OLG Wien 17Bs46/26b

17Bs46/26bCour d'appel8 avr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 17Bs46/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00046.26B.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Dezember 2025, GZ *-27.4, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener, in Abwesenheit des Angeklagten A, indes in Anwesenheit seiner Verteidigerin Mag. Karin Kisser durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des „§ 39 Abs 1a StGB“ (vgl aber RIS-Justiz RS0133600 [T1] zur zwingenden Anwendung des § 39 Abs 1a StGB neben [dem diesem gegenüber teils engeren, teils weiteren] § 39 Abs 1 StGB; US 2 und 9) nach § 83 Abs 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Zugleich sah das Erstgericht gemäß § 494a (richtig:) Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 28. April 2023 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 12. November 2025 in ** C* am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Prellung mit Bluterguss am rechten Jochbein sowie rechtsseitig am Kinn erlitt.

Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der zur Tatzeit 52-jährige Angeklagte A* ist geschieden, ohne Unterhalts- oder Sorgepflichten und derzeit ohne Beschäftigung. Er bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 960,- netto und hat Schulden in Höhe von insgesamt rund EUR 25.000,-. Vermögen hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte weist eine sehr hohe Anzahl von Vorstrafen auf, wovon die überwiegende Mehrheit einschlägig ist.

Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.7.2024, rk seit 12.11.2024 zu D* wegen § 287 (§ 190 Abs 1) StGB, §§ 15, 105 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die er mit 22.8.2025 verbüßte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu B*, vom 28.04.2023, rechtskräftig seit 03.05.2023 wurde er wegen § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die ursprünglich dreijährige Probezeit mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg zu D* auf fünf Jahre verlängert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 15.9.2020, rk seit 22.09.2020 zu ** wurde der Angeklagte wegen § 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die er mit 09.09.2021 verbüßte. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11.04.2022, rk seit 15.04.2022 zu ** wurde der Angeklagte wegen § 83 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die er mit 26.01.2023 verbüßte. Die Voraussetzungen für einer Strafverschärfung wegen Rückfalls nach § 39 Abs 1a StGB liegen daher vor.

Am 12.11.2025 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung von C* in , auf. C ist eine enge und gute Freundin des Angeklagten, mit der er aber keine Beziehung führt. Beide sprechen schon seit langem oft dem Alkohol zu und tranken auch an diesem Tag gemeinsam viele alkoholische Getränke (Bier, Wodka und Schnaps). Sie unterhielten sich ua über die Beziehung der C zu ihrem Freund E*, der jedoch bereits am Vormittag die Wohnung der C* verlassen hatte. Der Angeklagte und C* saßen auf der Schlafcouch im Wohnzimmer nebeneinander, C* links, der Angeklagte rechts neben ihr (Bild ON 7.7, Seite 1). Der Angeklagte verteidigte in dem Gespräch E* vor C*, was dieser nicht passte, weshalb sich zwischen ihr und dem Angeklagten ein heftiger Streit entwickelte. Im Zuge dessen kam es beiderseits zu derben Beschimpfungen. Beide waren bereits stark alkoholisiert, was bei beiden Beteiligten (Alkoholkrankheit der C*) keine Seltenheit war und ihre Emotionen immer höher schaukelte. C* fing an, auf den Angeklagten einzuhauen bzw zu „pecken“, wodurch dieser nicht verletzt wurde und was er nicht als Angriff auf seine körperliche Integrität ansah. C* rief während dieser Auseinandersetzung ihre Freundin F* an, die, da C* das Telefon während des Telefonats weglegte, die Streiterei zwischen C* und dem Angeklagten mitverfolgte. Letztlich legte F* auf und verständigte zu ihrer Sicherheit die Polizei. Sie wusste, welche auch körperlichen Aggressionen von beiden Beteiligten unter Alkoholeinfluss ausgehen können.

Das Herhauen der C* empfand der Angeklagte während der Streiterei als störend und lästig. Der Streit zwischen den beiden ging weiter, beide tranken weiterhin Alkohol. Der Angeklagte wies zwischenzeitig eine Alkoholisierung von zumindest 2,5 Promille (gemessen um 14.16 Uhr) auf, C* von 3,6 Promille (gemessen um 14.14 Uhr). Der Angeklagte war trotz der Alkoholisierung in der Lage, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu agieren.

