OLG Innsbruck 15Ra12/26s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0150RA00012.26S.0423.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 15.623,27 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger liefert und betreut Spielgeräte für Kinderspielfeste in ganz C*. In der Sommersaison (Juni bis September) 2022 war der Beklagte – wie bereits im Jahr zuvor – als Hilfsarbeiter beim Kläger beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses fuhr der Beklagte vier bis fünf Mal pro Woche mit einem der beiden Dienstfahrzeuge des Klägers – einem Kastenwagen der Marke ** (im Folgenden: Kastenwagen) oder einem baugleichen Fahrzeug – von dessen Lager in G* B* C* zu den jeweiligen Veranstaltungsorten und zurück. Für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort in F* nach G* B* C* und zurück hatte ihm der Kläger trotz entsprechender Ersuchen hingegen nie eines der Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt; der Beklagte wurde in der Regel von seiner Mutter morgens nach G* B* C* gebracht und abends wieder abgeholt.
Am 10. und 11.6.2022 war der Kläger mit seinen Spielgeräten bei einer zweitägigen Veranstaltung in H* im Einsatz. Zusätzlich zum Beklagten hatte er dafür zwei in F* wohnhafte Schüler als Aushilfskräfte (im Folgenden: Aushilfskräfte) engagiert. Es war notwendig, mit zwei Fahrzeugen vom Lager in G* B* C* zum Veranstaltungsort nach H* zu fahren. Am Ende des ersten Tages mussten die Spielgeräte ab- und am Folgetag wieder aufgebaut werden; dazwischen wurden sie nicht wieder ins Lager gebracht, sondern verblieben in den beiden Kastenwägen.
Am Abend des 10.6.2022 lenkte der Beklagte den Kastenwagen im Verlauf der Igasse in F durch eine Unterführung; das Fahrzeug streifte aufgrund seiner Höhe an der Decke der Unterführung und wurde dadurch beschädigt.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO). Die Reparaturkosten des am Kastenwagen entstandenen Schadens stehen mit dem Klagsbetrag der Höhe nach außer Streit (ON 28 S 1). Die Frage der Gerichtsbesetzung ist rechtskräftig entschieden (ON 21).
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger begehrt mit seiner am 17.2.2023 eingebrachten Klage Schadenersatz in Höhe von EUR 15.623,27 sA. Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, der Beklagte habe den Schaden am Kastenwagen rechtswidrig und schuldhaft im Zuge einer privaten Fahrt verursacht; ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Er habe dem Beklagten die Nutzung des Kastenwagens einmalig und nur ausnahmsweise aus Gefälligkeit gestattet, damit dieser mit seinen zwei Freunden – den Aushilfskräften – habe nach Hause fahren können. Dienstliche Aufträge seien mit der Fahrt nicht einhergegangen und diese sei auch sonst nicht im Interesse des Klägers als Arbeitgeber erfolgt. Zudem sei der Beklagte nicht auf direktem Weg (auf der Bundesstraße) nach Hause gefahren, sondern habe eine „Spritztour“ in das Stadtzentrum von F* zu einem Fast-Food-Lokal unternommen, das nicht auf dem Nachhauseweg eines der Mitfahrenden gelegen sei. Der Umweg sei weder vorab besprochen noch erlaubt worden; wäre der Beklagte stattdessen direkt nach Hause gefahren, wäre der Unfall nicht passiert, weil der direkte Weg nicht über die Unterführung geführt hätte. Auch aus diesem Blickwinkel habe es sich um eine private Fahrt gehandelt, die ausschließlich Interessen des Beklagten gedient habe. Das schadensbegründende Ereignis sei somit nicht bei Erbringung einer Dienstleistung im Sinn des § 2 Abs 1 DHG eingetreten.
