OGH 8Ob37/26p

8Ob37/26pTribunal supérieur22 avr. 2026

Texte intégral

OGH 8Ob37/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00037.26P.0422.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die KinbergerSchuberthFischer RechtsanwälteGmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 4 R 21/26z13.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]Nach dem Klagsvorbringen sind beide Parteien aufgrund eines von der Agrarbehörde genehmigten Übereinkommens berechtigt, eine Weganlage auf einem in Salzburg gelegenen Grundstück eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung zu nutzen.

[2]Bereits das Rekursgericht hat auf die Rechtslage hingewiesen, wonach die Vollziehung des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl 1970/41 (in der Folge: Sbg GSG 1970), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zukommt. Diese hat nach § 18 leg cit auf Antrag unter Ausschluss des Rechtswegs über Streitigkeiten zu entscheiden, die (Z 1) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen, (Z 2) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen, und (Z 3) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht durch Schlichtung beigelegt werden konnten.

[3]Das Rekursgericht hat sich weiters der von ihm ausführlich referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs angeschlossen, wonach die auf Bescheid beruhende Einräumung eines solchen Bringungsrechts dingliche Wirkung hat und dieses Recht, auch wenn es mit einem Parteiübereinkommen begründet wird, zwar insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung ist, die jedoch durch deren behördliche Genehmigung (auch) ins öffentliche Recht „transformiert“ wird; wenn ein Kläger seinen (Unterlassungs-)Anspruch aus einem derartigen Bringungsrecht ableitet, wird damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht (9 Ob 64/22k Rz 9 ff, 7 Ob 277/05v, beide zum Sbg GSG 1970, beide mwN).

[4]Der Revisionsrekurs des Klägers, der sich gegen die Bestätigung des die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückweisenden erstgerichtlichen Beschlusses wendet, ist zwar zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher aus diesem Grund unzulässig.

[5]Der Revisionsrekurs beschränkt sich auf die bloße und unbelegte Behauptung, dass für das Klagebegehren auf Unterlassung der Nutzung dieses Wegs zu gastgewerblichen Zwecken das Zivilgericht zuständig sei. Mit der vom Rekursgericht dargelegten Rechtsprechung setzt er sich nicht auseinander und stützt sich selbst weder auf auch nur eine einzige Entscheidung noch eine Lehrmeinung, die seinen Standpunkt stützen würden.

[6]Aus welchem Grund die in der Klage aufgeworfenen Fragen des Umfangs des Bringungsrechts sowie ob eine konkrete Nutzung eines anderen Bringungsberechtigten dem entspreche, nicht solche nach § 18 Z 1 Sbg GSG 1970 sein sollten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts betreffen, legt der Revisionsrekurs aber nicht dar. Insbesondere macht der Kläger (anders als etwa der Eigentümer des Grundstücks, auf der sich die fragliche Weganlage befindet, der nach dem Klagsvorbringen den auch hier Beklagten bereits klageweise in Anspruch genommen habe) für seine sich auf die Nutzung eines fremden Grundstücks beziehende Unterlassungsklage keinen über das agrarbehördlich genehmigte Bringungsrechts-Übereinkommen hinausgehenden privatrechtlichen Anspruch geltend, dessen Beurteilung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hätte (vgl RS0012079).

[7]Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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