OLG Innsbruck 7Bs52/26v

7Bs52/26vCour d'appel9 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs52/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00052.26V.0409.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Genannten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2026, GZ **18, sowie einer Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 9.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin RA Dr. Andrea Prochaska öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1.), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2.) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (3.) schuldig erkannt.

Demnach habe er am 8.1.2026 in **

  1. einen Beamte mit Gewalt, nämlich den Polizeibeamten Insp B*, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Durchsuchung und anschließenden Verbringung in die Arrestzelle, zu hindern versucht, indem er während seiner Durchsuchung einen Kopfstoß in Richtung des Gesichtes des Insp B* versetzte, wobei Insp B* dem Kopfstoß gerade noch ausweichen konnte und somit nicht verletzt wurde;

  2. durch das unter Punkt 1) angeführte Verhalten versucht, Insp B* während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzen;

  3. durch das unter Punkt 1) angeführte Verhalten versucht, Insp B* am Körper zu verletzen und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) bei Insp B* herbeizuführen.

Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechnete hierauf aktenkonform die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 [Z 1] StGB vom 8.1.2026, 10.38 Uhr bis 15.1.2026, 00.00 Uhr auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem beschloss sie gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.11.2021 zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht (im Ausmaß von acht Monaten Freiheitsstrafe) zu widerrufen.

Gegen dieses Urteil richten sich unmittelbar nach Verkündung rechtzeitig angemeldete Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (je in ON 17, 8), die in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurden.

Während der Angeklagte unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5, Z 10 StPO darauf anträgt, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, eventualiter die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das Urteil allenfalls nach Beweiswiederholung aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, schließlich in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe diese herabzusetzen und bedingt nachzusehen und sich zudem mit seiner gemeinsam mit der Berufung ausgeführten Beschwerde gegen den Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Nachsicht wendet (ON 42), mündet das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem Vorbringen unrichtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe in den Antrag, die Strafe zu erhöhen (ON 24.2).

In seinen Gegenausführungen (ON 43) beantragt der Angeklagte, dem Rechtsmittel der Anklagebehörde keine Folge zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat keine Gegenausführungen eingebracht.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Anklagebehörde im Recht sei.

Die Berufungen dringen nicht durch.

Das Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 [erster] Fall StPO behauptende Berufungsvorbringen, die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte an die Wand gelehnt sich wehrte, sich durch eine Körperdrehung aus der Armfixierung der Beamten herauswand, dem links von sich befindlichen Insp B* in dessen Gesicht schaute, sich zu diesem drehte und versuchte, diesen mittels Kopfstoß[es], wobei dieser mit Schwung aus dem Nacken ausgeführt wurde, in dessen Gesichtsbereich zu treffen, seien undeutlich bzw widersprüchlich, dringt nicht durch. Soweit vorgebracht wird, dass sich aus dieser Formulierung ergebe, dass wenn jemandem ins Gesicht geschaut werde, die Zuwendung bereits erfolgt sein müsse, ein InsGesichtSchauen und anschließendes SichzudiesemDrehen aber tatsächlich denkunmöglich sei, ist dem Rechtsmittelwerber zu entgegnen, dass mit Blick auf die – von ihm richtig wiedergegebenen - Urteilskonstatierungen das Erstgericht für alle Adressaten unzweifelhaft erkennbar das Tatgeschehen festgestellt und diese Feststellungen auch nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehen, sodass der angezogene Mangel nicht vorliegt (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 419, 439).

Aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Berufungsgericht die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Erstrichterin konnte sich vom Angeklagten und dem Zeugen Insp. C* (vgl Hauptverhandlung in ON 17) einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte in einer auf alle Beweisergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, warum sie der abstreitenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist, sondern vielmehr von seiner Schuld überzeugt war. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt.

