OLG Innsbruck 11Bs50/26d

11Bs50/26dCour d'appel31 mars 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs50/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00050.26D.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.2.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e - h o b e n und A* aus dem Vollzug

des über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.6.2024, rechtskräftig seit 14.1.2025, AZ **, verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten und

der mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu ** widerrufenen, zu ** des Landesgerichts Feldkirch bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten

nach Verbüßung der Hälfte der Strafen unter rechnerischen Berücksichtigung der bereits vollzogenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ** des Landesgerichts Feldkirch am 15.4.2026 bedingt entlassen.

Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz StGB mit drei Jahren bemessen.

Gemäß § 50 Abs 1 und 2 Z 1StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, die bereits während des elektronisch überwachten Hausarrests begonnene

ambulante Suchttherapie und

Psychotherapie zur Bearbeitung der Aggressions- bzw Gewaltproblematik

fortzusetzen und über deren jeweiligen Verlauf dem Vollzugsgericht unaufgefordert, erstmalig bis zum 30.4.2026 und in weiterer Folge vierteljährlich, zu berichten.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

A* verbüßte zunächst bis 15.12.2025 in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und der Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Seitdem wird der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des „Verbrechens“ (richtig: Vergehens) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB verhängte unbedingte Teil der Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten vollzogen. Im unmittelbaren Anschluss daran wird noch die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu ** widerrufene, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Feldkirch (wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) in der Dauer von 12 Monaten vollzogen werden. Das Strafende dieses Strafblocks (§ 46 Abs 5 StGB) fällt auf den 15.8.2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen werden am 15.4.2026 erfüllt sein (IVV-Auszug).

Mit Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 11.12.2025 wurde dem Strafgefangenen der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) bewilligt, in welchem er sich seit 8.1.2026 befindet. Gleichzeitig wurden ihm mehrere Auflagen bzw Weisungen erteilt, unter anderem die Absolvierung einer Psychotherapie zur Bearbeitung der Aggressions- bzw Gewaltproblematik sowie einer ambulanten Suchttherapie.

Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) strebt der Strafgefangene die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen an (ON 2.5).

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen seit der Gewährung des eüH eine durchschnittliche Führung ohne Beanstandungen, befürwortet aber eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aufgrund der bisherigen Aufführung während der Strafverbüßung (insgesamt sieben Ordnungsstrafen) derzeit noch nicht (ON 2.2 und 2.8).

Aus der Infomaske Ordnungsstrafverfahren ergibt sich, dass der Strafgefangene während des Strafvollzugs sieben Ordnungswidrigkeiten beging, die letzte am 16.9.2025 wegen eines Verstoßes gegen das Geschäfts- und Spielverbot (ON 2.6).

Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch befürwortet eine bedingte Entlassung und führt aus, dass die Bewährungshilfe sowie eine ambulante Suchtberatung indiziert sei und auch empfohlen werde. Der Strafgefangene gehe momentan bei seinem Vater einer Beschäftigung nach und wohne derzeit in ** (ON 2.5).

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und die Ordnungsstrafen, gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Strafregisterauskunft schon sechs Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder solchen nach dem SMG aufweise und er mehrere Ordnungswidrigkeiten während des Vollzugs in der Justizanstalt begangen habe. Letzteres zeige das weiterhin bestehende Problem des Strafgefangenen mit Autoritäten, welches nicht unwesentlich auch den Urteilen zugrunde lag. Seit der Übernahme in den eüH verlaufe der Vollzug zwar komplikationslos und befinde sich der Strafgefangene auch im Erstvollzug. Ausgehend davon sei zu konstatieren, dass sich die Änderung der Vollzugsform positiv ausgewirkt habe. Allerdings sei es derzeit noch zu kurz, um beurteilen zu können, ob sich die Fortschritte manifestiert haben oder es sich nur um eine kurze Phase handle.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5). Argumentativ bringt er vor, dass es sich um die erste Haftstrafe handle. Durch das Erleben des Haftübels sei ihm bewusst geworden, dass er gewisse Dinge in seinem Leben verändern müsse, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Seit Anfang Jänner befinde er sich nun im eüH und könne bereits beweisen, dass er ohne Suchtmittelkonsum seiner Arbeit nachgehe und sich an sämtliche Auflagen wie Psychotherapie, Suchtberatung und Bewährungshilfe halte. Für den Fall seiner Entlassung würde er weiterhin im Betrieb seiner Eltern als Pflasterer arbeiten. Speziell wenn es wärmer werde, falle mehr Arbeit an und seien auch Überstunden notwendig. Weiters habe er auch vor, seinen Führerschein wiederzuerlangen, damit er selbstständig zu Baustellen fahren könne. Bereits jetzt verfüge er über eine feste Wohnmöglichkeit bei seiner Familie. Dadurch sei ein stabiles soziales Umfeld gegeben, das seine Wiedereingliederung unterstütze. Die begangenen Straftaten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik. Er habe sich ernsthaft mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und erkenne die Notwendigkeit einer dauerhaften Veränderung. Er erkläre ausdrücklich seine Bereitschaft, Bewährungshilfe anzunehmen, regelmäßig an ambulanter Suchtberatung teilzunehmen und sämtliche Auflagen und Weisungen (offensichtlich auch auf Absolvierung einer Psychotherapie) gewissenhaft zu erfüllen (ON 5).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15 f).

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist neben den diesem Vollzug zugrunde liegenden drei Verurteilungen drei weitere auf, bei denen er jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde. Er befindet sich im Erstvollzug und wird bis zum Hälftestichtag ein Haftübel von immerhin 16 Monaten verspürt haben. Richtig ist, dass er sich zunächst im Vollzug in der Justizanstalt äußerst schlecht führte, weil er insgesamt sieben Ordnungswidrigkeiten beging. Allerdings liegt die letzte diesbezügliche Verfehlung schon mehr als ein halbes Jahr zurück. Darüber hinaus wurde ihm trotz dieser seinerzeitigen schlechten Führung beginnend mit 8.1.2026 der eüH bewilligt und kommt es seitdem zu keinen Beanstandungen im Vollzug, was auch darauf hindeutet, dass er die ihm erteilten Weisungen und Bedingungen des eüH einhält. Ausgehend davon ist aber das Oberlandesgericht der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der im Spruch angeführten notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, nämlich der Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, die bereits im Rahmen des eüH begonnenen (Psycho)Therapien, zu denen der Beschwerdeführer seine Zustimmung erteilte, fortzusetzen, die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht weniger dazu geeignet ist, den Strafgefangenen von weiterer Delinquenz abzuhalten, als der weitere Vollzug.

Die Probezeit war fallaktuell aufgrund der erstmaligen bedingten Entlassung trotz der in § 48 Abs 1 zweiter Satz StGB normierten möglichen Höchstfrist von fünf mit lediglich drei Jahren zu bemessen.

Von der (bedingt-obligatorischen) Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 50 Abs 2 Z 1 StGB war nicht abzusehen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 50 Abs 2 zweiter Satz StGB aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Notwendigkeit der Erteilung der Weisung nicht vorlagen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Strafgefangene zum Hälftestichtag unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der im Spruch näher angeführten Weisung sowie Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt zu entlassen.

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