Als es dem Angeklagten schließlich reichte, dass C* auf ihn einhaute, schlug der Angeklagte gegen 13.28 Uhr mit seiner linken flachen Hand rechts auf das Gesicht der links neben ihm befindlichen C*, ohne dabei anzunehmen, dass ihm ein Angriff der C* auf seine körperliche Unversehrtheit drohte. Durch ihr Hauen war er auch nicht verletzt worden.

Durch den Schlag ins Gesicht erlitt C* eine Prellung mit Bluterguss am rechten Jochbeinbogen sowie eine rechtsseitige Prellung am Kinn. Diese Verletzungen hatten keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge.

C* war in den Tagen vor dem 12.11.2025 nicht gestürzt oder in eine Schlägerei verwickelt. Aufgrund ihrer Alkoholkrankheit kommt sie jedoch öfter zu Fall als die übliche Bevölkerung. Etwa 14 Tage zuvor war sie hingefallen, ob sie dabei verletzt wurde ist nicht feststellbar.

In Kenntnis des gesamten Sachverhalts wollte der Angeklagte diesen verwirklichen und wollte C* durch seinen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht körperliches Unwohlsein zufügen und ließ dabei jene ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, weshalb er nicht erkannte, dass C* durch den Schlag verletzt

werden könnte.

Nicht festgestellt werden kann, warum und wie C* in weiterer Folge zu Boden stürzte, eine Rissquetschwunde am rechten Hinterkopf, einen Kreuzbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung erlitt, und es zu einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit der C* kam.

Der Angeklagte wurde am 12.11.2025, 14.00 Uhr festgenommen und befand sich bis 26.11.2025, 10.45 Uhr in Untersuchungshaft.

Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Angeklagten sowie der Vorstrafenbelastung ergaben sich aus dessen unbedenklichen Angaben sowie der Strafregisterauskunft. Sowohl der Angeklagte als auch C* gaben an, gute Freunde, beinahe wie Geschwister zu sein, die wenn sie betrunken waren, zu heftigen Ausbrüchen und Streitereien neigen. Die Folgen dieses Verhaltens schienen auch beiden Beteiligten bekannt.

Der Angeklagte und C* schilderten den 12.11.2025 in der Wohnung der C* zunächst recht gleichstimmig. Beide führten einen heftigen verbalen Streit an. Diese Angaben wurden auch von F* bestätigt, die früher die Lebensgefährtin des Angeklagten war und beide Beteiligten gut kannte. Sie konnte den Streit zwischen C* und dem Angeklagten via Telefon akustisch verfolgen. Aufgrund ihres Wissens, wie emotional und aggressiv die Beteiligten in alkoholisiertem Zustand werden können, verständigte sie die Polizei, weil sie offenbar nicht nur verbale Auswüchse, sondern Handgreiflichkeiten befürchtete. Sie führte an, dass beide durchaus zu raufen anfangen, wenn sie betrunken sind. Es war daher erkennbar, dass die mit dem Angeklagten und C* bestens bekannte F* genau wusste, wozu nicht nur der Angeklagte in dieser heftigen Situation sowie stark betrunken fähig ist. Sie hielt es offenbar zur Sicherheit für beide Kontrahenten notwendig, die Polizei zu rufen. Verbale Derbheit, Beschimpfungen und Bedrohungen sind beim Angeklagten und der C* offenbar an der Tagesordnung, wie sie auch beide zugaben.

