OLG Innsbruck 7Bs78/26t

7Bs78/26tCour d'appel1 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs78/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00078.26T.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.3.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen zu ** des Landesgerichts Feldkirch (Freiheitsstrafe vier Monate) und zu ** des Bezirksgericht Feldkirch (Freiheitsstrafe fünf Monate). Die viermonatige Freiheitsstrafe hat er bis zum 23.3.2026 verbüßt, derzeit wird die fünfmonatige Freiheitsstrafe vollzogen. Der Hälftestichtag aus diesem Strafenblock fällt auf den 7.4.2026.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben. Er verfüge über eine Aufnahmezusage der Notschlafstelle B* und habe die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt in Freiheit durch den Bezug von Leistungen des AMS sicherzustellen. Er beabsichtige auch, freiwillig eine Suchttherapie in Anspruch zu nehmen und habe dazu ein Bewerbungsschreiben an den Verein C* gerichtet. Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch attestierte ihm ein der Hausordnung entsprechendes Anstaltsverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und befürwortete wie der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag mit einer Weisung zu einer Suchttherapie sowie der Anordnung von Bewährungshilfe (Merkblatt ON 2.2 und Stellungnahme ON 2.5). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich wegen der Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen gegen die bedingte Entlassung aus (ON 3).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag nicht bewilligt und dazu auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen verwiesen. Ausgehend davon sei die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose nicht zu rechtfertigen (ON 4).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangene, die darauf abzielt, ihm die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag zu bewilligen. Argumentativ bringt der Beschwerdeführer vor, dass seiner aktuellen positiven Entwicklung zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Er habe in der Haft mit einer Suchtberatung begonnen und sich wegen einer Suchttherapie bereits mit dem Verein C* in Verbindung gesetzt. Zudem verfüge er über eine Unterkunft und habe sein Fehlverhalten in der Haft reflektiert und hinterfragt (ON 5).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen und seine nicht von Ordnungswidrigkeiten getrübte Aufführung im Vollzug sowie die Suchtberatungen und die Bereitschaft zu einer Suchttherapie sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Allerdings kann der Beschwerde zuwider das strafrechtlich beträchtlich getrübte Vorleben des Strafgefangenen nicht unberücksichtigt bleiben. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich nämlich schon um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen, über den 2016 der unbedingte Strafteil von drei Monaten der zu ** des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe vollzogen wurde. Aus einem Strafenblock mehrerer zeitlicher Freiheitsstrafen wurde er am 15.4.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu ** des Landesgerichts Feldkirch bedingt entlassen. Die ihm gewährte Chance hat er nicht ergriffen, vielmehr wurde er abermals erneut straffällig und beging jene Taten, die dem derzeitigen Strafvollzug zugrunde liegen.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist aber in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch unter Berücksichtigung der positiven Faktoren bereits zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen.

Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen nicht an.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

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