OLG Graz 2R25/26b

2R25/26bCour d'appel23 avr. 2026

Texte intégral

OLG Graz 2R25/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00200R00025.26B.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Selbständiger, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch Stadler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 115.459,00 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 115.459,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Dezember 2025, **-10, beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.959,22 (darin enthalten EUR 659,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beklagte hat ihren Sitz auf Curacao und verfügt dort über eine Glücksspiellizenz, nicht jedoch in Österreich. Sie betreibt im Internet eine Plattform für Online-Glücksspiel auf ** unter anderem in deutscher Sprache. Bei der Erstellung eines Benutzerkontos kann Österreich als Herkunftsland gewählt werden.

Der Kläger ist Verbraucher und richtete auf der Website der Beklagten ** einen Account ein. Auf die Website der Beklagten war der Kläger über Werbung im Internet aufmerksam geworden. Während des Registrierungsvorgangs gab der Kläger seine persönlichen Daten, unter anderem seine Adresse und sein Herkunftsland an.

Über diese Website spielte der Kläger – von Österreich aus – im Zeitraum von 6. Februar 2021 bis 6. April 2024 virtuelle Automatenspiele (Slots), bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhängt. Der Kläger verlor dabei insgesamt EUR 115.459,00.

Der Kläger begehrt im Prozess von der Beklagten gestützt auf Bereicherungsrecht die Rückzahlung der von ihm als Verbraucher bei dem von der Beklagten über die Website ** in Österreich ohne Konzession und somit unerlaubt angebotenen Online-Glücksspiel erlittenen Spielverluste von EUR 115.459,00 zuzüglich 4% Zinsen ab 31. Juli 2025. Die Glücksspielverträge seien gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Beklagte hätte ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet, woraus sich gemäß Art 18 EuGVVO die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers als Verbraucher ergebe.

Die Beklagte erhob die Einreden der internationalen und der örtlichen Unzuständigkeit, bestritt das Klagebegehren und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Die Beklagte, die im Handelsregister von Curacao eingetragen ist, beruft sich darauf, dass weder die EuGVVO noch das EuGVÜ auf niederländische Überseegebiete anwendbar seien. Der Kläger habe bei der Registrierung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die dort enthaltene Vereinbarung des Rechts von Curacao akzeptiert. Sie verfüge über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Die Rückforderung sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Einzahlung in Kenntnis der Rückforderbarkeit erfolgt sei.

Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss verwirft das Erstgericht die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (I.). In der Sache gibt es mit dem angefochtenen Urteil dem Klagebegehren vollinhaltlich statt (II.) und verpflichtet die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Seiten 1 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).

Daraus zog das Erstgericht folgende rechtlichen Schlüsse:

  • Es liege eine Verbrauchersache gemäß Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor. Der Kläger habe als Verbraucher mit der Beklagten, die ihre Dienste über die deutschsprachige Website, auf der bei der Anlegung des Spielerkontos Österreich als Herkunftsland ausgewählt werden könne, (auch) auf Kunden in Österreich ausrichten würde, einen Vertrag geschlossen. Damit sei die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers nach Artikel 18 EuGVVO gegeben. Die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit seien daher unbegründet.

  • Aufgrund der Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers unterlägen die Glücksspielverträge gemäß Artikel 6 Abs 1 Rom I-VO österreichischem materiellen Recht. Selbst wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wahl ausländischen Rechts für das Vertragsverhältnis getroffen worden sei (wofür keine Beweise vorliegen würden), sei sie ungültig, da dadurch die zwingenden Bestimmungen des GSpG unterlaufen würden. Dies führe wiederum zur Anwendung österreichischen Sachrechts. Außerdem stelle das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele gemäß § 3 GSpG eine Eingriffsnorm nach Artikel 9 Rom I-VO dar, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Recht zum Tragen komme.

  • Das im GSpG normierte Monopol- und Konzessionssystem und seine Umsetzung einschließlich der Werbepraxis der Konzessionäre genüge nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundenen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten unionsrechtlichen Vorgaben.

