OGH 10ObS21/26z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00021.26Z.0519.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch SHMP Schwartz HuberMedek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 8 Rs 134/25x14, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. September 2025, GZ 4 Cgs 60/25d8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechnung der nach dem Pensionsanpassungsgesetz 2024 (PAG 2024) für das Jahr 2024 durchzuführenden Anpassung der ASVGAlterspension des Klägers.
[2]Der Kläger bezieht seit 1. 3. 2014 eine Alterspension von der Beklagten, die ab 1. 1. 2023 monatlich 3.600,40 EUR zzgl 26,36 EUR Höherversicherung betrug. Außerdem bezieht er von der Wirtschaftskammer Österreich aufgrund einer direkten Leistungszusage eine Betriebspension nach Abschnitt D der Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft 1946 (DV 1946). Nach dieser Pensionsordnung werden alle Pensionsleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Betriebspension angerechnet. Die Betriebspension unterliegt dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG). Nach Anrechnung der gesetzlichen Alterspension betrug sie im Jahr 2023 monatlich 5.270,48 EUR.
[3]Die DV 1946 sehen in Art II Abs 2 vor:
„Die einheitliche Erhöhung oder Ermäßigung der Gehaltssätze des Besoldungsschemas für die aktiven Angestellten bewirkt gleichzeitig eine analoge Erhöhung oder Ermäßigung der Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse.“
[4]In Abschnitt B, § 3 Abs 2 ist Folgendes vorgesehen:
„Der Bundespersonalausschuss kann beschließen, dass zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zu den Monatsgehältern des § 2 und des Besoldungsschemas generelle Zuschläge (Teuerungszulagen) gewährt werden. Entsprechend der Bestimmung des Artikels II Abs 2 der Dienstvorschriften erstrecken sich solche Beschlüsse auch auf Ruhegenüsse und Versorgungsbezüge.“
[5]Mit Bescheid vom 4. 11. 2024 sprach die Beklagte aus, dass die Alterspension des Klägers ab 1. 1. 2024 „um den Betrag von 567,45 EUR erhöht“ werde und ab 1. 1. 2024 monatlich brutto 3.858,07 EUR betrage.
[6]Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger für den Zeitraum von 1. 1. 2024 bis 31. 12. 2024 die Nachzahlung eines Differenzbetrags von gesamt 3.090,22 EUR brutto samt Zinsen sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte von 1. 1. 2025 bis zum 31. 12. 2025 die Alterspension mit einem Leistungsbetrag von monatlich 4.266,42 EUR samt Zinsen zu zahlen habe; hilfsweise begehrte er die Gewährung der Alterspension ab 1. 1. 2024 im gesetzlichen Ausmaß. Zu Unrecht – und abweichend von dem im Bescheid genannten Betrag – sei seine Alterspension für das Jahr 2024 nur um 231,31 EUR erhöht worden. Gemäß § 790 Abs 1 Z 1 ASVG wäre sie um 9,7 % anzupassen. Die Betriebspension zähle nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG, sodass weder § 790 Abs 1 Z 2 ASVG (Begrenzung der Pensionserhöhung bei einem 5.850 EUR übersteigenden Gesamtpensionseinkommen) anzuwenden sei, noch § 790 Abs 3 ASVG, wonach eine Aliquotierung des in § 790 Abs 1 Z 2 ASVG vorgesehenen Fixbetrags entsprechend dem Anteil der ASVGPension am Gesamtpensionseinkommen vorgesehen sei.
[7]Die Beklagte hält dem entgegen, die Betriebspension zähle gemäß § 790 Abs 2 ASVG zum Gesamtpensionseinkommen, weil es sich um eine Sonderpension nach dem SpBegrG handle, auf die der Kläger am 31. 12. 2023 Anspruch habe und die „nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen“ sei. Die Pensionserhöhung für 2024 sei somit nach Maßgabe des § 790 Abs 1 Z 2 und des § 790 Abs 3 ASVG zu berechnen.
[8]Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung einer Alterspension von monatlich 3.978,57 EUR brutto ab 1. 1. 2024 und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Das Feststellungsbegehren zur Höhe der Alterspension für das Jahr 2025 wies es zurück.