Davon abgesehen sei die Unterführung beleuchtet gewesen und hätten im Nahebereich drei Verkehrsschilder auf ihre – unzureichende – Höhe hingewiesen, weshalb für den Beklagten leicht erkennbar gewesen wäre, dass die Unterführung mit dem Kastenwagen nicht befahrbar sei; dies hätte ihm auch als ortskundigem ** bewusst sein müssen. Hinzu trete, dass er nach dem (ersten) Kontakt mit dem Portal nicht angehalten, sondern die Unterführung zur Gänze durchfahren habe; erst dadurch sei es zur massiven Beschädigung des Fahrzeugdachs gekommen. Der Beklagte habe daher jedenfalls grob fahrlässig gehandelt.
Der Anspruch wäre selbst bei – jeweils bestrittener – Anwendbarkeit der Bestimmungen des DHG und Annahme leichter Fahrlässigkeit nicht verfallen (§ 6 DHG), weil er die Schadenshöhe erst nach Vorliegen des Kostenvoranschlags vom 18.8.2022 habe beziffern können.
Im zweiten Rechtsgang wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach die Fahrt ausschließlich im Interesse des Beklagten gelegen sei und dieser die Unterführung niemals hätte befahren müssen, wenn er direkt zu sich nach Hause gefahren wäre.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete ein, vom Kläger am 10.6.2022 nach Beendigung der Arbeitstätigkeit in H* die Anweisung erhalten zu haben, die beiden Aushilfskräfte mit nach F* zu nehmen und am nächsten Tag wieder mit ihnen nach H* zu kommen; im Zuge dieser auftragsgemäßen Fahrt habe sich der Unfall ereignet. Eine konkrete Route für den Heimweg habe ihm der Kläger nicht vorgegeben. Der Unfall habe sich auf direktem Weg zwischen dem Dienstort in H* und dem Wohnort der Beschäftigten in F* ereignet. Das schadensbegründende Ereignis sei somit bei Erbringung der Dienstleistung im Sinn des § 2 Abs 1 DHG eingetreten.
Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte in einem kurzen Moment der Unachtsamkeit und Gedankenlosigkeit vergessen habe, mit dem Kastenwagen unterwegs zu sein, und deshalb nicht an die Höhenbegrenzung der Unterführung, die er beinahe tagtäglich mit einem „normalen“ PKW durchfahre, gedacht habe. Da es bereits dunkel und die im Nahebereich befindliche Laterne defekt gewesen sei, habe er die auf die Höhenbegrenzung hinweisende Beschilderung nicht erkennen können. Insgesamt treffe ihn am Unfall bloß ein zu vernachlässigendes Verschulden im Sinn einer entschuldbaren Fehlleistung, sodass die Haftung nach § 2 Abs 3 DHG entfalle. Selbst wenn man ein über eine „culpa levissima“ hinausgehendes Verschulden annehmen wollte, wäre der Anspruch nach Maßgabe von § 2 Abs 1 DHG größtmöglich auf Null zu mäßigen. Dabei sei zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er erst kurze Zeit im Besitz eines Führerscheins und lediglich zu einem geringen Lohn und mit geringer Verantwortung beschäftigt gewesen sei. Auch auf (aktuelle) soziale Aspekte sei Bedacht zu nehmen; so verfüge er derzeit bloß über ein geringes Einkommen von rund EUR 650,00 monatlich und habe kein nennenswertes Vermögen, wohl aber Schulden von rund EUR 1.000,00.
Da zwischen dem Eintritt des Schadens (10.6.2022) und der gerichtlichen Geltendmachung (17.2.2023) mehr als sechs Monate lägen, sei der Anspruch davon abgesehen – sollte dem Beklagten ein leicht fahrlässiges Verhalten anzulasten sein – gemäß § 6 DHG verfallen.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Beklagte ergänzend vor, der Kläger habe das Fahrzeug jedenfalls auch zu seinem eigenen Vorteil an den Beklagten verliehen. Die befahrene Strecke sei kein Umweg gewesen, durch den sich ein vorhandenes Risiko vergrößert hätte. Der [richtig] Beklagte wäre auf dem Weg von H* zu sich nach Hause bzw zum Wohnort seines Beifahrers in jedem Fall durch die Unterführung gefahren. Das Befahren dieser Strecke habe auch nicht länger gedauert als eine alternative Route zum selben Ziel.
