Texte intégral
OGH 11Ns31/26m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00031.26M.0430.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 608 Hv 2/26w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.