OLG Graz 1Bs45/26s

1Bs45/26sCour d'appel4 mai 2026

Texte intégral

OLG Graz 1Bs45/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00045.26S.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und der Angeklagten sowie ihres Verteidigers Mag. Zezula über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2026, GZ **-26, und über deren Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2026 wurde – soweit für die Berufung relevant – die am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (iVm § 43 Abs 1 StGB) zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen.

Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte am 1. Juni 2025 in ** B* am Körper verletzt „und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs 1) herbeizuführen versucht“, indem sie ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, ihm einen Kniestoß versetzte, ihn in die Hoden zwickte, ihm in die linke Augenbraue biss und Sessel nach ihm warf, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er die Sessel abwehren konnte und lediglich eine Bisswunde supraorbital links erlitt.

Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO (iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB) den Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zum AZ C* des Landesgerichts Leoben abzusehen, verlängerte jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit der gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre.

Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 27) und ausgeführte (ON 28) Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, mit der nach § 498 Abs 3 StPO die Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit verbunden wurde. Angestrebt wird ein Freispruch, in eventu eine Kassation des Urteils, jedenfalls aber eine Reduktion der verhängten Strafe unter Ausschaltung der unbedingten Geldstrafe sowie ein Absehen von der Verlängerung der Probezeit.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erachtete das Rechtsmittel als nicht erfolgreich.

I. Zur Berufung:

Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Entgegen der Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) wurden der in der Hauptverhandlung am 9. Jänner 2026 gestellte Beweisantrag (ON 25.2, 9) zu Recht abgewiesen. Nach dem vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung herstellenden Protokoll (RIS-Justiz RS0099631) beantragte der Verteidiger „zum Beweis dafür, dass tatsächlich von einer Notwehrsituation auszugehen ist und die Erstangeklagte in Notwehr gehandelt hat, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens“. Das davon abweichende bzw. den Antrag ergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist unbeachtlich, weil sich die Überprüfung des Rechtsmittelgerichts stets auf den Antragszeitpunkt zu beziehen hat (Ratz in WK StPO § 281 Rz 325; RIS-Justiz RS0099618).

Eine Verfahrensrüge (Z 4) kann nur erfolgreich sein , wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Legt der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz, aaO § 281 Rz 330). Bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist, umso eingehender muss die Begründung dieses Antrags sein (RIS-Justiz RS0107040; Schmoller in WK StPO § 55 Rz 69, 90).

Nach Maßgabe dieser Kriterien verfiel der Beweisantrag zu Recht der Abweisung, weil es sich bei der Frage, ob die tatsächlichen Umstände einen materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrund begründen, eine ausschließlich dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage darstellt (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 79ff), sodass der Antrag auf einen unzulässigen Beweis (Schmoller, aaO Rz 80) gerichtet war. Im Übrigen erklärt der Antrag auch nicht, warum der Sachverständige eine Aussage darüber treffen kann, dass die Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weswegen er auch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht der durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten lag in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl RISJustiz RS0096569; Kirchbacher in WKStPO § 246 Rz 7). Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Berufung zu entgegnen, dass eine (hier gar nicht vorliegende) mangelhafte Begründung eines abgewiesenen Beweisantrags nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (14 Os 16/08x, RIS-Justiz RS0098204).

Auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bleibt erfolglos.

Die pauschale Bestreitung der entscheidenden Tatsachen als „unvollständig, widersprüchlich und aktenwidrig“ entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (14 Os 67/14f; 14 Os 21/25g; Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5, 60). Im Ergebnis ergießen sich die Ausführungen in einer bloßen Beweiswürdigungskritik im Stil einer Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0106588, RS0099599, RS0098471), ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.

Im Übrigen unterblieb (weitestgehend) die zur prozessordnungskonformen Darstellung des Nichtigkeitsgrunds erforderliche Bezeichnung der konkreten, angefochtenen Feststellung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0130729).

Soweit (gerade noch erkennbar) die Konstatierung zum Ausleeren von Wasser über dem Kopf des Zweitangeklagten (ON 26, 4 zweiter Absatz, zweiter Satz) bemängelt wird, ist die Berufungswerberin auf deren mangelnde Bedeutung für die Schuld- und Subsumtionsfrage zu verweisen (RIS-Justiz RS0106268). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, das Erstgericht sich aber (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für sie ungünstigere Variante entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400), weshalb die unter den Punkten „Widersprüche zum behaupteten Initialereignis“, „Fehlende nachvollziehbare Begründung der Glaubwürdigkeitsentscheidung“ und „Kein in sich geschlossener, überprüfbarer Tatablauf“ vorgetragenen Berufungsargumente (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) nicht reüssieren können.