[9]Die Betriebspension zähle nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG. Abgesehen davon, dass schon fraglich sei, ob die DV 1946 – als bloße Vertragsschablonen – ein „Materiengesetz“ iSd § 790 Abs 2 ASVG seien, fehle es jedenfalls an der Voraussetzung, dass eine Pension nach dem jeweiligen Materiengesetz anzupassen „ist“. Aus den DV 1946 lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf eine Erhöhung ableiten. Es handle sich um eine Kann-Bestimmung. Die Alterspension sei daher für das Jahr 2024 nach § 790 Abs 1 Z 1 ASVG um 9,7 % zu erhöhen, wobei sich auf Grundlage des bisher gebührenden Betrags von 3.626,76 EUR ein Betrag von 3.978,57 EUR ergebe. Auch eine nur anteilige Erhöhung der Alterspension nach § 790 Abs 3 ASVG komme nicht in Frage.
[10]Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten keine Folge.
[11]§ 790 ASVG regle die Anpassung für ASVGAlterspensionen für das Jahr 2024 abweichend von der Grundregel des § 108h ASVG und stelle bei der Berechnung auf das Gesamtpensionseinkommen ab, als dessen Teil nach § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG auch alle Leistungen gelten würden, die vom SpBegrG erfasst seien, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2023 darauf Anspruch habe und „die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen ist“. Mit „Pensionserhöhung“ iSd § 790 Abs 1 ASVG sei nur die Erhöhung der gesetzlichen – (sonst) grundsätzlich nach § 108h Abs 1 ASVG jährlich auf Basis des Anpassungsfaktors zu erhöhenden – Pension gemeint. Eine Erhöhung anderer Pensionen lasse sich daher aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Die Regelung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG ordne demnach keine Anpassung der Leistungen nach dem SpBegrG an, sondern setze eine solche für eine Einrechnung der Sonderpension in das Gesamtpensions-einkommen vielmehr voraus. Einen Anspruch auf Erhöhung der Sonderpension habe der Kläger gemäß Art II Abs 2 DV 1946 im Fall einer Erhöhung der „Gehaltssätze des Besoldungsschemas für die aktiven Angestellten“ nach deren Maßgabe. Strittig sei, ob ein solcher Anspruch auf Pensionserhöhung als Anpassung nach einem „Materiengesetz“ iSd § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG gelte. Die DV 1946 seien als Vertragsschablonen zu beurteilen, die den privatrechtlichen Dienstverträgen zugrunde lägen. Dienst- und Bezugsordnungen von Trägern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung hätten gegenüber deren Dienstnehmern keinen normativen Charakter. Erst durch vertragliche Unterwerfung erlangten sie Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses. Rechtsgrundlage von Erhöhungen der Betriebspension des Klägers sei somit eine vertragliche Zusage. Eine Anpassung der Betriebspension nach den DV 1946 sei daher keine Pensionsanpassung „nach“ einem Gesetz im materiellen Sinn (also im Sinn einer generellabstrakten Norm mit Außenwirkung gegenüber den Normunterworfenen). Eine Auslegung des Begriffs „Materiengesetz“, die auch bloße Vertragsschablonen ohne Gesetzescharakter umfasse, würde den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, also die Grenze jeglicher Auslegung überschreiten. Zwar werde in den Gesetzesmaterialien zu § 790 ASVG nicht zwischen Sonderpensionen, deren Erhöhung sich aus einem Gesetz ergebe, und Sonderpensionen aufgrund direkter Leistungszusagen differenziert. Auch sollte die Einfügung der Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ nach den Materialien lediglich der Klarstellung dienen. Die Begründung des Abänderungsantrags lege nahe, dass mit der Formulierung insbesondere eine Auslegung in die Richtung, dass § 790 Abs 1 ASVG auch die Erhöhung der Sonderpension regle, ausgeschlossen werden sollte. Über den Zweck der Anrechnungsvoraussetzung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG– ebenso wie jener des § 775 ASVG (zur Pensionsanpassung 2023) – würden die Materialien allerdings keinen Aufschluss geben. Aus einer teleologischen Interpretation der Bestimmung (in Zusammenhalt mit Abs 3 und 6 leg cit) ergebe sich jedoch, dass die Regelung (in ihrem wörtlichen Verständnis) nicht im Wertungswiderspruch zu dem aus den Materialien ersichtlichen Zweck einer Berücksichtigung (auch) der Sonderpensionen bei der nach sozialen Gesichtspunkten differenzierenden Pensionserhöhung für das Jahr 2024 stehe: Sei die Anpassung der Sonderpension gesetzlich geregelt, könne typischerweise davon ausgegangen werden, dass zumindest eine angemessene Erhöhung vorgesehen sei. Das (sich aus der Aliquotierungsvorschrift des § 790 Abs 3 ASVG ergebende) Risiko, dass der Versicherte in Summe betragsmäßig eine geringere Erhöhung erhalte, als wenn er nur die Sozialversicherungspension bezöge, sei damit minimiert. Die vielfältigen Regelungen, auf denen privatrechtliche Pensionszusagen beruhten, könnten hingegen zu weit weniger vorhersehbaren Ergebnissen führen. Es sei daher sinnvoll, bei Sonderpensionen, deren Erhöhung nicht auf einem Gesetz beruhe, die Sozialversicherungspension so zu erhöhen, wie sie auch zu erhöhen wäre, wenn der Versicherte keine Sonderpension bezöge. Dass es im Ergebnis zu keiner Bevorzugung von Sonderpensionsbeziehern komme, garantiere Abs 6 leg cit. Die Frage der Hinzurechnung nach § 790 Abs 2 ASVG sei demgegenüber iVm Abs 3 relevant für die Frage, in welchem Ausmaß die Pensionserhöhung vom Sozialversicherungsträger zu leisten sei. Es bleibe somit dabei, dass Sonderpensionen – im Sinn des Gesetzeswortlauts – nur dann einzurechnen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Regelung anzupassen seien. Das sei hier nicht der Fall.
