OLG Wien 17Bs116/26x

17Bs116/26xCour d'appel4 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 17Bs116/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00116.26X.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache der Privatanklägerin A* gegen die Angeklagte B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Mit am 11. März 2026 eingelangter Eingabe, die zufolge deren weiteren Formulierung (ON 2, 5) als Privatanklage gewertet wurde, begehrte A* die Verurteilung von B* (vormals: C*; vgl ON 4), weil diese seit Sommer 2025 wiederholt TikTok-Liveübertragungen produziere und dabei öffentlich ihren Namen nenne sowie sie und ihr Kind schlecht mache und beleidige.

Das Erstgericht wies die Privatanklage – soweit hier von Interesse – am 8. April 2026 wegen Formmängeln gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 4 StPO zurück (ON 5).

Am selben Tag brachte A* eine „verbesserte Privatanklage“ ein (ON 6), in welcher sie darlegte, die strafbaren Handlungen seien wiederholt seit Sommer 2025 bis dato öffentlich auf der Plattform TikTok im Rahmen von Live-Übertragungen erfolgt; konkrete Tathandlungen hätten insbesondere am 12. September 2025 und am 11. März 2026 jeweils im Rahmen von TikTok-Livestreams stattgefunden. Die Angeklagte habe sie in solchen öffentlich zugänglichen Livestreams, die etwa eine Stunde andauerten und von zahlreichen Zuschauern, die teilweise auch ihren Namen in den Kommentaren genannt hätten, namentlich als „Eskort aus “/„ Eskorte A*“ bezeichnet, behauptet, sie würde als Prostituierte arbeiten und sie hätte Beziehungen zu verheirateten Männern, ihren Namen gezielt verwendet, um ihren Ruf öffentlich zu schädigen und zudem auch behauptet, ihre minderjährige Tochter würde im Park mit Männern intime Handlungen (Küssen) vornehmen.

Durch diese Handlungen seien die Straftatbestände des „§ 111 StGB – Üble Nachrede“ und des „§ 115 StGB – Beleidigung“ verwirklicht worden. Sie stelle daher den Antrag, „das Strafverfahren gegen die Beschuldigte fortzuführen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen zu verhängen“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht auch diese Privatanklage abermals gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 4 StPO zurück, weil weiterhin nicht nachvollziehbar sei, wann konkret welche konkrete Äußerung über welchen Kanal getätigt worden sein soll (Datum, Uhrzeit, Kanal, insbesondere schriftliche Darstellung [Verschriftung] des konkreten Inhaltes im Äußerungszusammenhang, erforderlichenfalls samt Übersetzung, nachvollziehbare Angaben zum Veröffentlichungskanal bzw Inhaberschaft und der Öffentlichkeit der Äußerungen etc).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 8), mit welcher sie, unter Verweis auf diverse Beweismittel (Videoaufnahmen, Screenshots, Audioaufnahmen, Verschriftlichungen der Aussagen und Übersetzungen ins Deutsche) und neuerlichem Vorbringen zu konkreten Vorfällen, versucht die Privatanklage zu konkretisieren und zu ergänzen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Privatanklage vom 8. April 2026 bildet sowie die Beurteilung, ob diese in der damals konkret eingebrachten Form den für eine solche gesetzlich geforderten Kriterien entsprach. Denn die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren ist strikt vom Beschwerdegegenstand zu trennen (EvBl-LS 2017/87).

Für Privatanklagen ist ein Verbesserungsverfahren in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (11 Os 99/10h) und ist eine solche auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich, sodass dahingehendes Vorbringen in der Beschwerde (ON 8) und den weiteren Mitteilungen vom 20. und 27. April 2026 (ON 10 und 12) unbeachtlich ist.

Gemäß (§ 41 Abs 1 MedienG iVm) § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag (hier: die Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO zu entsprechen hat; vgl § 71 Abs 3 StPO) vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (hier relevant) im Fall des § 212 Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.

Unter wesentlichen Mängeln iSd letztgenannten Bestimmung sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893).

Solcherart fehlt es der in Rede stehenden Privatanklage aber gerade schon an den notwendigen Informationen, um überhaupt die (örtliche) Zuständigkeit des befassten Gerichts beurteilen zu können (vgl aber zu diesem Erfordernis auch Birklbauer, WK StPO § 211 Rz 31 f). Diese leitet sich nämlich gemäß § 40 Abs 1 MedienG primär vom Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers ab.

Angaben dazu, auf wessen „TikTok-Kanal“ (vgl Rami, WK2 MedienG § 1 Rz 47/5 zur Beurteilung dieser Person als Medieninhaber) die rufschädigenden Äußerungen konkret verbreitet worden sein sollen, fehlen aber ebenso, wie generell Überlegungen zum Gerichtsstand.

Schon mit Blick darauf entsprach die Privatanklage nicht den an sie gestellten Formerfordernissen, weshalb sie schon deshalb zu Recht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 4 StPO vorläufig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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