs 3, 16a StVG übertragen werden kann. Die vom Erstgericht unter Verweis auf Drexler/Weger (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 121a Rz 11 ff) vertretene gegenteilige Ansicht, wonach mangels Anwendbarkeit des § 33 VwGG statt einer Gegenstandsloserklärung „eine andere Form der Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen“ sei, übergeht, dass das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung – wie bereits ausgeführt - gerade aus § 33 VwGG abgeleitet wird. Daran vermag die vom Erstgericht betonte Sonderkonstellation des konkreten Einzelfalls nichts zu ändern.
Durch das Abgehen von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien erweist sich der bekämpfte Beschluss – wie in der Amtsbeschwerde zutreffend zur Darstellung gebracht - als rechtswidrig.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits von der Generaldirektion angemerkt – gegenständlich auch keinesfalls an einer konkreten Beschwer des ehemaligen Strafgefangenen mangelt, weil ein in Rechtskraft erwachsenes Ordnungsstraferkenntnis, mag es auch nicht vollzogen worden sein, auch noch in (möglichen) späteren Haftblöcken erschwerend gewertet werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Vollzugsgericht daher inhaltlich über die Beschwerde des A* zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.