OGH 3Ds1/26s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030DS00001.26S.0511.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Notar:innen hat am 11. Mai 2026 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und Mag. Wurzer sowie den Notarenrichter Dr. Schuster und die Notarenrichterin Mag. Bernegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, öffentliche Notarin in *, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner und andere Rechtsanwälte in Steyr, wegen des Disziplinarvergehens gemäß § 155 Abs 1 Z 1 und 2 NO infolge Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Notar:innen vom 5. Februar 2026, GZ 123 Ds 2/25p13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gründe:
[1]Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat mit Schreiben vom 9. Jänner 2026 gegen * gemäß § 180 Abs 1 lit b NO die vorläufige Suspension beantragt.
[2]Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Februar 2026, GZ 123 Ds 2/25p13, wurde gegen die öffentliche Notarin * gemäß § 170 Abs 1 NO iVm § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Mit demselben Beschluss wurde * gemäß § 180 Abs 1 lit b NO vorläufig vom Amt suspendiert.
[3]Das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht für Notar:innen legte der Entscheidung auf vorläufige Suspension den dringenden Verdacht der Verletzung von durch die Notariatsordnung und durch die Standesrichtlinien der österreichischen Notariatskammer über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (STR 2000) auferlegten Pflichten im Zuge der Abwicklung der Verlassenschaft betreffend den am * 2025 verstorbenen Gerhard H*, AZ * des Bezirksgerichts *, zu Grunde.
[4]Die Disziplinarbeschuldigte habe am 13. März 2025 im Verlassenschaftsverfahren nach Gerhard H* der erbl. Schwester Jessica H* eine Bestätigung als Gerichtskommissärin zur Kündigung des Mietverhältnisses mit der GWG als Vermieterin ausgestellt. Tatsächlich sei die Disziplinarbeschuldigte gemäß der Verteilungsordnung nicht als Gerichtskommissärin, sondern Notar Dr. * – nunmehr dessen Amtsnachfolgerin Notarin Dr. * – zuständig gewesen.
[5]Die Disziplinarbeschuldigte sei in Kenntnis gewesen, dass der minderjährige erbl. Sohn Livio E* aufgrund des Gesetzes zum Alleinerben berufen ist. Die Ausstellung der Bestätigung zur Kündigung der Wohnung stelle daher einen gravierenden Verstoß gegen § 810 ABGB dar.
[6]Weiters soll die Disziplinarbeschuldigte der tatsächlichen Gerichtskommissärin Dr. * trotz insgesamt viermaliger schriftlicher Aufforderung über einen Zeitraum von einem Monat keine Auskunft über allfälliges in der Kanzlei der Disziplinarbeschuldigten befindliches Verwahrgut gegeben haben. Die Auskunftserteilung sei erst nach Ermahnung und Aufforderung durch die zuständige Rechtspflegerin im Verlassenschaftsverfahren erfolgt. Dieses Verhalten sei geeignet, die Ehre und Würde des Standes zu beeinträchtigen, und es läge der Verdacht einer Standespflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO vor.
[7]Die Disziplinarbeschuldigte habe ihre notariellen Pflichten gravierend verletzt, indem sie weiters weder eine Wohnungsbegehung noch eine Dokumentation des verlassenschaftsrelevanten Wohnungsinhaltes vorgenommen habe und der gesetzlichen Vertreterin des präsumtiven minderjährigen Erben kein rechtliches Gehör gewährt habe. Der bloß telefonische Kontakt mit dieser zur Erlangung einer Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses durch die erbl. Schwester und Verweigerung eines persönlichen Termins bei der vermeintlichen Gerichtskommissärin stelle eine Standespflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO dar.
[8]Den Verdacht der Berufspflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 1 NO stützt das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte, die nach der Verteilungsordnung des Landesgerichts * im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren unzuständig war, als „vermeintliche Gerichtskommissärin“ der Schwester des Erblassers eine Bestätigung zur Kündigung der erblasserischen Wohnung ausgestellt haben soll, obwohl sie wusste, dass ein minderjähriger Sohn des Verstorbenen Alleinerbe ist. Sie habe hiedurch sowie entgegen § 810 ABGB durch Unterlassung einer Wohnungsbegehung und der Dokumentation der Wohnungseinrichtung und der sonstigen Gegenstände dazu beigetragen, dass Wert- und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem minderjährigen Erben zugestanden wären, aus der Wohnung entfernt wurden.
