OLG Wien 19Bs75/26g

19Bs75/26gCour d'appel31 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 19Bs75/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00075.26G.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Februar 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Einspruch des Mag. (FH) B* zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre, nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mag. (FH) B*, MSc brachte am 9. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt – unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.2 bis ON 2.26) - im elektronischen Rechtsverkehr Strafanzeige gegen Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen ein (ON 2).

Nachdem die damit befasste Ermittlungsbehörde die Anzeige an die gemäß §§ 25, 25a Abs 2 StPO (örtlich) zuständige Staatsanwaltschaft ** abgetreten hatte (ON 1.1), sah diese mit Verfügung vom 19. November 2025 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO unmittelbar von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (ON 1.4), worüber sie den Anzeiger mit Note vom selben Tag unter Hinweis auf die Ausgeschlossenheit eines Antrags auf Verfolgung gemäß § 197c StPO verständigte (siehe Erledigungen zu ON 1.4).

Am 30. November 2025 erhob der Anzeiger Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, mit dem er ua sinngemäß einen Antrag auf Verfolgung der Straftat(en) iSd § 197c StPO einbrachte, monierte es habe keine Manuduktion stattgefunden und die Staatsanwaltschaft ** sei zudem aufgrund deren neuen Leiterin Mag. C* (vormals Leiterin der strukturell befangenen Staatsanwaltschaft **) strukturell befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Landesgericht Korneuburg den Einspruch wegen Rechtsverletzung – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ** (ON 1.5) - mit der wesentlichen Begründung ab, dass es dem Einspruchswerber nicht gelungen sei, über Pauschalbeschuldigungen und Spekulationen hinausgehende Anhaltspunkte darzulegen, welche unter einen strafrechtlichen Tatbestand des materiellen Strafrechts zu subsumieren seien. Darüber hinaus habe er auch durch die Behauptung der strukturellen Befangenheit der Staatsanwaltschaft ** keine Verletzung in einem subjektiven Recht aufgezeigt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Einspruchswerbers (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.

Vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft ** mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen.

Gemäß § 197c StPO steht Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten lediglich im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO die Antragstellung auf (weitere) Verfolgung dieser Straftat (im Sinne eines „Fortführungsantrags“) zu. Gegen eine Entscheidung nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ist ein solcher Rechtsbehelf jedoch nicht vorgesehen, weshalb er vom Erstgericht – ungeachtet der (teils falschen) Bezeichnung als „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO“ – in diesem Punkt richtigerweise nicht ab-, sonder als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).

Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht in einem solchen Fall auch ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu (Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 197a Rz 13), wobei dies jedenfalls auf ein Vorgehen (wie hier) nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO, in welchem Bereich gerade keine Verständigungspflichten (und damit auch keine Begründungspflichten [vgl im Übrigen Huemer-Steiner, LiK-StPO² § 197b Rz 7 und Ratz, aaO § 197b Rz 2, wonach selbst im Falle eines Vorgehens nach dem ersten Fall des § 197a Abs 1 StPO eine nähere Begründung unterbleiben kann]), Akteneinsichtsrechte sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt wurden, zutrifft. Angesichts der vom Gesetzgeber (ausweislich der Materialien) bewusst gezogenen Schranken scheidet auch ein Transfer weiterer Verfahrensrechte der StPO in das Stadium vor dem eigentlichen Ermittlungsverfahren im Wege der Analogie aus (vgl dazu Huemer-Steiner, aaO § 197a Rz 50).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach dem zweiten Fall des § 197a Abs 1 StPO im Wesentlichen als nach unvollständiger Sachverhaltsprüfung und zudem unbegründet bemängelt, ist ihm zu erwidern, dass diese alleine der Staatsanwaltschaft zustehende und durch ihn nicht relevierbare (vgl Huemer-Steiner, aaO § 197a Rz 51f mwN) Einschätzung nichts daran ändert, dass ihm ein Einspruch wegen Rechtsverletzung in casu mangels Vorliegens eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht.

Der Einspruch des Anzeigers in Bezug auf die sonstigen reklamierten „Verletzungen seiner Rechte“ durch die Staatsanwaltschaft wäre ebenso als unzulässig zurück- und nicht abzuweisen gewesen, weil es bereits kein Ermittlungsverfahren gab, auf das er sich beziehen hätte können (§ 77 Abs 1 StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 197a Rz 13).

Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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