Der zusammengefassten Berufungsbehauptung, aus dem vorliegenden Video der Bodycamera der Beamten sei ersichtlich, dass der Angeklagte so massiv beeinträchtigt und eingeschränkt gewesen sei, dass er zu keiner wirklich kontrollierten Bewegung mehr fähig gewesen sei, jedenfalls nicht dergestalt, eine andere Person an sich schwer zu verletzen, vielmehr seien seine Bewegungen Ausdruck einer unkontrollierten, schmerzbedingten Reflexhandlung aufgrund einer Wunde am Bein gewesen, auch die Schilderungen der Beamten zur Tathandlung des Angeklagten seien widersprüchlich, soweit für diese allenfalls der Eindruck eines gezielten Kopfstoßes entstanden sei, habe der Angeklagte einen solchen nicht - und schon gar nicht mit auch nur bedingtem Verletzungsvorsatz - ausgeführt, gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen.

Dem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass aus den im Akt erliegenden Videoaufzeichnungen, die nicht das eigentliche Tatgeschehen zeigen, sondern erst die Durchsuchung des Angeklagten in der Arrestzelle, ersichtlich ist, dass der Angeklagte – neben Beschimpfungen der ihn fixierenden Beamten – zwar durchaus über Schmerzen klagt, es aber dennoch mehrerer – durchaus behutsam und maßvoll vorgehender - Beamter bedarf, um die Durchsuchung seiner Person durchzuführen, sodass der Berufungsargumentation zuwider sich daraus gerade keine derartigen massiven körperlichen Einschränkungen des Angeklagten ergeben, die ihn daran gehindert hätten, den im angelasteten gezielten Kopfstoß gegen das Gesicht des Insp. B* auszuführen. Diesbezüglich ist er erneut auf die übereinstimmenden, unmittelbar nach dem Vorfall angefertigten Amtsvermerke der einschreitenden Beamten zu verweisen, die allesamt einen gezielten Kopfstoß des Angeklagten gegen Insp. B* und nicht eine Reflexhandlung infolge einer Schmerzbelastung schilderten (AV Folie in ON 3.7, AV C* in ON 3.8 und AV B* in ON 3.9), schließlich auch der als Zeuge einvernommene Insp. C* in der Hauptverhandlung von einem durchaus „sehr bewusst ausschauenden Kopfstoß“ wie auch davon berichtete, dass er bis zur inkriminierten Tathandlung nichts davon mitbekommen habe, dass dem Angeklagten etwas weh tun würde“ (vgl ON 17, 5).

Der Berufungsbehauptung zuwider stimmen die Schilderungen der Beamten im Kerngeschehen überein, geringfügige Abweichungen, wann sich der Angeklagte genau herausgewunden und gedreht hat und gegen Insp B* den Kopfstoß auszuführen versuchte, vermögen die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beamten nicht zu erschüttern. Schließlich ist der Angeklagte auch auf seine eigenen Angaben vor der Polizei im Zuge der polizeilichen Einvernahme zu verweisen, wo er durchaus noch einräumte, einen Kopfstoß gegen den Polizisten gesetzt zu haben, „diesen aber nicht getroffen und dies gar nicht gewollt, sondern nur so getan habe, weil er nicht gewollt habe, dass man ihm weh tue“ (ON 3.5, 5). Ausgehend davon aber begegnen die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite keinen Bedenken, sodass es bei diesen zu bleiben hatte. Diese tragen die Schuldsprüche.

Dem von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung mit dem Vorbringen aus dem Amtsvermerk des Insp. B* vom 8.1.2026 in ON 3.9, 1 ergebe sich, dass die Amtshandlung mehrfach mittels BodyWornCamera gefilmt und gesichert worden sei, gestellte Beweisantrag auf Vorführung der weiteren mittels BodyWornCamera gefilmten Aufnahmen der Amtshandlung vom 8.1.2026 in der Vorfallszeit um 11:20 Uhr am Vorfallsort , Polizeiinspektion D-Zellenvorraum zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keinen Kopfstoß in Richtung des Beamten Insp. B getätigt hat und darüber hinaus zum Beweis dafür, dass der Beamte Insp. B* zum Tatzeitpunkt mit der Aufnahme der Personalien des Angeklagten beschäftigt war und es daher denkunmöglich ist, dass dieser gleichzeitig in unmittelbarer Nähe des Angeklagten sein konnte, somit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte versucht haben könnte den Beamten Insp. B* durch einen Kopfstoß zu verletzen, war nicht näher zu treten. Der Antrag vermochte mit Blick auf den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Anlassberichts vom 9.1.2026 (ON 3.2, 6), des Abschlussberichts vom 12.1.2026 und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen Insp. C* (ON 17, 5), wonach die BodyWornKamera erst nach dem versuchten Kopfstoß gegen Insp. B* aktiviert und der weitere Verlauf der Amtshandlung mittels Video dokumentiert wurde, schließlich auch keine weiteren zweckmäßigen und relevanten Erhebungen im Nachgang festgestellt werden konnten und das Video der BodyWornCamera am 12.1.2026 an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei, nicht darzulegen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RISJustiz RS0118444). Solcherart zielte der Antrag auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RISJustiz RS0099453; RS0124908).