Mit dem bekämpften Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus – zusammengefasst und chronologisch geordnet – folgende weitere Feststellungen:
Da die beiden Aushilfskräfte am Abend des 10.6.2022 mit dem Taxi von G* B* C* an ihren Wohnort in F* hätten fahren und auch der Beklagte von seiner Mutter in G* B* C* hätte abgeholt werden müssen, hatte der Kläger die Idee, dem Beklagten ausnahmsweise den Kastenwagen für die Heimfahrt nach F* zu überlassen, wobei er auch die Aushilfskräfte [gemeint] mitnehmen sollte. Dabei untersagte der Kläger dem Beklagten nicht, auf dem Heimweg noch „irgendwo einzukehren“.
Gelenkt wurde der Kastenwagen vom Beklagten. Im Zuge der Heimfahrt suchten er und die Aushilfskräfte noch ein Fast-Food-Lokal in F* auf; danach setzten sie die Fahrt „in Richtung Wohnort der Aushilfskräfte bzw des Beklagten“ fort. Als der Beklagte den Kastenwagen in der Folge im Verlauf der I*gasse durch eine Unterführung lenkte, streifte das Fahrzeug aufgrund seiner Höhe an der Decke der Unterführung, wodurch es beschädigt wurde; der Schaden entstand dadurch, dass das Fahrzeugdach beim Befahren der Unterführung „mit der Unterführung kollidierte“.
Die Fahrt begann in F* [gemeint wohl: H*] und führte zunächst in Richtung G* und anschließend bei ** auf die **straße B . Ab diesem Punkt wären dem Beklagten mehrere Routen „für die Heimfahrt“ zur Verfügung gestanden [deren Verlauf das Erstgericht auf US 6-7 auch bildlich in Form von Google-Maps-Auszügen feststellte]: Eine Route („große Runde“) führte über die B ** und den ** auf die ** Straße; sie wies eine Distanz von 36,2 km und eine geschätzten Fahrzeit von 43 Minuten auf. Eine weitere Route mit einer Strecke von 35,7 km und einer geschätzten Fahrzeit von 46 Minuten führte „ebenfalls durch das Stadtzentrum von F, jedoch ohne die Unterführung zu nutzen“. Die dritte mögliche Route („kleine Runde“) führte durch das Stadtzentrum von F und die Unterführung; sie wies eine Distanz von 36,5 km und eine geschätzte Fahrzeit von 47 Minuten auf.
Der Beklagte entschied sich für die „kleine Runde“. Während der Fahrt sah er, dass das Fast-Food-Lokal in F* noch geöffnet war. Er hielt dort an, um gemeinsam mit einer der beiden Aushilfskräfte eine Mahlzeit einzunehmen. Danach setzte er die Fahrt fort. Er wählte die Unterführung.
Der Kastenwagen ist 2,52 m hoch; im Fahrzeug befindet sich direkt oberhalb des Autoradios ein gelber Aufkleber mit dem Warnhinweis „Achtung Fahrzeughöhe 2,5 m“. Auf die Höhenbeschränkung der Unterführung wurde durch drei Verkehrszeichen („1,85 m“) hingewiesen; zwei davon befanden sich in Annäherung an die Unterführung und eines direkt oberhalb der Durchfahrt. Die Unterführung liegt auf dem gewohnten Heimweg des Beklagten; er befuhr sie regelmäßig, allerdings nicht mit einem Kastenwagen.