Die behauptete „Aktenwidrigkeit“ (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) liegt zudem nur vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (RIS-Justiz RS0099547), was hier mangels Zitats nicht der Fall ist. Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

Auch eine Unvollständigkeit („Übergehen der objektiven Beweismittel“ [§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO]) liegt nicht vor, weil mehrere zu Verletzungen führende Angriffe solcherart im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit iwS (Ratz, WK2 StGB Vorbem 28–31 Rz 89 mwN; RIS-Justiz RS0122006) begangen werden, sodass die isolierte Bekämpfung der Feststellung eines Teilgeschehens (hier: Wurf mit Stuhl) keine entscheidende Tatsache betrifft und unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5) den gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0127374, RS0117499, RS0118780). Dass dem weiteren Berufungsvorbringen zufolge auch die herangezogenen Verfahrensergebnisse die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten nicht begründen könnten, stellt gleichermaßen bloße Beweiswürdigungskritik dar (RIS-Justiz RS0100555).

Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, das in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen für nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).

An den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen für das Berufungsgericht keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 5 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend, hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesenen (ON 25.2, 10) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld der Angeklagten mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

Daran Bedenken zu wecken gelingt der Berufungswerberin, die im Wesentlichen mit einer höheren Glaubwürdigkeit ihrer Aussage argumentiert und eine unterlassene Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 StPO) behauptet, nicht.

Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).

Das Erstgericht gründete die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die selbstbelastenden Angaben des Zweitangeklagten B* (ON 2.7; ON 25.2, 3), dessen Schilderungen es aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks (RIS-Justiz RS0098413, RS0106588) für glaubhaft hielt und in dessen konstantem Aussageverhalten in Zusammenschau mit den Eigenverletzungen (ON 2.9; ON 2.11) es zurecht keine Falschbezichtigungstendenzen ausmachen konnte. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind die vorhandenen Aussageunterschiede, die den Kern des Tatgeschehen nicht tangieren, mit der erheblichen Alkoholisierung (ON 2.2, 3; siehe auch ON 25.2, 9) und dem dynamischen Geschehnisablauf (ON 25.2, 4) gut erklärbar. In wie weit das Spurenbild (ON 2.10, 4) gegen den von Beginn weg (ON 2.7, 5) geschilderten Wurf mit dem Sessel (siehe auch ON 25.2, 8) sprechen soll, erklärt die Berufung nicht schlüssig, zumal dieser auch aufgrund der Endlage der Sessel nicht zwangsweise ausgeschlossen wird. Im Übrigen handelt es sich auch hier nur um einen Teilakt des Tatgeschehens, der für sich genommen keine entscheidende Tatsache darstellt, weil das Erstgericht den auf die schwere Körperverletzung gerichteten Tatvorsatz auch auf die zugefügte Bissverletzung gründete (US 6). Die Beschädigung am Sofa (ON 2.10, 5) spricht entgegen der Berufung nicht gegen das von B* geschilderte Tatgeschehen, räumt dieser doch ein (ON 2.7,5 [„Ich habe dann A* mit beiden Händen gepackt und auf die Couch geworfen.“]) die Berufungswerberin (auf Grund ihres gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs) dorthin geworfen zu haben (siehe auch US 4). Insoweit gelangte das Erstgericht nachvollziehbar zu einer anderen Verursachung der Beschädigung. Dass die Berufungswerberin Auslöser des Streits war („Ich wurde dann etwas wütend und ging in die Küche und holte ein Glas Wasser. Dieses Wasser schüttete ich dann auf das Gesicht von B*.“ [ON 2.8, 4]), ist zudem unbestritten. Soweit die Berufungswerberin dem Zweitangeklagten ein unschlüssiges und unglaubwürdiges Aussageverhalten vorhält, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass das Erstgericht ihren Angaben zu Recht die Glaubhaftigkeit absprach. Nicht nur, dass die Erstangeklagte in Bezug auf die von ihr beim Zweitangeklagten verursachten Verletzungen - abweichend von ihren Angaben im Krankenhaus („Der Hergang ist erinnerlich…“ [ 2.9, 6]) - ein selektives Erinnerungsvermögen aufweist („Ich weiß das nicht. Ich kann mich daran nicht erinnern.“ [ON 25.2, 6]; „Ich habe ihn „irgendwann und irgendwo gebissen“, ich weiß das nicht mehr.“ [ON 25.2, 6]); „Wie gesagt ich weiß leider zum Teil nur Fragmente. [ON 2.8,5]), sprechen auch die Flucht des Zweitangeklagten nur in Unterhose bekleidet,seine Verständigung der Kriminalpolizei (ON 2.2, 2) sowie das Nachtatverhalten der Berufungswerberin (ON 25.2, 7) und ihre durch eine einschlägige Vorstrafe (ON 18; siehe auch ON 25.2, 6) belegte Aggressionstendenz für die Version von B*. Demnach bestehen am festgestellten Sachverhalt und damit auch an der (disloziert [US 6]) verneinten Notwehrsituation keine Bedenken.

Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz in WK StPO § 281 Rz 452) in Zusammenschau mit der allgemeinen Lebenserfahrung ab, wobei der Einsatz eines Sessels sowie der Sprung mit dem Knie und der Biss in die sensible Gesichtsregion den auf Herbeiführung schwerer Verletzungsfolgen (im Sinn des § 84 Abs 1 StGB) gerichteten Vorsatz hinreichend indizieren.

Letztlich verfängt auch der Verweis auf den Zweifelsgrundsatz nicht. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Indem die Rechtsrüge (der Sache nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, eine Subsumtionsrüge [Z 10] wurde nicht ausgeführt) das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr (§ 3 StGB) zufolge Vorliegens einer Notwehrsituation behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099853) von den getroffenen Urteilsfeststellungen zur fehlenden Notwehrsituation (US 6). Dass die Beschwerdeführerin irrtümlich von einer solchen Notwehrsituation ausgegangen wäre (§ 8 StGB) oder auf Grund ihrer Alkoholisierung zu Recht einen Schuldausschließungsgrund (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 11 Rz 7; RIS-Justiz RS0089898 und RS0089826) für sich in Anspruch nehmen kann, ist der (unbedenklichen) Tatsachenbasis des Urteils ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl US 4 ff). Verfahrensergebnisse, die Anlass für eine diesbezügliche Erörterung gegeben hätten (vgl. RIS-Justiz RS0099848 [T1]), zeigt die Rechtsrüge nicht auf. Die solcherart unsubstanziierte Reklamation von Feststellungsmängeln erschöpft sich somit in bloß eigenständigen Überlegungen, nicht aber konkrete, in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensresultate an, die darauf bezogene Feststellungen indiziert hätten (RISJustiz RS0118580 [T7, T8]).

Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Bei der innerhalb der maßgeblichen Strafbefugnis des § 84 Abs 4 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) vorzunehmenden Strafbemessung fällt erschwerend die Begehung der vorsätzlichen Straftat zum Nachteil ihres früheren Lebensgefährten (vgl US 4; § 33 Abs 2 Z 2 StGB) sowie die einschlägige Vorstrafe (ON 18 [§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) ins Gewicht. Schuldsteigernd (§ 32 StGB) ist weiters die Tatbegehung während einer „offenen“ Probezeiten, weil darin die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck kommt (RIS-Justiz RS0090954, RS0090597, RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1], RS0091048).

Mildernd ist hingegen, dass es in Ansehung der vom Schuldspruch umfassten Tat beim Versuch blieb, wobei dieser Milderungsgrund durch die Folgen der Tat beim Opfer (vgl US 4) in seinem Gewicht gemindert ist (RIS-Justiz RS009127 [T2]; Riffel, WK² § 34 Rz 31). Weiters ist die Enthemmung durch Alkohol (§ 35 StGB) sowie der Umstand, dass die Berufungswerberin als Folge ihrer Tat eine beträchtliche Körperverletzung (US 4, § 34 Abs 1 Z 19 StGB) erlitt, als mildernd heranzuziehen.

Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessene Sanktion, sodass die Strafe keiner Reduktion zugänglich ist. Im Einklang mit dem Erstgericht wäre eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht geeignet, die im Hinblick auf die Tatbegehung im sozialen Nahbereich bestehenden general-, aber auch spezialpräventiven Sanktionserfordernisse zu erfüllen, weist die Angeklagte doch ein belastetes Vorleben auf und wirkte bislang eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht tatabhaltend. Es bedarf daher jedenfalls der Sanktionierung mit zumindest einem unmittelbar fühlbaren Teil, der durch die Geldstrafe von 180 Tagessätzen erzielt wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann die restliche Freiheitsstrafe von sieben Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde - den festgestellten (US 3) persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend - ohnedies nur mit dem Mindestbetrag (§ 19 Abs 2 letzter Satz StGB) festgesetzt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

II. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde der Angeklagten gegen die Verlängerung der Probezeit zur bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben auf fünf Jahre hat keinen Erfolg, stellt diese Maßnahme doch im Hinblick auf den einschlägigen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeiten das spezialpräventive Mindesterfordernis dar. Gerade die in der Beschwerde thematisierte „Überreaktion“ in Konfliktsituationen bedingt eine Verlängerung, zeugt doch das Verhalten der Erstangeklagten dafür, dass sie nach wie vor derartige Situationen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen kann. Die Entscheidung über die allfällige Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht (vgl RISJustiz RS0086098).

Damit bleibt auch die Beschwerde erfolglos.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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