  • Der Kläger habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bei dem von der Beklagten entgegen § 3 GSpG angebotenen, sohin verbotenen Online-Glücksspiel (hier Slot-Spiele) erlittenen Verluste.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO sowie aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil samt dem erstinstanzlichen Verfahren als nichtig aufzuheben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Den Ausspruch über die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit bekämpft die Beklagte (auch) mit Rekurs mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung der internationalen Unzuständigkeit und die Zurückweisung der Klage.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Über die Nichtigkeitsberufung ist gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO jedenfalls, im Übrigen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs gegen den Beschluss, mit dem die Einreden der internationalen und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde, und zur Berufung wegen des Nichtigkeitsgrunds gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO:

1. Mit ihrem Rekurs und der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich die Berufungswerberin gegen die vom Erstgericht angenommene internationale Zuständigkeit. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Dieser Ausspruch ist (nur) mit dem in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen (§ 261 Abs 3 ZPO). Ein gesondert von der Berufung eingebrachter Rekurs gegen einen Ausspruch nach § 261 Abs 3 ZPO ist nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen. Allerdings schadet gemäß § 84 Abs 2 ZPO die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht. Wurden Rekurs und Berufung gleichzeitig eingebracht, dann ist der Rekurs als falsch bezeichneter Teil der Berufung zu behandeln (G. Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO Rz 79; RS0036258). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat in Beschlussform zu ergehen.

2. Die im Rechtsmittelschriftsatz vorgetragene Kritik an der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts ist inhaltlich daher (ausschließlich) unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (zu dessen Begründung die Berufungswerberin auf die im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Rekursausführungen verweist) zu behandeln.

3. Die Berufungswerberin wendet gegen die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Artikel 18 Abs 1 EuGVVO ein, dass Curacao kein „Drittstaat“ im Sinne des Europarechts und die Anwendung der EuGVVO auf Curacao wegen Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei.

4.1. Auf überseeische Besitzungen der Niederlande (wie Curacao) ist die EuGVVO nach Artikel 355 Abs 2 AEUV nicht anzuwenden (G. Kodek in Fasching/Konecny3 V/1 Art 1 EuGVVO Rz 23).

4.2. Daraus lässt sich für den Standpunkt der Berufungswerberin jedoch nichts gewinnen, weil vom Kläger ein österreichisches Gericht angerufen wurde. Dieses hat als Gericht eines vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO umfassten Mitgliedstaats (Artikel 52 EUV) diese anzuwenden und zu prüfen, ob ein dort normierter Zuständigkeitstatbestand erfüllt ist (G. Kodek, aaO Art 1 EuGVVO Rz 1 und 10).

4.3. Die EuGVVO regelt die internationale Zuständigkeit bei Streitigkeiten mit Bezug zu Drittstaaten nicht umfassend. Sie legt lediglich positiv fest, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten gegeben ist (G. Kodek, aaO Art 1 EuGVVO Rz 9 und 28). Durch die EuGVVO werden Drittstaatsbeklagte vermehrt in das Zuständigkeitsregime der Verordnung einbezogen, indem der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvorschriften erweitert wird (G. Kodek, aaO Art 1 EuGVVO Rz 29). Abweichend vom allgemeinen Grundsatz nach Artikel 6 Abs 1 EuGVVO, wonach sich für Beklagte mit (Wohn-)Sitz in Drittstaaten die Zuständigkeit (weitgehend) nach wie vor nach nationalem Recht bestimmt (G. Kodek, aaO Art 1 EuGVVO Rz 9), kann – hier relevant – nach Artikel 18 EuGVVO die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Artikel 18 EuGVVO stellt – soweit damit ein Klägergerichtsstand geschaffen wird – nur auf den Wohnsitz des Verbrauchers ab. Der Verbraucher kann seinen Vertragspartner daher auch dann vor dem Gericht seines eigenen Wohnorts verklagen, wenn dieser seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 18 EuGVVO Rz 25) Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Sonderstellung Curacaos (weder EU-Mitgliedstaat noch Drittstaat) ist daher nicht maßgeblich (zur Qualifikation als „Drittstaat“ im System der EuGVVO: 10 Nc 19/05h).

4.4. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers wurde nicht bestritten. Die sonstigen (vom Erstgericht bejahten) sachlichen und personellen Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands nach Artikel 17 EuGVVO stellt die Berufungswerberin in der Rechtsmittelschrift (zu Recht) nicht (mehr) in Abrede. Auf ihrer Grundlage ist die Ausrichtung der Online-Glücksspieltätigkeit der Berufungswerberin (auch) auf Österreich (vgl dazu RS0125252, RS0128703 [T5], RS0128704) und damit der Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 18 iVm Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO für die Ansprüche des Klägers aus der Rückabwicklung des (unwirksamen) Glücksspielvertrags zu bejahen.

4.5. Die Argumentation, die Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curacao bedeute eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen, verfängt nicht. Die EuGVVO regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den von ihrem Geltungsbereich umfassten Mitgliedstaaten (hier Österreich). Die Zuständigkeit der Gerichte von Curacao wird dadurch ebenso wenig berührt wie Fragen der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines österreichischen Gerichts in Curacao.

