OLG Innsbruck 11Bs89/26i

11Bs89/26iCour d'appel15 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs89/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00089.26I.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss (ersatzlos) a u f g e h o b e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Mindestzeit von drei Monaten (§ 46 Abs 1 StGB) der Ersatzfreiheitsstrafe zu B* des Landesgerichts Innsbruck mit Stichtag 2.6.2026 und bestimmte die Probezeit mit zwei Jahren.

Am 2.4.2026 teilte die Justizanstalt Innsbruck mit, dass der Strafgefangene nunmehr die offene Geldstrafe zu B* des Landesgerichts Innsbruck bezahlt habe, weshalb er mit Wirksamkeit vom selben Tag in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden sei (ON 7).

Aufgrund dieser Mitteilung der Justizanstalt erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss vom 26.3.2026 rechtzeitig Beschwerde, mit der sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt (ON 8).

Der Strafgefangene äußerte sich zur Beschwerde binnen offener Frist nicht, die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme Abstand.

Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Weil der weitere Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe infolge der gänzlichen Bezahlung der noch offenen Geldstrafe zu unterbleiben hatte, demnach der erstrichterlichen Entscheidung (im Nachhinein) die Grundlage (Vollzug einer [Ersatz]Freiheitsstrafe) entzogen wurde und im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

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