OLG Wien 8Ra10/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0080RA00010.25M.0427.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Christian Reiter, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Land **, Bildungsdirektion, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.10.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er zumindest gemäß Stufe 2 des Sondervertrags für Berufsschullehrer zu entlohnen sei. Er sei bei der beklagten Partei seit 4.9.2023 mit einem Sondervertrag als Berufsschullehrer angestellt. Zuvor sei er bereits von 2009 bis 2017 als Berufsschullehrer bei der beklagten Partei angestellt gewesen. Während dieser Zeit sei er ein Schuljahr ohne Bezüge karenziert gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei danach einvernehmlich aufgelöst worden. Bei seiner Wiedereinstellung im September 2023 seien seine Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden, gleichwohl er die Voraussetzungen für eine Einstufung in zumindest Stufe 2 des Sondervertrags erfülle. Er habe vor der einvernehmlichen Beendigung bereits die Stufe 2 gehabt. Die Einstufung in Stufe 2 erfolge nach dem parallel zur Unterrichtstätigkeit absolvierten Studium und dem erfolgreichen Abschluss der Pädagogischen Hochschule. Sofern ihn die beklagte Partei in die Besoldungsstufe 1 zuordne, bedeute dies, dass alle absolvierten Prüfungen von der beklagten Partei aberkannt würden und er wie ein beginnender Neulehrer eingestuft würde. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Einordnung, da seine künftige Entlohnung von der Einordnung in die korrekte Besoldungsgruppe abhänge und auch künftige Vorrückungen davon abhingen.
Die beklagte Partei wandte zusammengefasst ein, die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Kläger habe ein Leistungsbegehren zu erheben. Des Weiteren habe die beklagte Partei auf Grund der Bestimmungen in Punkt 3.3. der Generalermächtigung des Bundes an die Länder zum Abschluss von Sonderverträgen mit angehenden Berufsschullehrern vom 8.5.2001, GZ 610/14-III/D/14/2001 wegen der mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Berufsschullehrertätigkeit des Klägers nicht Vordienstzeiten aus der Zeit vor dieser Unterbrechung anrechnen können. Der Kläger sei mehr als dreieinhalb Jahre nicht als Berufsschullehrer tätig gewesen. Da die Unterbrechung sohin länger als sechs Monate gedauert habe, sei die Klage nicht berechtigt. Da sich alle Bundesländer zur Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Durchlässigkeit der Verwaltung an diese Generalermächtigung halten, sei auch die beklagte Partei an diese Vorschriften gebunden und könne davon nicht abweichen, ohne sich dem Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Handlung auszusetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war aufgrund eines Sondervertrags vom 21.9.2009 vom 7.9.2009 bis zum 31.1.2017 als Berufsschullehrer bei der beklagten Partei angestellt (/C). Während dieser Zeit war der Kläger vom 7.9.2015 bis zum 4.9.2016 karenziert (./D). Mit Änderung des Sondervertrags vom 6.8.2015 wurde dem Kläger von der beklagten Partei unter Bezugnahme auf die Ermächtigung des BMUKK vom 8.5.2001, GZ 610/14-III/D/14/2001, ab 1.10.2015 Sonderentgelt der Stufe 2 gewährt (./E). Das Dienstverhältnis wurde im Dezember 2016 zum 31.1.2017 einvernehmlich aufgelöst (./H).
Seit dem 4.9.2023 ist der Kläger wieder bei der beklagten Partei als Berufsschullehrer angestellt, wobei der Kläger in das Entlohnungsschema IL eingestuft wurde (./A). Darüber liegt eine Dienstantrittsbestätigung vor. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob mit dem Kläger im September 2023 wieder ein Sondervertrag vereinbart wurde.
Es besteht ein Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8.5.2001, Zl. GZ 610/14-III/D/14/2001 mit folgendem Inhalt (./1):
Berufsschullehrer - generelle Ermächtigung an die Länder zum Abschluss von Sonderverträgen
Der Bund ermächtigt die Länder im Bereich der Berufsschullehrer in folgendem Ausmaß Sonderverträge abzuschließen und damit kostenerhöhende Maßnahmen gemäß Art. IV Abs. 3 BVG BGBl Nr. 215/1962 zu setzen.
- Personenkreis:
Landesvertragslehrer an Berufsschulen
- sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit:
Unterrichtsstunden in den Fachgruppen I bis III, soferne nicht ausschließlich Unterricht in Gegenständen erteilt wird, die allgemeinbildenden Gegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vergleichbar sind.