[12]Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Klarstellung der Auslegung der Wortfolge „die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen ist“ in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG und insbesondere der Frage zu, ob Sonderpensionen iSd SpBegrG, die auf einer vertraglichen Direktzusage unter Zugrundelegung von Dienstordnungen einer Kammer als Vertragsschablone beruhen, „nach einem Materiengesetz“ erhöht werden, wenn sich die Erhöhung für 2024 aus der Dienstordnung in Verbindung mit einer Änderung der Gehaltsschemata der Bediensteten im Aktivstand ergibt.
[13]Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in eine gänzliche Abweisung der Klage anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[14]In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.
[15]Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
[16]Der Oberste Gerichtshof billigt die sorgfältig begründete rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Auf die Argumente der Revision wird wie folgt erwidert:
[17]1. Maßgeblich für die Beantwortung der hier strittigen Frage der Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers für das Jahr 2024 ist die Auslegung der – die allgemeine Regelung des § 108h ASVG verdrängenden – Sonderbestimmung des § 790 ASVG, namentlich das Verständnis ihres Abs 2 Satz 3.
[18]Die mit BGBl I 2023/133 eingeführte Bestimmung zur Pensionsanpassung 2024 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 790. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. […]. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. […]
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
[...]
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. [...]“
[19]2. Die Auslegung jeder Norm hat mit der Wortinterpretation zu beginnen, somit mit der Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch (RS0008896). Überdies ist der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihrer systematischen Stellung zu berücksichtigen (logische Auslegung, RS0008787). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (RS0008836 [T2]), wofür auch Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind (RS0008800). Der Sinn der Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf ihren Zweck zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation) und die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbständig weiter und zu Ende zu denken (RS0008836 [T4]). Aufgabe des Rechtsanwenders ist es, unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung den Sinn der Regelung klarzustellen (RS0008836 [T3]). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt dabei die Grenzen jeglicher Auslegung ab (RS0008788 [T2]; RS0016495).
[20]2.1. Die Revision zieht selbst – mit Recht – nicht in Zweifel, dass der äußerst mögliche Wortsinn des in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG gebrauchten Begriffs „Materiengesetz“ überschritten würde, wenn man als Rechtsgrundlage für die Anpassung der Sonderpension kein Gesetz im materiellen Sinn, also keine generell-abstrakte Norm mit Außenwirkung forderte, sondern stattdessen eine vertragliche Vereinbarung genügen ließe.
[21]2.2. Die Beklagte argumentiert jedoch, bei den DV 1946 handle es sich eben um eine solche, auch gegenüber den Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft normative Wirkung entfaltende, generelle Norm.
[22]Damit setzt sie sich allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der die in Rede stehenden Dienstvorschriften als Vertragsschablonen beurteilt, die erst dadurch, dass sie den einzelnen Dienstverträgen zugrunde gelegt werden, gegenüber den Dienstnehmern Geltung erlangen (RS0038234; vgl auch RS0114722).
