OLG Innsbruck 7Bs92/26a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00092.26A.0507.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Preßlaber und Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.2.2026, GZ **26, nach der am 7.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OstA Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Matthias Holzmann am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben und über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 90 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Konfiskations und Einziehungserkenntnisse enthält, wurde A*, der zur jeweiligen Tatzeit das 18., aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 JGG), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (1./) und des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 (erster Fall) SMG (2./) schuldig erkannt und zum Kostenersatz nach § 389 Abs 1 StPO verurteilt.
Demnach habe er zwischen 1.11.2024 und 26.6.2025 im ** vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich
Der Ausspruch der Strafe wurde unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die freiwillig begonnene Suchttherapie sowie, weil „die Schwere der Schuld und die Generalprävention bei der Möglichkeit des § 13 JGG keine Rolle [spielen würden]“, für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten (§ 13 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG). Vom Ausspruch eines Wertersatzverfalls gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde nach § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 25.3), die fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde. Die (auch) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde darin ausdrücklich zurückgezogen (ON 28). Die Strafberufung wendet sich gegen die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG (iVm § 19 Abs 2 JGG) und zielt auf die Verhängung einer schuld und tatangemessenen Strafe ab.
Der Angeklagte sprach sich in seinen Gegenausführungen (ON 29.1) gegen einen Rechtsmittelerfolg aus.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 7.4.2026 der Berufung bei.
Die Berufung ist berechtigt.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO ist zunächst anzumerken, dass zu 1./ des Schuldspruchs – angesichts der Feststellungen zum (auch) ausschließlichen persönlichen Gebrauch (US 3) – (auch) die Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG anzuwenden gewesen wäre. Ein konkreter Nachteil für den Angeklagten ist durch diesen Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO) jedoch mangels Einflusses auf den (anzuwendenden) Strafrahmen nicht eingetreten, weshalb kein Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 471 StPO besteht (vgl RISJustiz RS0099767 [insb T4]). Eine Bindung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch besteht angesichts dieser Klarstellung nicht (RISJustiz RS0118870 [insb T24]; zur Ausstellung der Endverfügung und Strafkarte vgl RISJustiz RS0129614).
Die vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgründe sind um die (teilweise) erfolgte Sicherstellung von Suchtgift (vgl Standblatt ON 15.1) und zudem dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte die strafbaren Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Zu präzisieren ist, dass der Angeklagte nicht nur einen ordentlichen Lebenswandel führte, sondern die Taten überdies im auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Auf der erschwerenden Seite ist – in Übereinstimmung mit der Berufungswerberin – zu berücksichtigen, dass der Angeklagten mehrere Vergehen begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei das Gewicht dieses Erschwerungsgrunds durch den hier vorliegenden langen Tatzeitraum (RISJustiz RS0096654 [T1] erhöht wird. Weiters wirkt die Verwirklichung beider Begehungsformen zu 1./ des Schuldspruchs (Erwerb und Besitz; RISJustiz RS0114037 [T10]) zusätzlich aggravierend. Hinsichtlich der zu Schuldspruch 2./ abgeurteilten strafbaren Handlung wurden 3,14 Grenzmengen überlassen, sodass die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge erschwerend ist (RISJustiz RS0128234 [T3]; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 77).
Die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG, der nach § 19 Abs 2 JGG auch in jenen Fällen, in denen die Tat(en) vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde(n), angewendet werden kann, verlangt, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren – hier ohnedies nicht getroffenen – Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und – der Ansicht des Erstgerichts zuwider – keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 13 JGG Rz 2).
Bei objektiver Abwägung der insbesondere zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage ist die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG mit Blick auf den beträchtlichen Handlungs und Erfolgsunwert bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.
Im Hinblick auf die Strafbefugnis des ersten Strafsatzes des § 28a Abs 3 SMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuld und tatangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe reflektiert den Schuld und Unrechtsgehalt der Taten und trägt auch sämtlichen präventiven Aspekten und der Täterpersönlichkeit Rechnung.
Mit Blick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten konnte die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, soll gerade Letztere dem Angeklagten Anreiz sein, sich zukünftig hin straffrei zu verhalten. Einer noch weitergehenden bedingten Strafnachsicht stehen jedoch angesichts der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen über eine längere Zeit spezialpräventive Erfordernisse entgegen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1 bm mit dem Mindesttagessatz EUR 4,-- zu bemessen, wobei nach den Angaben des Angeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.000,-- 14mal jährlich sowie keinen Sorgepflichten auszugehen war (US 3).
Verbleibt anzumerken, dass gegen das vom Rechtsmittel ohne Einschränkung des bezeichneten Berufungspunktes („wegen des Ausspruchs über die Strafe“) nicht explizit kritisierte Absehen vom Ausspruch eines Wertersatzverfalls (§ 20 Abs 3 StGB) gemäß § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG aus den vom Erstgericht angeführten Gründen (US 5) keine Bedenken bestehen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.