OLG Wien 20Bs107/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00107.26W.0409.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. März 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 22 Monaten und zwei Wochen (vgl. Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2025 in ON 3, GZ **-8.4; Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, wonach die mit Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 3. Mai 2021, AZ **, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2023, AZ **, gewährte bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht von Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Wochen und sieben Monaten widerrufen werden).
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. Mai 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 12. September 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Landesgericht St. Pölten als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Unter Berücksichtigung der in Vollzug stehenden Verurteilung weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt fünf bis ins Jahr 2021 zurückreichende Verurteilungen vornehmlich wegen schweren Betrugs auf, von denen eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB steht. Obwohl ihm in Form mehrerer bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen wiederholt Resozialisierungschancen gewährt wurden, verstand er sich vor allem im Zusammenhang mit Bauvorhaben jeweils erneut - zuletzt im unmittelbaren Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung aus dem unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe - zu weiterer Delinquenz.
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende Sanktionsresistenz des A* sprechen massiv gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine Gesamtwürdigung all der oben angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, sodass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.