OLG Wien 17Bs128/26m

17Bs128/26mCour d'appel7 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 17Bs128/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00128.26M.0507.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. März 2026, GZ **-310, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat A* der Privatbeteiligten B* die mit 253,10 Euro (darin enthalten 42,18 Euro USt) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Jänner 2025 (ON 171.3), rechtskräftig am 29. Oktober 2025, wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Zugleich wurde er - soweit hier von Relevanz - gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 94.649,- Euro samt 4 % Zinsen seit 11. September 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 310) bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts über Antrag der genannten Privatbeteiligten (ON 296) – unter Abweisung des Mehrbegehrens - die Kosten deren Vertretung mit insgesamt 5.986,06 Euro.

Dagegen richtet sich die (rechtzeitige und zulässige) Beschwerde des Verurteilten, mit welcher er den im Urteil gefällten Zuspruch an die in Rede stehende Privatbeteiligte kritisiert, beteuert, er verstehe „die Rechnung nicht“, und zum Kostenbeschluss inhaltlich lediglich vorbringt, er „lehne […] die Tage ab, die RA C* für seine Arbeit in dieser Sache in Rechnung gestellt hat“.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Initial ist auszuführen, dass dem Verurteilten für das gegenständliche Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 92), dessen Bestellung (wie hier:) auch für Verfahren hinsichtlich Kostenfragen gilt (15 Os 110/06z; McAllister/Wess, LiK-StPO2 § 61 Rz 31 mwN), sodass bei allfälligen Verständnisschwierigkeiten in diesem Zusammenhang ohnehin dieser Rechtsbeistand zur Verfügung steht.

Im Übrigen erwuchs der kritisierte Privatbeteiligtenzuspruch bereits in Rechtskraft und ist einer Anfechtung mit (der gegenständlichen) Beschwerde entzogen (§ 283 Abs 1 StPO; Kirchbacher, StPO15 § 283 Rz 5).

Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat ein Verurteilter, dem der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Damit sind Vertretungskosten aller anderen Verfahrensparteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft gemeint, sodass der Angeklagte auch dem Privatbeteiligten die gesamten Vertretungskosten zu ersetzen hat, wenn das Strafgericht zumindest über einen Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren erkannt hat. Die Höhe der Entlohnung des Parteienvertreters richtet sich nach der Art des Verfahrens und nach der verfahrensrechtlichen Stellung des Mandanten. Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten das RATG und der diesem angeschlossene, einen Bestandteil des Gesetzes bildende Tarif (Lendl, WK StPO § 393 Rz 20 und 22, § 395 Rz 22).

Fallkonkret hat der Privatbeteiligtenvertreter die verzeichneten und zuerkannten Leistungen nicht nur tatsächlich erbracht, sondern waren diese Vertretungshandlungen, konkret die Vollmachtsbekanntgabe samt Akteneinsichtsantrag und Privatbeteiligtenanschlusserklärung (ON 108), die Teilnahme an den Hauptverhandlungen am 11. September 2024 (ON 111), am 27. November 2024 (ON 145), am 4. Dezember 2024 (ON 153) und am 22. Jänner 2025 (ON 171) sowie die Einbringung eines Kostenbestimmungsantrages (ON 296), auch allesamt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, hätte sie doch eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage ebenfalls gesetzt (Lendl, WK StPO § 395 Rz 15).

Gegenständlich erwies sich zudem insbesondere die Beiziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes durch die Privatbeteiligte als gerechtfertigt, wohnte die Privatbeteiligte doch selbst nicht am Gerichtsort in **, sondern zunächst in ** (vgl ON 108, 1) und nunmehr in ** (ON 296, 1; RIS-Justiz RS0036203). Wird – wie hier - eine nicht am Sitz des Gerichts wohnende Partei durch einen Anwalt vertreten, der seinen Sitz auch außerhalb des Sitzes des Gerichts hat, steht für (hier) Hauptverhandlungen der doppelte Einheitssatz unabhängig davon zu, ob der Sitz der Partei und der Sitz des Anwalts im selben Ort liegen, denn der Tatbestand, wonach die (hier) Hauptverhandlung „an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei“ verrichtet wird, ist in beiden Fällen erfüllt (vgl RIS-Justiz RW0001030, RS0036203 [T1]).

Zutreffend honorierte der Erstrichter die Schriftsätze vom 28. August 2024 und vom 17. Februar 2026 nach TP I jeweils inklusive eines Einheitssatzes von gemäß § 23 Abs 1 und 3 RATG - unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro (§ 10 Z 9 lit b RATG) bzw von (richtig:) 4.951,38 Euro (§ 11 Abs 1 RATG; vgl Obermaier, RZ 2008, 225, wonach sich dessen Höhe nach jenem Betrag richtet, dessen Zuspruch zu Recht begehrt wurde) - 60 vH sowie einer Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 23a RATG von 2,60 Euro.

Nachdem auch die Vergütung für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen rechtsrichtig jeweils nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 1 lit b und Z 5 erfolgte, wofür gemäß § 23 Abs 5 RATG der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes (hier gemäß §§ 23 Abs 3 iVm § 10 Z 9 lit b RATG von 60 vH) doppelt zugesprochen wurde, sohin die für die verzeichneten Leistungen zuerkannten Beträge insgesamt den Ansätzen und Tarifen des RATG entsprachen, war der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.

Die als Kosten des Strafverfahrens anzusehenden und ihr Schicksal teilenden Kosten des Bemessungsverfahrens zweiter Instanz (hier: Kosten für die vom Gesetz vorgesehene Äußerung zur Beschwerde [§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO]; vgl dazu Lendl, WK StPO § 395 Rz 17) wurden ebenfalls zutreffend (nach TP 4 II lit b iVm TP I Z 4 lit d werden Kostenbeschwerden mit TP 2 abgegolten) auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 5.986,06 Euro (§ 11 Abs 1 zweiter Satz RATG) mit 130,20 Euro im Sockelbetrag zuzüglich 60 % Einheitssatz (78,12 Euro), ERV-Erhöhungsbetrag (2,60 Euro) und 20 % USt (42,18 Euro) verzeichnet, weshalb sie im Ergebnis mit insgesamt 253,10 Euro zu bestimmen waren.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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