OLG Innsbruck 11Bs191/25p

11Bs191/25pCour d'appel22 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs191/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00191.25P.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren wegen Übernahme der Strafvollstreckung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.7.2025, GZ **17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Nachdem eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck mit dem am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 15.5.2024, AZ B* (= GZ C9 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), die mit Europäischem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht ** vom 29.3.2024, AZ Nr ** SIEP (ON 2.2 und ON 5 in C der Staatsanwaltschaft Innsbruck), begehrte Übergabe des am ** in ** geborenen italienischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung an Italien aufgrund der durch ein Kollegialgericht des Landesgerichts **, Urteil Nr ** vom 14.11.2019, Reg. Geo. or. ** - bestätigt durch das Berufungsgericht ** mit Urteil Nr ** vom 18.1.2023, rechtskräftig seit 19.5.2023, verhängten und auch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausschließlich wegen des Vorliegens des Übergabehindernisses nach § 5a EUJZG iVm § 5 Abs 4 EUJZG abgelehnt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 17.5.2024 die Übernahme der Strafvollstreckung gemäß §§ 5a, 5 Abs 4 iVm 39 ff EUJZG (ON 1.1).

Nach Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Art 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI, einer Mitteilung gemäß Art 6 dieses Rahmenbeschlusses, der zugrundeliegenden Urteile des Landesgerichts ** und des Berufungsgerichts ** (ON 10 und ON 11) und dem ausdrücklichen Erklären der Staatsanwaltschaft am Landesgericht **, die Vollstreckung des Urteils Nr ** des Landesgerichts ** zu beantragen, übernahm das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und setzte die im Inland zu vollstreckende Strafe in diesem Ausmaß unter Anrechnung der in Österreich erlittenen Übergabehaft fest.

Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die in den Antrag mündet, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe abzulehnen, in eventu die in Österreich zu vollziehende Freiheitsstrafe mit fünf Jahren festzusetzen. Argumentativ wird vorgebracht, der Beschluss sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Erstgericht zwingend dazu Stellung nehmen hätte müssen, ob der Betroffene durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt sei als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat. Kritisiert wird weiters die erstrichterliche Subsumtion des im Europäischen Haftbefehl bescheinigten Sachverhalts als Körperverletzung mit Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 iVm Abs 1 Z 2 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege eine auffallende Verunstaltung dann vor, wenn die äußere Erscheinung des Opfers unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig verändert werde und diese Veränderung die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet sei, mag die Verunstaltung auch nur bei bestimmten im Lebensalltag ständig wiederkehrenden Bewegungen bemerkbar sein. Zudem sei davon auszugehen, dass das Opfer die Narbe durch eine kosmetische Operation beseitigen lassen habe bzw sei ihm ein solcher kosmetischer Eingriff zumutbar. Im Zweifel wäre der vorliegende Sachverhalt nach österreichischem Recht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, weshalb die Freiheitsstrafe nach § 41b Abs 3 EUJZG auf das Höchstmaß von fünf Jahren herabzusetzen sei (ON 21).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 5 Abs 4 EUJZG ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsangehörigen zum Vollzug einer - hier von Interesse - Freiheitsstrafe prinzipiell unzulässig (Ausnahme: wirksamer Verzicht nach Abs 6 [vgl hiezu Schallmoser in WK² EUJZG § 5 Rz 30]). Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe nach § 41j Z 1 EUJZG auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

Nach § 5a EUJZG ist § 5 Abs 4 bis 6 EUJZG sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilung in die Gesellschaft dient, und

3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die §§ 39 bis 41j EUJZG regeln - in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABI EU L 327/27) - die Vollstreckung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten durch Österreich, mit denen über die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme verhängt wurde. Für Fälle des Europäischen Haftbefehls sieht § 41j EUJZG Abweichungen vor. Nach Z 1 leg cit finden die Bestimmungen des ersten Unterabschnitts des III. Hauptstücks des EUJZG mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs 1 Z 1 und 3, 41a Abs 1 Z 3 und Abs 2 bis 8 EUJZG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf, wenn – wie hier – eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen anderen Staatsangehörigen, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a EUJZG vorliegen, um Vollzug einer Freiheitsstrafe ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück des EUJZG vorliegen (§ Abs 5 Z 4 EUJZG).

§ 41j Z 1 EUJZG stellt also darauf ab, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Übergabe nach §§ 4 bis 12 EUJZG gegeben sind, jedoch ein Fall des § 5 Abs 4 EUJZG vorliegt und der Betroffene im Übergabeverfahren zu diesem Ablehnungsgrund keinen wirksamen Verzicht nach Abs 6 des § 5 EUJZG abgegeben hat (Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 41j EUJZG Rz 1 ff).

Nach dem Europäischen Haftbefehl hat der Betroffene (zusammengefasst) am 14.5.2015 in ** im Zuge eines Streits dem Opfer D* mit einem Messer eine Stichwunde am Kinn („große tiefe, aber nicht fixierte Wunde von etwa 6 cm an der linken Gesichtshälfte, vom Kinn bis zur Wange“) und diesem somit „eine dauerhafte Entstellung des Gesichts (Stichwunde von 6 cm Länge), die nicht verheimlicht/versteckt oder geändert werden konnte“, zugefügt. Diese Tat wurde nach italienischem Recht als sehr schwere Körperverletzung nach Art 582, 585 und 583 Abs 2 Nr 4 des italienischen Strafgesetzbuches qualifiziert.

Dass die Voraussetzungen für die Übergabe nach § 4 Abs 2 (iVm Abs 3 und 4) EUJZG vorliegen, hat der nach § 40a Abs 1 zweiter Satz EUJZG aufgrund der Höhe der zu vollstreckenden Strafe sachlich zuständige DreiRichterSenat des Landesgerichts Innsbruck unter zulässiger Verweisung auf die Ausführungen des Landesgerichts Innsbruck vom 15.5.2024, AZ B*, zutreffend bejaht und wird dies vom Beschwerdeführer ohnehin nicht bestritten.

Anhaltspunkte für Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 bis 10a EUJZG bzw § 12 EUJZG sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der auf einer Verurteilung in Abwesenheit des Betroffenen beruht (§ 11 EUJZG) ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer laut Europäischem Haftbefehl zur Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist. Dies bestätigt der Betroffene insofern, als er nur beim letzten Termin, bei dem das Urteil verkündet wurde, nicht mehr persönlich anwesend gewesen sei, weil er nicht ständig Urlaub nehmen und die Kosten für die Fahrt zum Gericht tragen habe können. Er habe von diesem (letzten) Termin Kenntnis gehabt und sei durch seinen Verteidiger vertreten worden. Das Urteil sei ihm in Österreich zugestellt worden und habe sein Anwalt über seine Anweisung dieses mit Berufung bekämpft. Das zweitinstanzliche Urteil habe er über seinen Anwalt erhalten (ON 8, 4 in C* der Staatsanwaltschaft Innsbruck). Somit liegen unabhängig davon, dass im Europäischen Haftbefehl angeführt ist, dass der Betroffene bei der Verurteilung anwesend war, auch die (ohnehin alternativen) Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 1 und 2 EUJZG vor.

Dem Beschwerdevorbringen, das Gericht hätte zwingend zur Frage Stellung nehmen müssen, ob der Betroffene durch die Übernahme der Vollstreckung in Österreich nicht ungünstiger gestellt sei als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat, ist zu erwidern, dass ein solcher Vergleich im EUJZG (und auch im ARHG) nicht vorgesehen ist, weshalb dieses Argument schon deshalb ins Leere geht. Im Übrigen hat der Betroffene gegenüber der Haft und Rechtsschutzrichterin erklärt, sein Anwalt in Italien habe ihm geraten, die Strafe in Italien anzutreten. Er sei diesem Rat nicht gefolgt, vielmehr sei er nie mehr nach Italien gereist und möchte auch gar nicht mehr dorthin. Er möchte auch nicht nach Italien (zur Strafvollstreckung) übergeben werden (ON 8, 5 f in C* der Staatsanwaltschaft Innsbruck). Darüber hinaus führt er in der Beschwerde aus, dass er seit April 2017 in Österreich lebt, seit Ende 2017 hier durchgehend in einem Arbeitsverhältnis steht und für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sorge- und unterhaltspflichtig ist. Es wäre dem Betroffenen aber ohnehin frei gestanden, die Freiheitsstrafe in Italien anzutreten oder seinerzeit einer Übergabe an die italienischen Behörden zur Strafvollstreckung zuzustimmen und auf den Ablehnungsgrund des § 5a iVm § 5 Abs 4 EUJZG zu verzichten (vgl erneut § 5 Abs 6 EUJZG).

Die Übernahme der Strafvollstreckung ist der Beschwerde zuwider daher zulässig.

Gemäß § 41b Abs 2 erster Satz EUJZG ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe bei Übernahme der Vollstreckung – vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 3 und 4 – in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Nach Abs 3 leg cit ist sie auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Gemäß Abs 4 leg cit ist sie an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe anzupassen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nach ihrer Art nicht mit dem österreichischem Recht vereinbar ist.

Entgegen der weiteren Beschwerde ist die erstrichterliche Subsumtion des dem Europäischen Haftbefehls zugrundeliegenden Sachverhalts - an den das österreichische Gericht gebunden ist (Martetschläger aaO § 41b Rz 3) - unter § 85 Abs 2 iVm Abs 1 Z 2 StGB nicht zu beanstanden.

Zur Beurteilung, ob eine auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung im Sinn des § 85 StGB vorliegt, ist der Zustand im Aussehen der Person maßgebend, der nach Abschluss der nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft vorgenommenen und möglichen Heilbehandlung eingetreten ist. Reaktivierung der Person durch mögliche und auch zumutbare kosmetische Operationen bleiben bei Beurteilung der Tat außer Betracht (RISJustiz RS0092674).

Weshalb „davon auszugehen“ sein sollte, „dass das Opfer die Narbe durch eine kosmetische Operation beseitigen lassen hat, sodass diese nicht mehr auffällt“, vermag das diesbezüglich unsubstantiierte Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen und ergeben sich hiefür auch keine Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt. Soweit die Beschwerde zudem behauptet, „bei Abwägung aller Umstände wäre dem Opfer ein solcher kosmetischer Eingriff auch zumutbar“, ist sie auf die - gerade oben angeführte - ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen.

Ausgehend davon überschreitet die vom Erstgericht mit sechs Jahren festgesetzte Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe das in § 85 Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe für eine solche Straftat nicht, sodass die vom Beschwerdeführer geforderte Herabsetzung in Anwendung des § 41 Abs 3 EUJZG ausscheidet. Auch ist die Freiheitsstrafe ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht vereinbar (§ 41b Abs 4 EUJZG).

Die Beschwerde dringt somit nicht durch.

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