Hinsichtlich des Geschehensablaufes war daher grundsätzlich den Schilderungen des Angeklagten zu folgen. Dieser wies eine geringere Alkoholisierung als C* auf und blieb im Ermittlungsverfahren, selbst bei der Erstkontaktaufnahme mit der Polizei (ON 7.2, Seite 5) aber auch bei der Haftprüfung relativ stringent bei seiner Version. Diese lautete derart, dass er mit C* heftig stritt, diese mehrmals auf ihn herhaute („peckte“) und es ihm letztlich reichte und er ihr eine Ohrfeige (Watsche) ins Gesicht gab. Lediglich in der Hauptverhandlung relativierte er seine Ausführungen dahingehend, dass er dem Gericht die Schlagführung zeigte. Dabei demonstrierte er einen Schlag mit der linken Hand nach hinten, und meinte, er habe gar nicht geschaut, wo er hintraf. Die Demonstration ähnelte eher einer Abwehrbewegung. Das widersprach jedoch seinen bisherigen Schilderungen und war auch nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Ursache der Verletzungen im Gesicht in Einklang zu bringen. Bisher hatte der Angeklagte relativ genau von einer Ohrfeige bzw Watsche gesprochen, die er C* versetzte, weil ihm ihr Herhauen reichte. Dabei ging er nach eigenen Angaben aber nicht von einem Angriff ihrerseits aus, sondern gab selbst an, dass er sich genervt fühlte von ihren Schlägen. Der Angeklagte war durch ihre Handlungen auch nicht verletzt, sodass keine Notwehrsituation angenommen werden konnte.

Der Sachverständige schilderte in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dass die schweren Verletzungen der C* (Rissquetschwunde, Gehirnerschütterung und Kreuzbeinbruch) einerseits auf einen Sturz gegen eine Tischkante andererseits auch auf mehrere Schläge mit der Faust auf den Kopf erklärbar waren. Er führte aber aus, dass die Verletzungen der C* im Gesicht damit nicht einhergehen können. Diese – so führte er aus – seien mit einem, eher mit zwei Schlägen ins Gesicht gut vereinbar.

Zur Zurechenbarkeit der schweren Verletzungen zu den Taten des Angeklagten ist auszuführen, dass dieser von Anfang an von einem Schlag (Ohrfeige, Watsche) ins Gesicht der C* sprach, was mit dem Zustandekommen dieser Verletzungen laut Sachverständigen gut vereinbar war. C* wiederum bot mehrere Versionen des Geschehens an, sodass ihre Glaubwürdigkeit mehr als in Zweifel zu ziehen war.

Schwer alkoholisiert, aber als Alkoholikerin bekannt und selbst eingeschätzt meinte die aus der Bewusstlosigkeit erwachende C* gegenüber den in ihrer Wohnung anwesenden Beamten zunächst, sie sei vom Angeklagten verprügelt worden. Noch während dieser Erstbefragung am Tatort sagte sie später ausführlicher, der Angeklagte hab sie niedergeschlagen, als sie aufgestanden sei, um der von F* verständigten Polizei zu öffnen und habe sie nur einen Schlag bekommen, und sei sie dann sofort bewusstlos gewesen. Nachdem sie zweimal an diesem Nachmittag das Krankenhaus auf eigene Faust verließ und ein erneuter Einsatz der Polizei, weil C* den Venenfloh selbst entfernte und stark blutete notwendig wurde, konnte sie von den Polizeibeamten letztlich um 21.27 Uhr (ON 7.6) vernommen werden. Die einvernehmenden Beamten hatten keine Bedenken, die zwar noch alkoholisierte, aber nach Ansicht dieser Beamten aussagefähige C* als Zeugin zu befragen. Dort schilderte sie, dass der Angeklagte ihr ohne Vorankündigung im Streit mit der Faust auf den Schädel gehaut hätte und ein paar Mal, sicher 4-5 Mal hingeschlagen habe. Dann begab sich C* nach eigenen Angaben ins Spital (Psychiatrie), dachte dort über den Vorfall nach. Letztlich entschloss sie sich am 21.11.2025 erneut zur Polizei zu gehen, um dort eine nun anders lautende, ihrer Meinung nach richtige Aussage zu machen. Dabei gab sie an, dass sie dem Angeklagten eine „Detschn“ gab, dieser sich mit einer „Detschn“ auf den Kopf bei ihr revanchiert hatte. Sie sei dann beim Aufstehen über den Angeklagten gestolpert und dürfte dabei hingefallen und mit dem Hinterkopf auf die Tischkante gefallen sein. Bei der letzten Version blieb C* auch in der Hauptverhandlung.

Damit und auch im Zusammenhalt mit den Darstellungen des Sachverständigen war im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte C* die schweren Verletzungen zufügte und blieb daher aufgrund mehrere Möglichkeiten ungeklärt, wie C* überhaupt zu Boden kam und die Rissquetschwunde, die Gehirnerschütterung und den Kreuzbeinbruch erlitt.

