Texte intégral
OLG Graz 8Bs60/26y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00060.26Y.0415.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache unter anderem gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2026, GZ 74 Bl 8/26a9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte am 5. Jänner 2026 das zum AZ ** unter anderem gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und verständigte den Fortführungswerber davon (dort ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts Klagenfurt den von B* gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen dieses Verdachts zurück (1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (2.). Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde ihm am 20. März 2026 zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Rechtsmittelgericht eingebrachte und damit rechtzeitige (§ 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des B* (ON 15) richtet sich nach deren Inhalt sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags (arg: „Bitte prüfen alles die Beschluss“).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ergibt, kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) – entschieden werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).