Nachdem der Beklagte die Unterführung passiert hatte, setzte er seine Fahrt in Richtung ** fort. Dort ließ er die beiden Aushilfskräfte aussteigen; ob unmittelbar vor deren Wohnhäusern oder bereits zuvor in der Nähe eines Fußballplatzes kann nicht festgestellt werden. Die Wohnorte der Aushilfskräfte befanden sich „jedenfalls weiter vom Ausgangspunkt der Fahrt entfernt als jener des Beklagten“, zu dem sich dieser anschließend begab.
Für den Folgetag war vereinbart, dass sich die Mitarbeiter im Lager des Klägers in G* treffen, um von dort gemeinsam zum Veranstaltungsort zu fahren. Aufgrund einer Verspätung des Beklagten kam es zu einem Treffen auf einem Parkplatz, von dem aus die Weiterfahrt zum Veranstaltungsort erfolgte. Dort zeigte der Beklagte dem Kläger die Beschädigung am Fahrzeug.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger habe dem Beklagten das Dienstfahrzeug überlassen, um ihm die Heimfahrt zu ermöglichen und zugleich zwei weitere Mitarbeiter nach Hause zu bringen, weshalb die Fahrt zunächst in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden sei. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe der Beklagte jedoch noch nicht seinen eigenen Heimweg angetreten, sondern habe zunächst die beiden Aushilfskräfte an deren Wohnorten bzw in der Nähe derselben absetzen müssen. Diese Fahrt habe er aus privaten Gründen unterbrochen, indem er bei einem Fast-Food-Lokal angehalten habe, um gemeinsam mit einem Mitfahrer eine Mahlzeit einzunehmen. Die Unterbrechung habe sohin ausschließlich privaten Zwecken gedient. Im Anschluss habe der Beklagte die Fahrt entlang einer Route durch das Stadtzentrum fortgesetzt, die seiner gewohnten privaten Heimstrecke entsprochen und durch die Unterführung geführt habe; dass er diese Strecke bislang nur mit einem PKW befahren habe, sei ihm bewusst gewesen. Objektiv betrachtet habe für die Erledigung der noch ausstehenden Aufgabe – Absetzen der Aushilfskräfte – kein Grund bestanden, diese Strecke zu wählen. Mehrere alternative Routen ohne Unterführungen und Höhenbeschränkungen wären zur Verfügung gestanden, insbesondere die „große Runde“, die innerstädtischen Verkehr vermieden hätte und für größere Fahrzeuge geeignet sei. Die Wahl der innerstädtischen Route sei allein aus Gewohnheit und persönlichen Vorlieben des Beklagten erfolgt. Dadurch habe sich das Gefahrenrisiko für das Fahrzeug objektiv erhöht, ohne dass dies aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen wäre. Die Rechtsprechung stelle klar, dass bloße zeitliche Unterbrechungen einer Dienstfahrt den Zusammenhang mit der Dienstleistung nicht aufheben würden, sofern die Fahrt sachlich dem ursprünglichen Zweck entspreche. Die Entscheidung 9 ObA 90/07m zeige jedoch auf, dass dies nur für Fälle gelte, in denen die Fahrtstrecke nicht aus privaten Gründen verändert werde; Abweichungen aus eigenwirtschaftlichen Motiven würden den Schaden der Abdeckung durch den betrieblichen Risikobereich entziehen. Hier sei die Wahl der innerstädtischen Strecke nicht sachlich mit der Erfüllung seiner Aufgabe begründet, sondern auf private Präferenzen des Beklagten zurückzuführen gewesen. Der eingetretene, der Höhe nach unstrittige Schaden sei daher nicht im Rahmen der Erbringung der dienstlichen Aufgaben im Sinn des DHG entstanden, weshalb dieses nicht zur Anwendung gelange und der Beklagte dem Kläger nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften hafte. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass das Verhalten des Beklagten objektiv gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen habe; Verschulden sei zu bejahen, zumal er die bekannte Höhenbeschränkung und den Warnhinweis im Fahrzeug gekannt und die Kollision damit mindestens fahrlässig verursacht habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich – soweit nicht Nichtigkeit geltend gemacht wird – im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt.