5. Das Erstgericht hat als für den Wohnsitz des Klägers zuständiges Gericht somit zu Recht seine Zuständigkeit nach Artikel 17 Abs 1 lit c und Artikel 18 Abs 1 EuGVVO bejaht und die Unzuständigkeitseinreden verworfen.

6. Die wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO erhobene Berufung war daher zu verwerfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 519 Abs 1 ZPO; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 519 E 16; RS0043405; RS0043822).

II. Zur Rechtsrüge:

1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung infolge sekundärer Feststellungsmängel macht die Berufungswerberin geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur fehlenden Kohärenz und Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopols getroffen habe. Ausgehend von den angestrebten ergänzenden Feststellungen ergäbe sich (nach Ansicht der Berufungswerberin) die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, weshalb sie auf Basis des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Freiheiten Dienstleistungen in Österreich anbieten habe dürfen und die vom Kläger geleisteten (Glücksspiel-)Einsätze nicht rückforderbar seien. Die bewusste Teilnahme am Online-Glücksspiel einer Betreiberin, die über keine österreichische Glücksspiellizenz verfüge, verstoße zudem gegen Treu und Glauben, was die Berufungswerberin insbesondere aus den sich aus §§ 879, 1295 Abs 2 und 1174 ABGB ergebenden Wertungen des Gesetzgebers ableiten will.

2. Zunächst kann auf die im Wesentlichen zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), die durch die Berufungsausführungen nicht erschüttert wird. Diesen ist entgegenzuhalten:

3. Die (vom Erstgericht auf Basis des Artikel 6 Rom I-VO zutreffend bejahte, vgl 7 Ob 155/23d, 3 Ob 44/22z, 6 Ob 50/22d uvm) Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.

4.1. Der Oberste Gerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung – im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs – davon aus, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl RS0130636 [T7], 1 Ob 95/23m, 1 Ob 111/23i, 1 Ob 78/24p, 7 Ob 150/24w, 6 Ob 157/24t). Diese Rechtsprechung umfasst den gesamten hier klagsgegenständlichen Zeitraum (vgl 7 Ob 86/24h: Juni 2020 bis Juli 2023; 6 Ob 135/25h: Juli 2023 bis Juni 2024). Sie wurde auch jüngst in mehreren Entscheidungen bekräftigt und darin ein Verstoß gegen Unionsrecht verneint (vgl 7 Ob 112/25h, 6 Ob 157/25v, 5 Ob 91/25f).

4.2. Die Berufungswerberin fordert eine Neubeurteilung der Vereinbarkeit des österreichischen Systems der Glücksspielkonzessionen mit dem Unionsrecht. Aus ihren weitgehend pauschalen, nicht prüfbaren Behauptungen ergibt sich aber nicht, inwieweit sich der hier zu beurteilende Sachverhalt im Spielzeitraum des Klägers im Vergleich zu den höchstgerichtlich bereits beurteilten Sachverhalten grundlegend anders darstelle (7 Ob 213/21f; 5 Ob 30/21d ua; idS auch das Erkenntnisse des VwGH 23. Februar 2024, Ro 2021/17/0010, und vom 7. August 2024, Ra 2022/16/0001). Damit genügt die Berufungswerberin nicht der sie treffenden Darlegungslast (RS0129945; RS0037797). Folglich bedarf es dazu auch keiner Feststellungen im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (vgl RS0053317 [T2]).

4.3. Für die Einholung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht angesichts der geklärten unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze zu den Voraussetzungen/Kriterien der Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kein Anlass (vgl 6 Ob 157/25v, 6 Ob 70/25z).

4.4. Das österreichische Glücksspielkonzessionssystem ist unionsrechtskonform, sodass an dieser Stelle auch die Reichweite des für die „überseeischen Länder und Gebiete“ (ÜLG) geltenden besonderen Assoziierungssystems (Art 198ff AEUV, Art 355 Abs 2 AEUV) und ob sich die in Curacao ansässige Inhaberin einer Glücksspiellizenz auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV berufen kann, keiner Erörterung bedarf.

5. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung selbst durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (RS0025607 [T2]). Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde (RS0134152 [T1]; RS0016325 [T16]). Da es der ordnungspolitische Zweck des GSpG gebietet, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu verhindern und dem Anbieter unabhängig von seiner Kenntnis der Unzulässigkeit seines Angebots einen Rückersatzanspruch auf ausbezahlte Gewinne zuzubilligen, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein (RS0026265 [T47]).

6. Die Berufung bleibt daher erfolglos.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Berufungswerberin hat dem Kläger die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

8. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.

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