- Sonderbestimmungen:
3. 1) Bezugsfestlegung
Inhalt der Sonderbestimmung ist die Festsetzung einer anderen, besseren, Regelung der Bezüge als in der gesetzlichen Regelung vorgesehen:
Die Festlegung der Bezüge erfolgt in drei Stufen:
Stufe 1: ATS 27.000,- (vergleichbar l2a2 Gehaltsstufe 7)
Stufe 2: ATS 32.000,- nach fünf Jahren Verweildauer in der Stufe 1(vergleichbar l2a2 Gehaltsstufe 10)
Stufe 3: ATS 40.000,- nach weiteren fünf Jahren (ver gleichbar l2a2 Gehaltsstufe 14)
3. 2) Übertrittsvoraussetzung
Für das Erreichen der Stufe 2 ist die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen Voraussetzung.
3. 3) Einstufung
Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in die Stufen 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde.
- Sonstige sondervertragliche Bestimmungen
4. 1) eine Zulage nach § 60 Abs. 2 gebührt nicht
4. 2) Ausschluss der Anwendung des § 26 Vertragsbedienstetengesetz
- Anwendung auf Lehrer im II-L-Schema
Für Lehrer, im Entlohnungsschema II-L, sind S 16.435,- für eine Jahreswochenstunde vorgesehen.
- Teilbeschäftigte
Lehrern in Teilbeschäftigung kommt der Bezug im jeweils aliquoten Ausmaß zu.
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Die Beträge sind um die jährliche Bezugserhöhung entsprechend anzupassen.
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Controlling
Jährlich am Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Stichtag 30. Juni zum 1. August des Jahres listenmäßig mitzuteilen, mit welchen Lehrern an welchen Schulen Sonderverträge aufgrund der generellen Ermächtigung abgeschlossen wurden. Dabei ist in jedem Einzelfall gesetzlich vorgesehene Einstufung (Entlohnungsschema und Gehaltsstufe) anzuführen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, da das Klagebegehren unpräzise erschienen sei, sei dem Kläger der Auftrag zur Präzisierung erteilt worden, auf welchen Zeitraum die Klage abstelle, sowie für bereits fällige Ansprüche ein Leistungsbegehren zu erheben. Die Präzisierung sei nicht erfolgt, sodass nicht klar sei, auf welchen Zeitraum sich die Klage beziehe.
Gemäß § 1 Abs 1 Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 172/1966) könnten an öffentlichen Berufschulen, sofern diese nicht vom Bund erhalten würden, im Rahmen der Dienstpostenpläne Landesvertragslehrer beschäftigt werden. Gemäß § 2 Abs 1 lit a LandesvertragslehrerG finde auf die Landesvertragslehrer das VBG Anwendung. Gemäß § 36 Abs 1 VBG könnten in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom VBG abweichen. Derartige Dienstverträge seien als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürften der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Im Bereich der Berufsschullehrer habe das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Länder ermächtigt, entsprechende Sonderverträge zu schließen, und dazu die näheren Voraussetzungen mit Erlass definiert. An diesen Erlass seien die Länder, so auch die beklagte Partei gebunden. In der Dienstantrittsbescheinigung des Klägers sei das Entlohnungsschema IL genannt. Über dieses fänden sich in den §§ 90c, 90d und 90e VBG nähere Bestimmungen. Es handle sich dabei um gesetzliche Bestimmungen für Vertragslehrer, auf die das VBG anwendbar sei. Die Beträge der Entlohnungstabellen seien im Gesetz enthalten. Das Gericht nehme daher an, dass für den Kläger diese Bestimmungen anwendbar seien. Im Wege von Sonderverträgen könne, unter den Voraussetzungen des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2001, Zl. GZ 610/14- III/D/14/2001, eine andere, bessere Regelung der Bezüge als in der gesetzlichen Regelung erfolgen (./1), wenn darüber ein Sondervertrag geschlossen werde. Der Abschluss eines Sondervertrags stelle eine vertragliche Vereinbarung dar. Der Kläger habe keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass mit ihm ein Sondervertrag eines bestimmten Inhalts geschlossen werde. In Punkt 3.1 des zitierten Erlasses seien Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Entgelthöhe gemäß der im Erlass genannten Stufe 2 angeführt. Danach setze eine Vereinbarung eines Bezugs in Höhe der Stufe 2 eine ununterbrochene fünfjährige Dienstzeit voraus. Nach Punkt 3.3 des Erlasses sei die Anrechnung einer zuvor absolvierten Dienstzeit nur möglich, wenn die „unterrichtliche Tätigkeit“ nicht länger als sechs Monate unterbrochen worden sei. In diesem Fall „können“ bereits zurückgelegte Zeiten angerechnet werden. Da der Kläger seine Tätigkeit als Berufsschullehrer nach deren Ende im Jänner 2017 erst am 4.9.2023 wieder aufgenommen habe, überschreite die Dauer der Unterbrechung den Zeitraum von sechs Monaten erheblich. Das Gericht nehme daher an, dass keine derartige Vereinbarung geschlossen worden sei. Mangels Vorlage der tatsächlichen vertraglichen Vereinbarung könne man dazu nichts näheres sagen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das anagefochtene Urteil - allenfalls nach Beweisergänzung -im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag berechtigt.
Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO nur anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält eine Beweisergänzung für nicht erforderlich, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war.
Unter dem angezogenen Rechtsmittelgrund moniert der Kläger – im Ergebnis zu Recht -, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens damit habe rechnen können, dass das Erstgericht letztlich zur Ansicht gelange, dass überhaupt kein Sondervertrag zwischen den Streitparteien bestehe. Die Entscheidung des Gerichts sei diesbezüglich daher überraschend.
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Tatsächlich gingen beide Streitteile in ihren Vorbringen stets vom Vorliegen eines Sondervertrags aus. Der Kläger behauptete bereits in der Klage, mit einem Sondervertrag seit September 2023 (wieder) bei der beklagten Partei als Berufsschullehrer angestellt zu sein. Dies wurde von der beklagten Partei nicht bestritten, vielmehr stützte sie sich auf eine generelle Ermächtigung der Länder zum Abschluss von Sonderverträgen (./1). Auch das Erstgericht erörterte in der mündlichen Streitverhandlung mit den Parteien noch, dass für Sonderverträge keine gesetzliche Einstufung bestehe, sondern dass es offenbar eine Ermächtigung bzw eine Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebe, wie derartige Sonderverträge abzuschließen seien, wobei diese keine Rechtsgrundlage darstelle, auf die direkt ein Entgeltanspruch gestützt werden könnte.
Seine sodann im angefochtenen Urteil vertretene Rechstansicht, dass keine „derartige Vereinbarung“ getroffen worden sei, und mangels Vorlage der tatsächlichen Vereinbarung dazu nichts näheres gesagt werden könne, wurde hingegen nicht erörtert. Damit hat das Erstgericht die Parteien mit seiner Rechtsmeinung überrascht und – insbesondere dem Kläger, der sich (nur) auf einen Sondervertrag und nicht wie nunmehr in der Berufung auf VBG gestützt hat - die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Berufung iSd des Aufhebungsantrags als berechtigt.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien seine Rechtsansicht zu erörtern und diesen Gelegenheit zu weiterem Vorbringen und Beweisanboten zu geben haben. Tatsächlich wurde bisher kein schriftlicher Sondervertrag hinsichtlich der nunmehrigen Tätigkeit des Klägers vorgelegt. Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit indiziert (sh RS0115297).
Zu erörtern und zu klären wird gegebenenfalls auch die Rechtsnatur der Generalermächtigung des Bundes an die Länder zum Abschluss von Sonderverträgen mit angehenden Berufsschullehrern vom 8.5.2001, GZ 610/14-III/D/14/2001 (./1) sein. Sodann wird die beklagte Partei zu einem Vorbringen zu dem vom Erstgericht festgestellten Umstand aufzufordern sein, inwieweit sich – wie in Punkt 3.1) dieser Ermächtigung vorgesehen - eine andere, bessere, Regelung der Bezüge als in der gesetzlichen Regelung ergeben soll.
Wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses kann hier eine Klagsabweisung nicht erfolgen. Der Kläger hat sein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Einordnung schlüssig und hinreichend klarstellend damit begründet, dass seine künftige Entlohnung von der Einordnung in die korrekte Besoldungsgruppe abhänge und auch künftige Vorrückungen von dieser Einordnung abhingen; mit einer Leistungsklage könnte er nur die bereits fälligen Entgeltdifferenzen klageweise geltend machen, aber hätte keine Präjudizwirkung für künftige Entlohnungen erlangt.
Hinsichtlich seiner künftigen, noch nicht fälligen Entlohnung ist aber tatsächlich eine Leistungsklage nicht möglich.
Damit erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils als unumgänglich.
Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.