1. Zustellung des Tagsatzungsprotokolls:
1.1. Der Berufungswerber argumentiert, die bislang unterbliebene Zustellung des Protokolls über die Verhandlung vom 24.9.2025 verwirkliche sowohl einen Nichtigkeitsgrund wie auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich mit dem Protokoll, das vor allem für die in seinem Rechtsmittel ausgeführte Beweisrüge erforderlich gewesen wäre, zu befassen.
1.2. Im zweiten Rechtsgang fand am 24.9.2025 die einzige Tagsatzung statt; dabei waren beide Streitteile qualifiziert vertreten. In dieser Verhandlung wurde wechselseitig jeweils ein kurzes Vorbringen erstattet und erfolgten (ergänzende) Einvernahmen der Parteien; anschließend verkündete das Erstgericht den Schluss der Verhandlung (ON 43). Das knapp fünf Seiten umfassende Verhandlungsprotokoll wurde den Streitteilen – soweit aus dem Akt ersichtlich – bislang entgegen der Verfügung des Erstgerichts vom 30.1.2026 (ON 46 S 13) nicht zugestellt.
1.3. Der vom Berufungswerber erkennbar herangezogene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen dieses Grundsatzes unter Nichtigkeitssanktion. Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0005915; RS0006048; RS0117067). Dies ist hier zu verneinen, zumal eine qualifizierte Vertreterin des Beklagten bei der in Rede stehenden Tagsatzung – und sohin auch während der Beweisaufnahmen – anwesend war und die Möglichkeit hatte, weiteres Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen. Dem Beklagten wurde daher jedenfalls ein Weg eröffnet, auf dem er seine Argumente für seinen Standpunkt vorbringen konnte, sodass dem Grundsatz des Parteiengehörs hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl RIS-Justiz RS0006048 [T7]). Ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht indes nicht (RIS-Justiz RS0005915 [T22]).
1.4. Auch aus dem Blickwinkel der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens dringt der Berufungswerber nicht durch, weil er die abstrakte Eignung des behaupteten Verfahrensfehlers (RIS-Justiz RS0116273 [T1]) nicht dargetan hat. Das Rechtsmittel zeigt nicht auf, inwieweit sich die unterbliebene Zustellung des Protokolls auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben soll (vgl 1 Ob 48/23z). Der Berufungswerber behauptet insbesondere nicht, in Ermangelung des Verhandlungsprotokolls nicht in der Lage gewesen zu sein, den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend zu machen, sondern bezieht sich ausdrücklich auf eine ausgeführte Beweisrüge, die seinem Rechtsmittel aber tatsächlich nicht zu entnehmen ist. Für die – erfolgte (RMS 3) – Geltendmachung eines Begründungsmangels ist indes nur das Urteil selbst erforderlich.
Hinzu tritt, dass der Berufungswerber in anderem Zusammenhang im Rechtsmittel festhält, im Zuge der Verfassung der Berufung auf elektronischem Weg Einsicht in den Akt genommen zu haben (ebendort). Aus der daraus abzuleitenden Kenntnis des Inhalts des in Rede stehenden Tagsatzungsprotokolls hätte er daher auch die dortigen Beweisergebnisse ohne Weiteres in sein Rechtsmittel einfließen lassen und somit auch – sofern beabsichtigt – eine Beweisrüge ausführen können.
