OGH 2Ob61/26y

2Ob61/26yTribunal supérieur19 mai 2026

Texte intégral

OGH 2Ob61/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00061.26Y.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 46.370 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2026, GZ 12 R 3/26p29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C440/23, C898/24 und C9/25 wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]Zu I.: Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C390/12, Pfleger, C79/17, Gmalieva, und C545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen. Aus demselben Grund ist auch das im Rechtsmittel angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Zum Vorabentscheidungsersuchen C440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto und Sportwetten, liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor, sodass eine Unterbrechung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

[2]Zu II.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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