OLG Innsbruck 4R57/26b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00057.26B.0513.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Felix Hell, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 548.132,62 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.281,78) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.6.2025, **42, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt lautet wie folgt:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 31.918,69 (darin enthalten EUR 3.978,11 an USt und EUR 8.050,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
2. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahrens waren Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nach der verstorbenen Mutter der Streitteile.
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 548.132,62 samt Zinsen ab und verpflichtete die Klägerin gestützt auf § 41 Abs 1 ZPO zum Ersatz der Prozesskosten der Beklagten.
Dazu führte es – soweit für das Rekursverfahren relevant – aus, die verzeichneten Barauslagen in Höhe von EUR 30,-- netto für die elektronische Akteneinsicht stünden nicht zu, zumal das Gericht solche Gebühren nicht einhebe. Der Gutachtenserörterungsantrag der Beklagten in ON 32 vom 25.11.2024 sei nicht nach TP 3A, sondern nach TP 2 zu honorieren, zumal dieser Schriftsatz nicht besonders umfangreich sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der Beklagten, mit welchem diese einen weiteren Zuspruch von brutto EUR 1.281,78 anstrebt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1.1. Die Kritik der Beklagten, das Erstgericht habe die verzeichneten Barauslagen für die elektronische Akteneinsicht in Höhe von (brutto EUR 36,00) zu Unrecht nicht zugesprochen, ist nicht berechtigt. Diese nicht aktenkundigen Barauslagen können schon mangels Bescheinigung nicht zuerkannt werden. Gerichtsnotorisch sind die Abfragekosten des Rechtsanwalts nicht. Ein Eingehen darauf, ob die Einsichtnahmen in den Akt notwendig, zweckmäßig und von § 23 Abs 1 RATG umfasst waren, oder nicht, erübrigt sich somit.
1.2. Im Recht ist die Beklagte mit ihrer Argumentation, wonach der Erörterungsschriftsatz samt Fragenliste vom 25.11.2024 (ON 32) vom Gericht mit Beschluss vom 31.10.2024 (ON 30) aufgetragen wurde. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es nicht auf den Umfang der Ausführungen an. Der Schriftsatz ist nach TP 3A RATG zu honorieren (vgl RI0100056, RI0100089, RI0100090).
Die Beklagte hat daher Anspruch auf Zuspruch des Differenzbetrags für den Schriftsatz vom 25.11.2024 in Höhe von EUR 1.038,15 netto zuzüglich EUR 207,63 an USt. Die Kostenentscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 2 erster Fall ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Die Beklagte obsiegte im Kostenrekursverfahren zu 97 % und hat daher Anspruch auf Zuspruch der Kosten auf Basis des obsiegten Betrags.
3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4
Innsbruck, am 13.5.2026
Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin