OGH 9Ob31/26p

9Ob31/26pTribunal supérieur23 avr. 2026

Texte intégral

OGH 9Ob31/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00031.26P.0423.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch die Stolz RechtsanwaltsGmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wegen zuletzt 23.964 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 1 R 127/25i52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. August 2025, GZ 3 Cg 54/24h43, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

[1]1. Der (vom Beklagten beantwortete) Rekurs des Klägers gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1, § 519 Abs 2 ZPO) auf, ganz im Gegenteil: Der Kläger bringt sogar ausdrücklich vor, dass „entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage“ vorliege. Im Einklang damit findet sich im Rekurs kein Argument für das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – insbesondere kein Hinweis darauf, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass er zulässig sei (§ 526 Abs 2 S 2 ZPO; RS0102059). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 S 4, § 528a ZPO).

[2]2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

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