2. Verhandlung ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern:
2.1. Ebenso vor dem Hintergrund der Nichtigkeit sowie Mangelhaftigkeit kritisiert der Berufungswerber die Durchführung der Tagsatzung vom 24.9.2025 ohne fachkundige Laienrichter. Zwar hätten beide Parteien auf die Beiziehung von Laienrichtern verzichtet, dieser Verzicht sei gemäß § 11b ASGG aber nicht wirksam, weil – wie die elektronische Akteneinsicht ergeben habe – überhaupt nie Laienrichter zur Tagsatzung geladen worden seien. Damit liege in Wahrheit gar kein Anwendungsfall des § 11b ASGG vor. Dies habe das Erstgericht jedoch nicht offengelegt, weshalb es auch keiner Rüge durch den Beklagten bedurft habe.
2.2. Da der Berufungswerber die fehlende Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern für die genannte Verhandlung (auch) als Nichtigkeitsgrund geltend macht, hat das Berufungsgericht eine entsprechende Prüfung des (elektronisch geführten) Akts durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist das Rechtsmittelgericht auch befugt, in das von der Akteneinsicht der Parteien ausgenommene, gemäß § 14 JN (iVm §§ 2 Abs 1, 13 ASGG) aufzunehmende Beratungsprotokoll (zu dessen Form und Inhalt vgl § 120 Geo) zur angefochtenen Entscheidung Einsicht zu nehmen (Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO Rz 18 mwN). Diese Prüfung hat zunächst ergeben, dass lediglich das der Entscheidung im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Protokoll über die Beratung und Abstimmung des erstgerichtlichen Senats vom 26.9.2024 vorhanden war; zur bekämpften, im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung vom 30.1.2026 befand sich hingegen kein Beratungsprotokoll im Akt.
Daraufhin erfolgte zur Abklärung eine telefonische Nachfrage bei der nunmehrigen Leiterin der zuständigen Gerichtsabteilung 45 des Erstgerichts (deren vormaliger Leiter befindet sich seit 1.2.2026 im Ruhestand) und wurde ihr die schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Erhebungen aufgetragen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 473 Abs 2 ZPO).
Am 21.4.2026 langte beim Berufungsgericht die schriftliche Mitteilung des Erstgerichts vom 20.4.2026 ein, wonach sich das Beratungsprotokoll vom 30.1.2026 in der Kanzlei befunden habe und offenbar aufgrund eines Versehens nicht eingescannt worden sei. Nunmehr befindet sich (auch) dieses Beratungsprotokoll im elektronischen Akt. Eine – von Amts wegen aufzugreifende – Nichtigkeit infolge Fällung der Entscheidung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter liegt daher nicht vor.
2.3. Gemäß § 11 Abs 1 ASGG haben sich die Senate der Landesgerichte in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Nach § 11b Abs 1 ASGG ist die Durchführung einzelner Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter zulässig, wenn auch nur einer von ihnen trotz Ladung nicht erschienen und innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle ist, und wenn beide Parteien diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen.
2.4. Der Berufungswerber argumentiert, zwar seine ausdrückliche Zustimmung in diesem Sinn erteilt zu haben (vgl ON 43 S 1), sieht eine Nichtigkeit (Mangelhaftigkeit) aber dessen ungeachtet verwirklicht, weil fachkundige Laienrichter gar nicht geladen worden seien und damit die weitere in § 11b ASGG genannte Voraussetzung von vornherein nicht erfüllt gewesen sei.
Diese Argumentation übersieht, dass hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen „Heilung“ durch Einlassung eintreten kann. Dabei handelt es sich im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen“ Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt“ wurde (9 ObA 132/07p). Dies gilt nicht für den – hier nicht in Rede stehenden (siehe oben Pkt 2.2.) – Fall, dass die Entscheidung in der Sache ohne fachkundige Laienrichter gefällt wurde, wohl aber wenn (bloß) die Tagsatzung ohne fachkundige Laienrichter durchgeführt wurde, obwohl die in § 11b Abs 1 ASGG normierten Voraussetzungen dafür nicht vorlagen (Neumayr in ZellKomm4 § 11b ASGG Rz 3 [Stand 1.4.2025, rdb.at]; vgl RIS-Justiz RW0000755).