[9]Den Verdacht der Beeinträchtigung der Ehre und Würde des Standes gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO gründete das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben kein rechtliches Gehör gewährt, sie lediglich telefonisch und unter Druckausübung zur Zustimmung zur Räumung der Wohnung aufgefordert, eine persönliche Kontaktaufnahme verweigert und Auskünfte an die zuständige Gerichtskommissärin trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht bzw erst nach Aufforderung durch das Gericht gegeben habe.
[10]Die vorläufige Suspension sei mit Blick auf die gerichtliche Vorstrafe wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und die disziplinarrechtliche Vorstrafe, jeweils wegen der Tätigkeit der Disziplinarbeschuldigten in einem Verlassenschaftsverfahren, und aufgrund dessen, dass auch nunmehr Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einem äußerst sensiblen und zentralen Bereich der Berufsausübung in Rede stehen, auszusprechen gewesen, weil die Fortsetzung der Amtsführung der Disziplinarbeschuldigten während der Disziplinaruntersuchung iSd § 180 Abs 1 lit b NO bedenklich erscheine. Es bestehe zumindest der dringende Verdacht auf Verletzung auferlegter Pflichten im Zuge der betreffenden Verlassenschaftsabwicklung, bei dessen Erhärtung mit der Möglich- und Wahrscheinlichkeit einer empfindlichen Disziplinarstrafe, voraussichtlich jener der Suspension, gerechnet werden müsse.
[11]Im Übrigen behänge gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Strafverfahren beim Landesgericht * wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Mit weiteren Schritten in der Disziplinaruntersuchung werde gemäß § 182 Abs 2 NO bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht * anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB – beruhend auf demselben Lebenssachverhalt – zugewartet.
[12]In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (nur) gegen die vorläufige Suspension beantragt die Disziplinarbeschuldigte die ersatzlose Aufhebung der vorläufigen Suspension, weil sie sofort nach Kenntniserlangung des tatsächlichen Sterbedatums des Gerhard H* den Akt dem Gericht rückgemittelt habe, die Bescheinigung zur vorzeitigen Kündigung der erblasserischen Mietwohnung erst nach telefonischem Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben ausgestellt habe, was auch im Interesse der Verlassenschaft und des minderjährigen Erben gelegen sei und ihr somit nicht als wissentlicher Befugnismissbrauch vorgeworfen werden könne, eine Besichtigung der Wohnung nicht zwingend vorzunehmen und weiteres Vermögen nicht behauptet worden sei, rechtliches Gehör durch telefonischen Kontakt gewährt worden sei und ein „Unterdrucksetzen“ nicht stattgefunden habe.
[13]Die Generalprokurator beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
[14]Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
[15]Gemäß § 180 Abs 1 lit b NO ist die Suspension als mittlerweilige Vorkehrung zu verhängen, wenn die Fortsetzung der Amtsführung durch den Notar während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint.
[16]Eine Zuständigkeit der Disziplinarbeschuldigten als Gerichtskommissärin im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren war aufgrund des Todeszeitpunkts des Verstorbenen objektiv nie gegeben. Der dem Verfahren zugrunde gelegte Todestag * 2025 hat sich während des gesamten Verfahrens nicht geändert. Der irrtümlich seitens des Gerichts zugewiesene Akt hätte umgehend dem Gericht zur Zuweisung an die tatsächliche zuständige Gerichtskommissärin rückgemittelt werden müssen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Disziplinarbeschuldigte den Akt sofort bei Kenntnis des tatsächlichen Sterbedatums an das Gericht übermittelt habe, findet im Verlassenschaftsakt keine Deckung, wurden doch bereits am 6. März 2025 Anfragen an verschiedene Stellen unter Anführung des richtigen Todestags gestellt (vgl ON 3 der Teilkopie des Verlassenschaftsaktes ON 13) und findet sich dieser auch auf der Berechtigung zur Kündigung der Wohnung (ON 11 S 7 der Teilkopie des Verlassenschaftsaktes ON 13), während die Rückmittlung an das Verlassenschaftsgericht erst am 14. April 2025 erfolgte (ON 8 der Teilkopie des Verlassenschaftsaktes ON 13).