Soweit die Subsumtionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StGB) zu Schuldspruch 3./ unter Anstellung eigener rechtlicher Erwägungen behauptet, dass – hier aktuell - Versuchsstrafbarkeit nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB rechtlich nicht möglich sei, übergeht sie die mittlerweile ständige Rechtsprechung, wonach - wie hier festgestellt (US 4) – der Versuch, jemanden schwer am Körper zu verletzen, auch bedingt vorsätzlich möglich ist (RISJustiz RS0131591).

Das gegen die Schuldsprüche zu 1./ und 2./ gerichtete, auf eine Bestrafung nach § 270 Abs 1 StGB andrängende Vorbringen übergeht die Urteilsannahmen zum (bedingten) Vorsatz des Angeklagten, bei seinem Vorgehen einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung – nämlich seiner Durchsuchung und anschließenden Verbringung in die Arrestzelle – zu hindern und diesen während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten, nämlich der Durchführung und anschließenden Verbringung in die Arrestzelle, schwer am Körper zu verletzen (US 4). Da sich die Subsumtionsrüge damit nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen orientiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0099810; im Übrigen zur Abgrenzung und Konkurrenz des § 270 StGB zu §§ 83, 84 Abs 2 StGB bzw § 269 StGB: Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 270 Rz 7).

Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass die Einzelrichterin nachstehende Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten getroffen hat:

Die österreichische Strafregisterauskunft (ON 8) des Angeklagten weist 18 Eintragungen, beginnend mit 11.06.2001, auf, wobei drei im Verhältnis von Zusatzstrafe stehen, weswegen von 15 zählbaren Eintragungen auszugehen ist.

Er wurde überwiegend aufgrund von Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen verurteilt. Er verspürte bereits mehrfach – zuletzt im Jahr 2018 – das Übel der Haft.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.11.2021 zu ** wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 4,00 verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Tenor des Urteils hat der Angeklagte am 13.08.2021 in ** die Wachdienstmitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft E* F* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, unter Bezug auf die Bluttat in der BH E* im Jahr 2019, während der Sicherheitskontrolle zu ihr sagte: “Das nächste Mal sollte nicht einer mit dem Messer reinmarschieren und jemanden abstechen, sondern mit der Maschinenpistole und alle abschießen. Hier gehört normalerweise eine Bombe rein.“ und in weiterer Folge sagte: „wenn hier einer Drohungen ausspricht, dann bin ich das!“

Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 18.05.2022 zu ** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 5,00 verurteilt. Anlässlich dieser Verurteilung wurde ihm die Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch auf fünf Jahre verlängert.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete sie mildernd den Umstand, dass die gegenständlichen „Taten“ beim Versuch geblieben seien sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der Suchtgiftergebenheit des Angeklagten, erschwerend die zehn einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB, im Rahmen derer sie auch die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend berücksichtigte, erachtete die Einzelrichterin bei einem nach § 84 Abs 4 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die ausgemittelte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuld und tatangemessen und verneinte eine Anwendbarkeit der §§ 43a Abs 2 bzw Abs 3 StGB aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen. In Anbetracht der neuerlichen Delinquenz während aufrechter Probezeit hielt sie überdies den Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht für notwendig, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nahezu vollständig und zutreffend erfasst, diese sind nur geringfügig zu präzisieren:

Mit Blick darauf, dass gefährliche Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungsdelikte beruhen (RISJustiz RS0092084, RS0092020 [T8], RS0091417 [T3, T6]) und sich gegen die Rechtspflege gerichtete Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut richten wie das zu Schuldspruch 1./ als Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB abgeurteilte Verhalten des Angeklagten (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8; RISJustiz RS0092089, RS0095900, RS0104973), schließlich der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu ** auch die Weitergabe von Suchtgiften zugrunde liegt (vgl RISJustiz RS0091972 [T4 und 5], wonach Suchtgiftverbrechen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben), ist beim Angeklagten dem Berufungsvorbringen zuwider von zwölf einschlägigen Vorverurteilungen auszugehen.

Der Argumentation, der Angeklagte habe sich in den letzten zehn Jahren „recht wohlverhalten“ ist zu entgegnen, dass der Angeklagte allein in den letzten zehn Jahren drei Mal verurteilt worden ist (vgl Nr 16, 17 und 18 der SA) und in Anbetracht der Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 24.11.2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB auch ein längeres Zurückliegen einschlägiger Vorverurteilungen nicht vorliegt.

Sofern die Strafberufung mit dem Hinweis auf Schmerzen des Angeklagten durch eine Verletzung am Bein damit argumentiert, die Tatbegehung könnte auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen, verkennt sie, dass sich - über die Verantwortung des Angeklagten hinaus, er habe Schmerzen verspürt bzw sich vor Verletzungen durch das Einschreiten der Beamten gefürchtet – dem Akt keine Anhaltspunkte für eine - damit augenscheinlich angesprochene - derartig heftige, die Schuld mindernde Gemütsbewegung zu entnehmen sind, sodass das Erstgericht zu Recht weder den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB auch aus diesem Grund noch jenen nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB herangezogen hat (der im Übrigen nicht nur bei einer heftigen, sondern auch einer – hier ohnedies nicht vorliegenden - allgemein begreiflichen Gemütsbewegung heranzuziehen wäre (Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 20; RISJustiz RS0091042).

Das Vorbringen, der Angeklagte habe die Tat nicht reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet, spricht kein milderndes Moment an, einer - soweit damit ins Treffen geführten - Anwendung des § 34 Abs 1 Z 7 StGB steht schon das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Angeklagten entgegen.

Soweit das Rechtsmittel auch die Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 11 StGB unter Hinweis auf einen Rauschzustand des Angeklagten fordert, dabei aber sowohl den Umstand übergeht, dass er durchaus in der Lage war, die Vorkommnisse zu schildern und sich an dieselben zu erinnern (BV in ON 3.5, ON 4, ON 17) als auch den polizeiamtsärztlichen Befund und das Gutachten über die Haftfähigkeit, das dem im Substitutionsprogramm befindlichen Angeklagten ein waches Bewusstsein, Orientierung und einen geordneten Gedankenablauf attestiert (ON 2.2, 7), macht es nicht klar, weshalb fallkonkret eine Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund (§ 11 StGB) nahekommen, vorliegen sollte.

Der Umstand, dass die strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wurde bereits vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt.

Der Rechtsmittelargumentation zuwider hat die Erstrichterin die Tatbegehung während offener Probezeit – selbst bei gleichzeitig ausgesprochenem Widerruf – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2 StGB) zu Recht ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aggravierend gewertet (RISJustiz RS0090954; Riffel aaO § 32 Rz 66).

Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen, die das Erstgericht dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider auch richtig gewertet hat, sowie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe eine schuld und tatangemessene Sanktion, die sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Rechnung trägt und daher weder einer Herabsetzung zugänglich ist, aber auch nicht erhöht werden muss.

Einer gänzlich bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB steht ebenso wie einer Anwendung des § 43a Abs 2 und Abs 3 StGB – worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen.

Damit drangen die Berufungen nicht durch.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

Zur Beschwerde:

Da der Angeklagte während aufrechter Probezeit und nach bereits erfolgter Probezeitverlängerung erneut einschlägig delinquiert hat, bedarf es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts zusätzlich zu der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Feldkirch (acht Monate Freiheitsstrafe), um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

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