OLG Innsbruck 7Bs100/26b

7Bs100/26bCour d'appel21 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs100/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00100.26B.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.3.2026, GZ **4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen zu ** des Landesgerichts Feldkirch (Freiheitsstrafe vier Monate) und zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (Freiheitsstrafe fünf Monate). Der Drittelstichtag aus diesem Strafenblock fällt auf den 22.5.2026.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er könne vorübergehend bei seinem Onkel in ** wohnen. Sein Lebensunterhalt sei vorerst durch den Bezug von Leistungen des AMS gesichert. Während der Haft sei er von der Suchtfachstelle der B* beraten worden. Er habe sich zudem an C* gewandt, um nach seiner Entlassung freiwillig eine (Sucht)Therapie zu absolvieren. Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch attestierte ihm ein der Hausordnung entsprechendes Anstaltsverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten. Sie befürwortete wie der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung zu einer Suchttherapie (Merkblatt ON 2.2 und Stellungnahme Sozialer Dienst ON 2.5). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung aus (ON 3).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dazu insbesondere auf die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen verwiesen. Die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose sei nach wie vor nicht zu rechtfertigen (ON 4).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die auf die gute Aufführung im Vollzug und die positive Entwicklung in der Haft verweist. Das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim derzeitigen Vollzug schon um die sechste Hafterfahrung des Strafgefangenen handle. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag abzuändern (ON 5).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Suchtberatungen während des nunmehrigen Vollzugs, die Bereitschaft zu einer Suchttherapie und die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Der Beschwerde ist auch zu konzedieren, dass es sich beim derzeitigen Vollzug nicht um die sechste Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt. Vielmehr liegt unter Außerachtlassung kurzfristiger Vollzüge von Ersatzfreiheitsstrafen (vom 9.11.2018 bis zum 13.11.2018 und am 18.2.2022) die dritte (längere) Hafterfahrung vor. Zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch kam der Strafgefangene bereits in den Genuss einer bedingten Entlassung. Er wurde seinerzeit aus dem Vollzug eines Strafenblocks aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen nach Verbüßung von zwei Drittel dieser Freiheitsstrafen bedingt unter Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Freiheitsstrafen haben wiederholte Straffälligkeit nach dieser bedingten Entlassung und trotz Anordnung von Bewährungshilfe zum Gegenstand.

Betrachtet man diese Umstände gesamthaft, so handelt es sich beim Strafgefangenen um einen rückfallslabilen Straftäter. Die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist bei ihm auch unter Berücksichtigung der vorne angeführten positiven Faktoren nach wie vor auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen.

Bewährungshilfe konnte ihn schon in der Vergangenheit vor neuerlicher Straffälligkeit nicht abhalten. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich bei ihm daher nicht an.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

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