[23]Tragfähige Gründe, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung geboten erschienen ließen, legt die Beklagte nicht dar:
[24]Die Beklagte stützt, ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung 9 ObA 50/88, die in Zusammenhang mit der von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages erlassenen Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung von einer „bindenden Verordnung“ spricht. Diese Entscheidung stellt jedoch klar, dass die besagte Regelung gerade keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Arbeitnehmern der Kammern entfalte. Sie sei also nicht etwa als Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, sondern „nur eine lediglich die einzelnen Arbeiterkammern als Arbeitgeber bindende Vertragsschablone“, die gegenüber den Arbeitnehmern erst durch einzelvertragliche Unterwerfung Wirksamkeit entfalte.
[25]Da – wie auch bereits in der Entscheidung 9 ObA 50/88 zum Ausdruck gebracht – als Normadressaten der in Rede stehenden Dienstordnungen der Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung nur die einzelnen Kammern, nicht aber deren Dienstnehmer in Betracht kommen, können diese Dienstordnungen im Verhältnis zu den betroffenen Dienstnehmern mangels normativen Charakters nicht als Gesetze im materiellen Sinn gewertet werden. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, dass Rechtsgrundlage für die Erhöhungen der Betriebspension des Klägers alleine die vertragliche Zusage seines (früheren) Arbeitgebers ist.
[26]Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus einem Vergleich der DV 1946 mit den Gesamtverträgen nach § 341 ASVG ableiten. Auch der Inhalt des Gesamtvertrags wird – im Unterschied zur DV 1946 – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 341 Abs 3 ASVG Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrags (RS0118110; vgl Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 341 ASVG Rz 14).
[27]2.3. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten: Die von der Beklagten angestrebte Interpretation, wonach die Betriebspension des Klägers zu dessen Gesamtpensionseinkommen zähle, übersteigt den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, der eine Anpassung der (Sonder)Pension auf gesetzlicher Grundlage voraussetzt.
[28]3. Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]).
[29]Zu prüfen ist demnach, ob die Vorschrift des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG womöglich zu eng geraten und damit unvollständig geblieben ist, weshalb sie – im Wege der Rechtsfortbildung praeter legem – mittels Analogie auf nicht geregelte Fälle erstreckt werden muss.
[30]3.1. Ein solcher Analogieschluss setzt eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, das heißt eine (nicht gewollte) Gesetzeslücke, voraus (RS0098756). Die aus der gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte müssen die Annahme rechtfertigen, das Gesetz sei gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig, weil der Gesetzgeber einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen habe (RS0008866 [T9]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz in seinem wörtlichen Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müsste, mit dem bestehendem Wertekonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der „Natur der Sache“ zuwider wäre. Gelingt diesfalls der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers, so wird diese, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen (RS0008765). Dann geht es nämlich gerade nicht darum, unter Außerachtlassung der Gewaltenteilung eine als unbefriedigend empfundene Gesetzgebung durch die Rechtsprechung zu korrigieren (vgl RS0009099), sondern vielmehr darum, einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch zu verhelfen (RS0009100 [T2]).
[31]3.2. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es hier an einer hinreichend klaren Regelungslücke:
[32]3.2.1. Die Materialien zum BGBl I 2023/133 liefern zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber womöglich eine Verschiedenbehandlung von Sonderpensionen nach dem SpBegrG, deren Bezieher einen gesetzlichen Anspruch auf Pensionsanpassung für das Jahr 2024 haben, und anderen vom SpBegrG erfassten Sonderpensionen gar nicht vorsehen wollte:
[33]Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales findet sich bloß der Hinweis, „erneut [sei] vorgesehen, dass 'Sonderpensionen' im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes […] als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten“ und „alle über dem Grenzwert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen)“ mit dem Fixbetrag angepasst werden sollen (AB 2241 BlgNR 27. GP 1 f). Die undifferenzierte Bezugnahme auf Sonderpensionen nach dem SpBegrG sowie der Verweis auf frühere sozial gestaffelte Pensionsanpassungen (Arg: „erneut“), die nach ihrem Wortlaut jeweils bei der Frage des Gesamtpensionseinkommens innerhalb der Kategorie der „Sonderpensionen“ keine Unterscheidung vorgenommen haben (vgl § 711 Abs 2 Satz 3 und § 775 Abs 2 Satz 3 ASVG), lässt darauf schließen, dass nach dem ursprünglichen – § 790 ASVG zugrunde liegenden – Initiativantrag eine Ungleichbehandlung nicht intendiert war.