Die Verletzungen im Gesicht ließen sich jedoch nicht wegargumentieren, da der Sachverständige diese nicht zu einem einzigen Ereignis mit den schweren Verletzungen zusammenbringen konnte, sondern auf ein gesondertes Ereignis zurückführte, das mit zumindest einem Schlag ins Gesicht gut zusammen passte. Diesen Schlag ins Gesicht schilderte der Angeklagte mehrmals, auch wenn er in der Hauptverhandlung nur mehr eine Art Abwehrbewegung vorzeigte. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfache einschlägige Erfahrung hat und war ihm vermutlich bekannt, dass ein Gerichtsmediziner die Ursachen von Verletzungen klar herausarbeiten kann, weshalb er seine Tathandlung reduzierter darstellte als bisher.

Dass die Verletzungen der C* im Gesicht nicht mit anderen Ereignissen ursächlich im Zusammenhang standen, schilderte der Sachverständige ebenfalls, da die Verletzungen frisch waren. C* gab an, nicht unmittelbar vor dem 12.11.2025 oder aufgrund anderer Vorfälle am 12.11.2025 zu Fall gekommen oder verletzt worden zu sein. F* schilderte, dass C* wenn sie alkholisiert ist, öfter stürzt und konnte von einem Ereignis etwas 14 Tage vor dem 12.11.25 berichten, wo die C* hingefallen sei. Dass die am 12.11.2025 im Gesicht ersichtlichen Verletzungen von diesem Ereignis stammen, war laut Sachverständigen ausgeschlossen, da diese dann bereits verheilt wären. Im Übrigen konnte nicht einmal geklärt werden, ob C* durch ein Sturzereignis 14 Tage vor dem 12.11.2025 überhaupt verletzt war.

Die Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten sowie der C* ergab sich aus dem Alkovortest der einschreitenden Polizeibeamten. Sowohl der Angeklagte als auch C* ordneten sich selbst dem Alkoholikermilieu zu. Die ermittelnden Polizeibeamten, die beide Personen amtlich kannten, teilten diese Auffassung. Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat trotz seiner schweren Alkoholisierung von 2,5 Promille noch in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln, ergab sich eben aus dieser Einschätzung als Alkoholiker durch den Angeklagten als auch durch die ersteinschreitenden Beamten, die den Angeklagten als Spiegeltrinker kannten und angaben, dass er ihren Anweisungen grundsätzlich folgen konnte. Dafür sprachen auch seine Erinnerung an den Tag bzw dass er fast bis zuletzt genau bei seiner Darstellung des Vorfalls blieb.

Zusammengefasst war daher im Zweifel auch mit den Darstellungen des Sachverständigen nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte der C* die schweren Verletzungen (Rissquetschwunde, Gehirnerschütterung und Kreuzbeinbruch) zufügte. Es konnte im Zweifel nicht geklärt werden, wie sie zu Boden kam, ob sie über den Angeklagten stürzte und gegen eine Tischkante fiel, oder ob dieser ihr die Kopfverletzungen zufügte. C* Aussagen waren zu unterschiedlich, um sich letztlich gesichert für eine ihrer Darstellungen entscheiden zu können. Auch durch Beiziehung des Sachverständigen blieb ein Restzweifel hinsichtlich dieser schweren Verletzungen übrig, nicht jedoch was das Zustandekommen der Verletzungen im Gesicht anging. Diese waren eben nur mit zumindest einem Schlag ins Gesicht zu erklären, und diesen gestand der Angeklagte von Anfang an zu.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren dem äußeren Geschehen zu entnehmen. Dass der Angeklagte der C* ins Gesicht schlug ergab sich ja aus seiner Aussage bzw passten die Verletzungen zu dieser Aussage. Damit kann nur einhergehen, dass er ihr weh tun wollte, ihr körperliches Unwohlsein zufügen wollte und damit die ihm auch im alkoholisierten Zustand zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, gerade wenn er eher ungezielt ins Gesicht eines anderen schlägt. Dass der Angeklagte den Schlag rein auf Grund einer Gemütsüberreizung vornahm, ergibt sich neben seiner Aussage in der Hauptverhandlung auch aus seiner Schilderung vor den Sicherheitsbehörden, in der er sinngemäß angab, „dass es ihm irgendwann gereicht habe“ (ON 2.2 AS 4). Die hierzu aber im Widerspruch stehenden ebenfalls getätigten Angaben des Angeklagten vor den Sicherheitsbehörden, dass er die Schläge rein aus einem „Affekt“ ausgeführt hat, sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und nur zweieinhalb Monate nach der letzten Haftentlassung erschwerend, hingegen den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Enthemmung durch die hohe Alkoholisierung als mildernd.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (PS 25: „volle Berufung“; RIS-Justiz RS0099951 [T3] zum daraus ableitbaren umfassenden Anfechtungswillen), in weiterer Folge zu ON 29 näher ausgeführte Berufung des Angeklagten.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) des Angeklagten geht fehl. Denn abgesehen davon, dass die Anzahl der dem Opfer durch den Angeklagten im Rahmen des gegenständlichen Angriffs versetzten Schläge ins Gesicht nicht erheblich ist, weil sie keine entscheidende Tatsache berührt (vgl RIS-Justiz RS0099408, RS0106268), wird Aktenwidrigkeit nur durch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln begründet (vgl RIS-Justiz RS0099431). Es entspricht nicht diesem nur eine formale Vergleichung gestattenden Nichtigkeitsgrund, wenn – wie hier – bloß behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen und den diesen Annahmen zugrundeliegenden Beweismitteln ein Widerspruch bestehe (vgl RIS-Justiz RS0099492).