[17]Ebenso wenig finden sich im Akt Belege für die in der Beschwerde ohne Aktenbezug bloß behauptete – von der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Erben jedoch bestrittene (vgl ON 11 S 73; ON 21) – Zustimmung zur Kündigung und Räumung der Wohnung. Durch die aktenkundige Verbringung der in der Wohnung des Erblassers befindlichen Gegenstände mit Zustimmung der Disziplinarbeschuldigten ist genau jener Schaden eingetreten, der im Verlassenschaftsverfahren aufgrund der gebotenen Verpflichtung zum Schutz des Vermögens insbesondere eines minderjährigen Erben verhindert werden sollte.
[18]Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Erben zur Kündigung der Wohnung und Räumung durch die erbl. Schwester wird von dieser bestritten. Des Weiteren entspricht die Ausstellung einer Bestätigung zugunsten einer im Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Partei keineswegs gängiger Praxis.
[19]Vielmehr hätte bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Erben kurzfristig ein Termin zur Nachschau in der erblasserischen Wohnung zwecks Inventarisierung allfälliger relevanter nachlasszugehöriger Objekte vereinbart werden und an die gesetzliche Vertreterin eine Bestätigung zur Kündigung des Mietverhältnisses ausgestellt werden können. Damit wäre einerseits der aktenkundige Schaden durch Verbringung der Gegenstände vermieden worden und hätte andererseits eine Kostenminderung betreffend das Mietverhältnis stattgefunden.
[20]Auf den Vorwurf der länger dauernden Nichterteilung von Auskünften an die tatsächliche Gerichtskommissärin trotz mehrmaliger Aufforderung geht die Beschwerde nicht ein.
[21]Den vom Disziplinargericht begründet angenommenen dringenden Verdacht auf Verletzung der auferlegten Pflichten in der gegenständlichen Verlassenschaftsabwicklung vermag das Beschwerdevorbringen somit nicht zu entkräften.
[22]Im Übrigen behängt – wie schon das Disziplinargericht zutreffend ausgeführt hat – gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB, dem im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt wie dem nunmehrigen Disziplinarverfahren zugrunde liegt. Die diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft eingebrachte Anklageschrift ist mittlerweile – nach erfolglos gebliebenem Anklageeinspruch durch die Disziplinarbeschuldigte – rechtswirksam. Zwar wurde die Disziplinarbeschuldigte in der Hauptverhandlung beim Landesgericht * am 10. April 2026 freigesprochen. Dieser Freispruch ist jedoch noch nicht rechtskräftig, weil die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat.
[23]Aus diesem Grund sowie aufgrund des oben ausgeführten dringenden Verdachts der Verletzung der durch die Notariatsordnung und die Standesrichtlinien der österreichischen Notariatskammer über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (STR 2000) auferlegten Pflichten im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung nach dem am * 2025 verstorbenen Gerhard H*, AZ * des Bezirksgerichts *, den die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde – wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt – nicht zu entkräften vermag, erscheint die mit Blick auf die allenfalls zu erwartende Strafe getroffene Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Notar:innen auf vorläufige Suspension nicht zuletzt auch im Hinblick auf die gerichtliche und disziplinarrechtliche Vorstrafe nicht zu beanstanden. Inwiefern sich auf die Suspension auswirken würde, wenn der im Strafverfahren ergangene Freispruch rechtskräftig wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu beurteilen, weil diese Voraussetzung – wie ausgeführt – derzeit nicht erfüllt ist.
[24]Zusammenfassend war daher der unbegründeten Beschwerde in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur ein Erfolg zu versagen.