OLG Wien 32Bs70/26t

32Bs70/26tCour d'appel27 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 32Bs70/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00070.26T.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 20. Jänner 2026, AZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. August 2025, GZ **-8.1, als verspätet zurück.

Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 2. März 2026 (eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 9. März 2026) Beschwerde, in der dieser – neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässigerweise per E-Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie Beschimpfungen – darauf verweist, dass seine der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde nicht verspätet gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565).

Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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