Eine – in wesentlichen Teilen (vgl RIS-Justiz RS0099431 [T1 und T2]) – unrichtige Wiedergabe des Sachverständigengutachtens (PS 21 ff) ist im Urteil (US 5 ff) im Übrigen nicht auszumachen.

Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des vom Angeklagten, vom Opfer sowie von den weiteren Zeugen G*, H*, I* und F* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.

Soweit der Berufungswerber die Feststellung kritisiert, wonach der von ihm auch eingeräumte (vgl ON 7.5, 4; ON 9, 4; PS 4) Schlag die der Verurteilung zugrunde liegenden leichten Verletzungen der C* (vgl die Lichtbildbeilage in ON 7.7, 4 ff [= Bild Nr 7 bis 9] sowie den Spitalsbefund ON 7.9) herbeiführte, ist ihm zu entgegnen, dass eine andere Ursache mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.

Denn das Opfer gab über Nachfrage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung an, in den Tagen oder Wochen vor dem in Rede stehenden Vorfall weder gestürzt noch von jemanden geschlagen oder verprügelt worden zu sein (PS 12). Damit in Einklang stehend nahm weder die Wohnungsnachbarin des Opfers, die Zeugin I*, kurz vor diesem Geschehen Verletzungen bei dieser wahr, wenngleich sie einräumte, ihre Nachbarin nicht sehr oft zu sehen (PS 17), noch die Zeugin F* (PS 19), eine Bekannte des Opfers und die Ex-Freundin des Angeklagten, die lediglich von einem blauen Auge sprach, das jedoch gerade auch vom Tatgeschehen stammen könnte. Jedenfalls aber bestätigte sie, dass C* weder von einem Sturz, einem Schlag oder Ähnlichem, also einem kurz zuvor stattfindenden Ereignis, das entsprechende Verletzungen verursachen hätte können, berichtet hätte.

Dass die Verletzungen daher herrühren könnten, dass das Opfer bereits zwei Wochen zuvor zu Boden gefallen sei (an einen solchen Vorfall konnte sich die genannte Zeugin erinnern [PS 20]), konnte der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Dr.med.univ. J* anhand der von den Verletzungen angefertigten Lichtbilder in seinem mündlich erstatteten Gutachten wiederum dezidiert ausschließen (PS 22).

Auch der Angeklagte selbst führte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt aus, das Opfer habe bereits zuvor Verletzungen aufgewiesen oder deren Lebensgefährte habe sie geschlagen. Insoweit sprach er lediglich von einem verbalen Streit zwischen diesem und C* und davon, dass dieser einen Kleiderständer durch das Zimmer geschossen habe (ON 7.6, 4; ON 9, 4; ON 27.3, 3).