Eine Heilung im dargestellten Sinn setzt neben der – hier gegebenen – qualifizierten Vertretung ferner voraus, dass der entsprechende Mangel vor der Entscheidung erkennbar gewesen sein muss (vgl RIS-Justiz RS0040259; 9 ObA 132/07p; Neumayr aaO). Auch dies ist hier zu bejahen: Zwar ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass das Erstgericht offengelegt hätte, aus welchen Gründen fachkundige Laienrichter nicht anwesend sind; der Beklagte hätte das nunmehr behauptete Unterbleiben einer Ladung aber jederzeit durch (elektronische) Akteneinsicht und – noch in der besagten Tagsatzung – durch Rückfrage beim Erstgericht abklären können. Der im Rechtsmittel als Verstoß gegen § 11b ASGG geltend gemachte Umstand wäre ihm sohin in jenem Zeitpunkt, als er – durch seine qualifizierte Vertreterin – seine ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der Tagsatzung ohne fachkundige Laienrichter erteilte, jedenfalls erkennbar gewesen. Zumal die qualifizierte Vertreterin des Beklagten dessen ungeachtet die Zustimmung erteilte und sich in der Folge in die Verhandlung einließ, trat unter Bedachtnahme auf die dargestellten Grundsätze Heilung im erörterten Sinn ein. Die Rechtsmittelausführungen sowohl zur Nichtigkeit wie auch zur Mangelhaftigkeit gehen damit ins Leere.
2.5. Soweit der Berufungswerber mit dem Argument, seine Vertreterin sei in der Tagsatzung davon ausgegangen, die fachkundigen Laienrichter seien geladen worden aber nicht erschienen, einen Irrtum releviert, der die Zustimmungserklärung unwirksam mache, ist im Übrigen zu entgegnen, dass im Hinblick auf eine solche Prozesshandlung eine selbständige Anfechtung wegen Irrtums ausscheidet (vgl RIS-Justiz RS0039757). Eine unbedingte Prozesshandlung ist nach Lehre und Rechtsprechung weder anfechtbar noch kann sie widerrufen werden (9 Ob 140/00d mwN).
3. Begründungsmangel:
3.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit kritisiert der Berufungswerber weiters, das Erstgericht habe „de facto keine Beweiswürdigung“ vorgenommen, weshalb es nicht möglich sei, die Begründung des festgestellten Sachverhalts nachzuvollziehen und zu überprüfen.
3.2. Eine mangelhafte Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung kann einen Verfahrensmangel verwirklichen (RIS-Justiz RS0111425; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 8). Wesentlich ist, dass aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung erkennbar wird, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen oder eben nicht treffen zu können (RIS-Justiz RS0040165, insb [T1]). Eine Beweiswürdigung, die überhaupt nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen bestimmte positive, alternative oder negative Urteilsannahmen beruhen, stellt je nach Breite der davon betroffenen Sachverhaltselemente entweder einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO oder aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0102004). Von einem Verfahrensmangel ist demzufolge auszugehen, wenn für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung fehlt und ihr damit der Boden entzogen ist, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (vgl 8 ObA 62/16z).