[34]Die maßgebliche Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ fand jedoch erst durch einen im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrats eingebrachten und beschlossenen Abänderungsantrag Eingang in den zunächst erkennbar an § 775 Abs 2 Satz 3 ASVG (zur Pensionsanpassung 2023) angelehnten Gesetzestext (vgl AA339 27. GP 1). Die Begründung des Abänderungsantrags erschöpft sich in dem Hinweis, es solle „klargestellt werden, dass sich die Anpassung der Sonderpensionen nach dem jeweiligen Materiengesetz richtet, zumal die Verfassungs-bestimmung des § 790 Abs. 6 ASVG lediglich eine Limitierung der Anpassung dieser Leistungen enthält“. Diese knappe Begründung deutet zwar nicht unmittelbar darauf hin, dass der eingefügten Wendung – über die angesprochene Klarstellung hinaus – eine eigenständige normative Bedeutung zukommen sollte. Mangels näherer Darlegung der rechtspolitischen Motive hinter der Einfügung ist dies aber auch nicht von vornherein auszuschließen. Ob eine „Klarstellung“ (offenbar zur Hintanhaltung eines Normverständnisses, wonach § 790 Abs 1 ASVG neben der Erhöhung von ASVGAlterspensionen auch jene von Sonderpensionen nach dem SpBegrG [mit]regle) tatsächlich die einzige – und entscheidende – Intention hinter der Einfügung war, lässt sich nämlich durchaus in Zweifel ziehen; dies schon deshalb, weil es einer entsprechenden Klärung durch den Gesetzgeber gar nicht bedurft hätte: Zum einen geht schon aus § 790 Abs 1 ASVG (ebenso wie aus der vorangegangenen Regelung des § 775 Abs 1 ASVG [betreffend die gestaffelte Pensionsanpassung 2023]) ganz unmissverständlich hervor, dass mit „Pensionserhöhung“ nur die Erhöhung der gesetzlichen Pension gemeint sein kann, weil nur diese (sonst) grundsätzlich nach § 108h Abs 1 ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen hat; zum anderen ordnet Abs 2 Satz 3 leg cit keine Anpassung der Leistungen nach dem SpBegrG an, sondern setzt eine solche für eine Einrechnung der Sonderpension in das Gesamtpensionseinkommen vielmehr (ausdrücklich) voraus (vgl dazu bereits 9 ObA 100/24g Rz 7 ff). Eine gegenteilige Auslegung, wonach mit § 790 ASVG (auch) eine Erhöhung von Betriebspensionen angeordnet werden sollte, kommt schon vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Vor allem aber hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 10 ObS 121/19w in Ansehung der Vorgängerbestimmung des § 711 ASVG zur Pensionsanpassung 2018 festgehalten, dass darin nur die Erhöhung der gesetzlichen (Alters)Pensionen angeordnet wird, nicht jedoch auch die Erhöhung von (wiewohl nach dieser Vorschrift zum Gesamtpensionseinkommen zu zählenden) Zusatzpensionen nach dem SpBegrG (vgl Rz 27, 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich somit nicht klar und unmissverständlich sagen, ob der gesetzgeberischer Wille tatsächlich gerade nur auf eine – bei näherer Betrachtung nicht erforderliche – Klarstellung gerichtet war.
[35]3.2.2. Vor allem aber weisen objektiv-teleologische Erwägungen – wie bereits das Berufungsgericht herausgearbeitet hat – nicht eindeutig in diese Richtung: Dass die nach dem Gesetzeswortlaut des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG vorgesehene unterschiedlichen Handhabung bei der Erhöhung gesetzlicher Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen nach dem SpBegrG, je nachdem, ob deren Zusatzpension auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage anzupassen sind, mit Blick auf die der Norm zugrunde liegenden Wertungsgesichtspunkte einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, ist nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen werden kann, nicht zwingend anzunehmen. Ein offenbarer Wertungswiderspruch in der Rechtsordnung wird durch die Anwendung des Gesetzes in seinem wörtlichen Verständnis somit nicht provoziert.
[36]4. Ausgehend davon muss folglich eine analoge Erstreckung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG auf jene Zusatzpensionen nach dem SpBegrG unterbleiben, die – wie die hier zu beurteilende Betriebspension des Klägers – nicht nach einem „Materiengesetz“ anzupassen sind, sondern auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung.
[37]Vermeintlich unbefriedigende Gesetzesbestimmungen ohne ausreichende Analogiebasis zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung (vgl RS0009099; RS0098756 [T3, T5]).
[38]5. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
[39]6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.