Als einzige Alternative als Ursache für die festgestellte „Prellung mit Bluterguss am rechten Jochbein sowie eine rechtsseitige Prellung am Kinn“ (US 3) verbleiben sohin Gewalteinwirkungen durch den Angeklagten. Denn der Sachverständige konnte aufgrund des Verletzungsbildes ausschließen, dass das (im Zweifel nicht dem Angeklagten zurechenbare) Sturzgeschehen neben den Verletzungen am Hinterkopf, dem Kreuzbeinbruch und der Gehirnerschütterung auch kausal für die Verletzungen im Gesichtsbereich war (PS 21 f). Solcherart konnten die Blessuren nur durch ein oder mehrere Schläge des Angeklagten herbeigeführt worden sein, wobei die Erstrichterin diesbezüglich (ohnehin zu dessen Gunsten) von lediglich einem solchen ausging, vermochte der Sachverständige doch nicht gänzlich auszuschließen, dass ein Schlag solche Folgen zeitigen könne (PS 23 f: „Es gibt mitunter Schläge, wo man sozusagen in einer Bewegung zwei unterschiedliche Anpralle hat“).

Auch sein weiteres Monitum, mit welchem er die Feststellung kritisiert, wonach er den gegen das Opfer gerichteten Schlag ausführte, ohne dabei anzunehmen, dass ihm ein Angriff durch dieses auf seine körperliche Unversehrtheit drohte, und zugleich das Vorliegen einer Notwehrsituation reklamiert, versagt.

Denn dem Angeklagten gelingt es nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm aufgrund seiner (von ihm behaupteten) Fähigkeit zu einer bloß „einfachen Ausdrucksweise“ nicht möglich gewesen wäre, eine bestehende Notwehrsituation zu schildern, hätte es dazu doch keiner geschliffenen Rhetorik bedurft, sondern wäre eine entsprechende Darstellung in einfachen Worten für einen im Inland geborenen, österreichischen Staatsbürger wohl ohne Weiteres möglich gewesen.

Tatsächlich konnte sich das Erstgericht insoweit aber zutreffend auf dessen eigene Depositionen berufen, führte er doch gerade aus, sich vor C* nicht gefürchtet zu haben, sondern von deren Betragen genervt gewesen zu sein, weshalb es schließlich zu der Reaktion gekommen sei (PS 7). Damit korrespondierend gab die Zeugin C* selbst in ihrer Vernehmung vom 21. November 2025, die vor allem davon geprägt war, ihre zuvor den Angeklagten massiv belastenden Aussagen (vgl ON 2.1, 4; ON 7.6) zu revidieren, an, dass sich der Angeklagte „mit einer Detschn auf meinen Kopf revanchiert“ hat (ON 19.2, 4). Von einer bloßen Abwehrhandlung des Angeklagten sprach das dem Angeklagten grundsätzlich freundschaftlich (vgl etwa PS 10 und PS 19 f) verbundene Opfer allerdings nie.

Die weitere Einlassung des Berufungswerbers, er habe bloß „reduziert“ ausgesagt, dies auch aus einer Art „fehlgeleitetem Machismus“, sohin im Ergebnis also wahrheitswidrig zu seinen eigenen Lasten, ist schon mit Blick auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben schlicht nicht nachvollziehbar, musste er sich doch der Konsequenzen einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung bewusst sein.

Dass der Angeklagte im alkoholisierten Zustand zu Gewalt neigt (vgl die Punkte 3., 7. und 19. der Strafregisterauskunft in ON 26), zeigt überdies die Reaktion seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die sich veranlasst sah, die Polizei zu verständigen, weil sie darum wusste, dass die beiden Kontrahenten im berauschten Zustand zum Raufen neigen (PS 18).

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl US 7), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Auch der Berufung des Angeklagten wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.

Die besondere Strafzumessungslage war zunächst dahingehend zu korrigieren, als dem Angeklagten der Milderungsgrund der Enthemmung durch die hohe Alkoholisierung fallkonkret nicht zu Gute kommt. Denn diesem war aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt, dass er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt (vgl die Punkte 3., 7., 10., 19. und 28. der Strafregisterauskunft in ON 26; RIS-Justiz RS0090988, RS0091087, RS0090903, RS0091054 [T1], RS0091030).

Die Tat, die zweifelsohne – wie auch vom Erstgericht festgestellt (US 3) – zusätzlich durch das zunächst übergriffige Verhalten des Opfers begünstigt wurde, steht solcherart offenkundig aber auch mit dessen Neigung zu Gewalt in Verbindung (vgl die weiteren Punkte 1., 2., 4. bis 6., 8., 9., 11. bis 16., 18. und 20. bis 26. der Strafregisterauskunft in ON 26), sodass ein Handeln aus bloßer Unbesonnenheit (vgl RIS-Justiz RS0091026) nicht mildernd zu veranschlagen war. Mit Blick auf diesen negativen Charakterzug, der fallkonkret zusätzlich durch den ihm vorwerfbaren Alkoholkonsum weiter entfesselt wurde, ist überdies der sthenische Affekt (vgl erneut PS 7, wonach sich der Angeklagte vor dem Opfer eben nicht fürchtete), in welchen der Angeklagte behauptetermaßen geraten sei, im Verhältnis zum Affektanlass als nicht mehr allgemein begreiflich anzusehen (vgl Birklbauer, WK2 StGB § 76 Rz 89 mwN; RIS-Justiz RS0091042).

Der in der Berufung reklamierte § 34 Abs 1 Z 11 StGB (zu den Voraussetzungen Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 25 ff) liegt nach den getroffenen Feststellungen ebenso wenig vor. Das Erstgericht negierte nämlich sowohl objektiv das Vorliegen einer Notwehrsituation (vgl insoweit US 5: „[…], sodass keine Notwehrsituation angenommen werden konnte“) als auch eines subjektiven Rechtfertigungselements (US 3). Dem inkriminierten Schlag gingen zwar körperliche Übergriffe des Opfers voran, die jedoch weder zu Verletzungen des Angeklagten führten noch von diesem überhaupt als Angriff auf seine körperliche Integrität angesehen wurden, weshalb die für das Bestehen des angesprochenen Milderungsgrunds erforderliche Grenzzone zwischen Unrecht und Rechtfertigung noch nicht erreicht wurde.

Soweit der Berufungswerber auf sein Nachtatverhalten (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB) verweist, indem er das am Boden liegende Opfer erstversorgt habe und „sie bis zum Eintreffen der Rettung liebevoll (unter anderem durch Streicheln ihres Kopfes, [PS 4]) umsorgt habe“, ignoriert er, dass er sie jedenfalls zunächst noch – wie die Nachbarin attestierte (ON 2.1, 4; PS 17) – mit den Worten: „Steh auf du Fotze, du Schlampe“ anschrie.

Dem Berufungswerber gelang es daher nicht, weitere schuldmindernde Umstände aufzuzeigen.

Ausgehend von einem nach § 39 Abs 1 und 1a StGB erweiterten Strafrahmen des § 83 Abs 1 StGB von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder von 1.080 Tagessätzen Geldstrafe, erweist sich die diesen um etwas mehr als die Hälfte ausschöpfende Sanktion, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte, einer Reduktion nicht zugänglich.

Weder der Handlungs- noch der Erfolgsunwert erweisen sich gegenständlich als bloß mäßig, sondern unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Angeklagte zunächst (vorwerfbar) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte, in dem er dem Opfer zumindest einen Schlag mit der flachen Hand zufügte, der zugleich derart wuchtig ausgeführt wurde, dass das Opfer mehrere Blessuren erlitt, als im Vergleich zu typischen Tathandlungen des § 83 Abs 2 StGB durchschnittlich. Dem Verhalten des Opfers, das dem Gewaltakt des Angeklagten voranging und das die Verwerflichkeit der Tat in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt, hat das Erstgericht im Übrigen bereits durch die konkret ausgemittelte Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen.

Einer Herabsetzung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe oder deren auch nur teilweise bedingte Nachsicht, steht letztlich das durch zahlreiche einschlägige und rückfallsbegründende Vorstrafen getrübte Vorleben des Angeklagten unüberwindlich entgegen. Denn der Angeklagte, der das Haftübel bereits vielfach verspürte hatte, wurde nunmehr erneut nur rund zweieinhalb Monate nach der Entlassung aus einer neunmonatigen Freiheitsstrafe rückfällig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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