OGH 6Ob64/26v

6Ob64/26vTribunal supérieur22 avr. 2026

Texte intégral

OGH 6Ob64/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00064.26V.0422.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. HoferZeniRennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in , wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers H, geboren am *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 6 R 148/25s13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1]Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2]Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

[3]Der erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichts lautete dahin, den Revisionsrekurs „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzureichen“. Daraufhin übermittelte der Geschäftsführer innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist eine selbst verfasste Eingabe, in der er sich (auch) gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendete (ON 20). In der Folge brachte er einen weiteren selbst verfassten „Rekurs“ gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ein (ON 27).

[4]Die Vorlage des Akts durch das Erstgericht zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist verfrüht:

[5]1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v).

[6]2. In dem – bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen – Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen. Im Falle des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber – wie hier – ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (7 Ob 44/06f; 2 Ob 188/05v; vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ § 10 Rz 40).

[7]Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars zu verbessern.

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