3.3. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts lautet wörtlich und vollständig wiedergegeben (US 9):
„Soweit in der folgenden Beweiswürdigung nicht näher darauf eingegangen wird, ergeben sich die oben getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei aus den jeweils in Klammern angeführten Beweismitteln. Die Angaben des Beklagten zur Fahrt erweisen sich als widerspruchsfrei sowie durch andere Beweismittel gedeckt und bilden daher die Grundlage der gerichtlichen Feststellungen.“
3.4. Unter Bedachtnahme auf die oben referierte Rechtsprechung ist eine mangelhafte Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung zu bejahen:
Wenngleich das Erstgericht bei einzelnen Feststellungen in Klammerzitaten dargelegt hat, auf welche Beweisergebnisse es diese Sachverhaltsannahmen stützte, handelt es sich insgesamt bloß um eine formelhaft ausgeführte Beweiswürdigung ohne jegliche Wertung der Glaubwürdigkeit der Beweisergebnisse. Durch welche „anderen Beweismittel“ die Angaben des Beklagten „zur Fahrt“ gedeckt seien, wird im Übrigen nicht erwähnt. Auf die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zur speziellen Situation am Abend des 10.6.2022 (ON 13 und 15) wurde bereits im Aufhebungsbeschluss vom 23.4.2025 (ON 39 S 10) hingewiesen; darauf geht die Beweiswürdigung jedoch ebenso wenig ein. Da es sich dabei – wie ebenfalls bereits aufgezeigt (ON 39 Pkt 1. S 7 ff) – jedenfalls um einen entscheidungswesentlichen Umstand handelt, die dazu getroffenen Feststellungen aber mangels jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen einer Überprüfung insgesamt nicht zugänglich sind, liegt ein Begründungsmangel vor, den der Berufungswerber zutreffend aufzeigt und der zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen muss.
4. Sekundäre Feststellungsmängel:
4.1. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach der im zweiten Rechtsgang lediglich geringfügig ergänzte Sachverhalt nach wie vor nicht hinreicht, um in rechtlicher Hinsicht eine abschließende Beurteilung der Anwendbarkeit des DHG auf den geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen.
4.2. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 23.4.2025 (ON 39 Pkt 1.2.1 bis 1.2.3.) verwiesen. Die dort aufgezeigten, die Situation am Abend des 10.6.2022 betreffenden Tatsachenfragen, die für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind, werden durch die getroffenen Feststellungen nach wie vor nicht zur Gänze abgedeckt. Ähnliches gilt für die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts für die Beurteilung eines „Umwegs“ im maßgeblichen Sinn; die bloße Beschreibung möglicher „Routen“ ohne konkrete Feststellungen dazu, was im gegebenen Zusammenhang allenfalls im Vorfeld besprochen wurde, wer letztlich wohin gebracht werden sollte und ob und inwieweit von dieser Strecke zum Aufsuchen des Fast-Food-Lokals abgewichen wurde, ist dafür nicht ausreichend. Zudem sind die Sachverhaltsannahmen zur konkreten Streckenwahl zumindest unklar, wenn nicht widersprüchlich: Die Formulierungen des Erstgerichts, der Beklagte habe sich für die „kleine Route“ entschieden, „während der Fahrt“ gesehen, dass das Fast-Food-Lokal noch geöffnet sei, und nach dem Einnehmen der Mahlzeit die Unterführung „gewählt“, deuten an, dass die Befahrung der Unterführung nur aufgrund des Zwischenstopps erfolgte. Demgegenüber geht aus den allgemeinen Feststellungen zum Verlauf der „kleinen Route“ hervor, dass diese jedenfalls durch die Unterführung geführt hätte.
4.3. Auch diese bestehenden Unvollständigkeiten der Tatsachengrundlage müssen zur (neuerlichen) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen (RIS-Justiz RS0043322).
5. Ergebnis und Kosten:
5.1. Aufgrund des aufgezeigten Begründungsmangels (Pkt 3.) sowie der dargestellten sekundären Feststellungsmängel (Pkt 4.) ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Mit der notwendigen Aufhebung hat eine Rückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO). Ob zur Beseitigung der dargelegten Mängel eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen sein wird, obliegt der Beurteilung durch das Erstgericht.
5.2. Soweit das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Bestimmungen des DHG anzuwenden sind, wird zur Vermeidung unnötiger Weiterungen auf die übrigen Ausführungen im Aufhebungsbeschluss zum Grad des Verschuldens (ON 39 Pkt 2.) sowie zur allfälligen Mäßigung und § 6 DHG (ebendort Pkt 3.) verwiesen.
5.3. Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.