OGH 10ObS41/26s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00041.26S.0519.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Heimopferrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Rs 123/25x35, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. August 2025, GZ 35 Cgs 233/24x30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger auf § 1 Abs 4 Heimopferrentengesetz (idF: HOG) gestützte Anspruch des Klägers auf Heimopferrente.
[2]Der Kläger war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort in unterschiedlichsten Formen Gewalt. Seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe aus der Arbeitslosenversicherung, aber keine Eigenpension. Mit Bescheid vom 19. 12. 2024 wurde ihm Mindestsicherung zuerkannt (die er neben der Notstandshilfe bezieht).
[3]Mit Bescheid vom 29. 7. 2024 stellte die Beklagte gestützt auf die §§ 1 und 5 Abs 7 HOG fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Heimopferrente mit Ausnahme des Bezugs einer Eigenpension bzw eines Ruhegenusses, des Bezugs eines Rehabilitationsgeldes, des erreichten Regelpensionsalters, des Bezugs einer wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenpension bzw eines wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenversorgungsgenusses, der Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit der Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung und des Bezugs einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit erfülle.
[4]Der Kläger begehrte (zuletzt) die Feststellung, dass ihm eine Heimopferrente ohne die Einschränkungen, die die Beklagte im bekämpften Bescheid anführe, gebühre. Er habe kein Ansuchen auf Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger gestellt bzw sei seinem Ansuchen nicht entsprochen worden, obwohl er nach dem 9. 5. 1945 bis zum 31. 12. 1999 Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen, als Kind oder Jugendlicher in Einrichtungen, die funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien tätig geworden seien, erlitten habe. Er beziehe Mindestsicherung und sei wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit, sodass er gemäß § 1 Abs 3 HOG ebenfalls zu einer entsprechenden Rente berechtigt sei. Er stütze seinen Antrag auch auf § 1 Abs 4 HOG, weil er unter die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Abs 1 HOG falle, da ihm eine strafrechtliche Gewalttat im Sinn des StGB angetan worden sei. § 1 Abs 4 HOG biete eine eigene Anspruchsgrundlage, sodass der Bezug einer Eigenpension bzw der weiteren in den vorangehenden Absätzen des § 1 HOG angeführten Leistungen keine Voraussetzung sei.
[5]Das Erstgericht wiederholte den bekämpften Bescheid und wies das Klagebegehren ab. Es verneinte die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 Abs 3 HOG, weil der Kläger (infolge des Bezugs der Notstandshilfe) nicht wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sei. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 HOG nicht, weil diese Gesetzesstelle – wie alle weiteren Absätze des § 1 HOG – den Bezug einer Grundleistung voraussetze, die der Kläger nicht beziehe.
[6]Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts unter Hinweis auf § 500a Satz 2 ZPO an, dass auch der in § 1 Abs 4 HOG genannte Personenkreis einen Anspruch auf Heimopferrente nur bei Erreichen des Regelpensionsalters bzw Bestehen eines Grundbezugs nach § 1 Abs 1 bis 3a HOG habe, was beim Kläger nicht erfüllt sei. Auf eine Gleichstellung nach § 1 Abs 3 HOG komme der Kläger in der Berufung nicht mehr zurück.
[7]Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, ob ein Anspruch nach § 1 Abs 4 HOG von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3a HOG abhängig sei.
[8]In der Revision begehrt der Kläger die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer „Zuerkennung der Heimopferrente im gesetzlichen Ausmaß“ (erkennbar gemeint: einer Stattgabe des erhobenen Feststellungsbegehrens).
[9]Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
[10]Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[11]1. Das Gesetz stellt sich (auch in seiner Historie) wie folgt dar.
[12]1.1. § 1 HOG lautet in der geltenden Fassung:
Personenkreis
§ 1. (1) Personen, die eine Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.
(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
[13]1.2.1. In der Stammfassung (BGBl I 2017/69) knüpfte § 1 HOG einen Anspruch auf Heimopferrente an den Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung wegen erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Kinder- und Jugendheimen oder in Pflegefamilien (§ 1 Abs 1 HOG idF BGBl I 2017/69) oder daran, dass eine solche Entschädigung aus besonderen Gründen nicht geleistet wurde und die Person wahrscheinlich machen konnte, im Rahmen einer Unterbringung in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien im genannten Zeitraum Opfer eines Gewaltdelikts nach dem StGB geworden zu sein (§ 1 Abs 2 HOG idF BGBl I 2017/69). In beiden Fällen war zusätzlich der Bezug einer Eigenpension oder das Erreichen des Regelpensionsalters vorausgesetzt. Nach § 1 Abs 3 HOG idF BGBl I 2017/69 waren Mindestsicherungsempfänger den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt, wenn sie wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind.
[14]1.2.2. Voraussetzung für den Bezug einer Heimopferrente war daher in beiden Varianten (Erhalt einer Entschädigungsleistung oder konkrete Opfereigenschaft), dass die Person als nicht mehr im Erwerbsleben stehend anzusehen war, sei dies wegen Erreichen des Regelpensionsalters, dem Bezug einer Eigenpension oder wegen Erwerbsunfähigkeit (in welchem Fall noch Mindestsicherung bezogen werden musste).
[15]1.3. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurde § 1 HOG in mehrfacher Hinsicht (rückwirkend mit dem Inkrafttreten der Stammfassung; § 20 Abs 6 HOG) geändert. In § 1 Abs 1 HOG wurden weitere Orte einer Gewaltausübung (insbesondere Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten) aufgenommen. In § 1 Abs 2 HOG wurde nicht mehr darauf abgestellt, dass eine Entschädigung aus „besonderen Gründen“ nicht geleistet wurde. In § 1 Abs 3 HOG wurden auch Bezieher anderer vergleichbarer Dauergeldleistungen (wie des Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit) und weitere (erwerbsunfähige) Personen den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt. Außerdem wurde § 1 Abs 4 HOG angefügt.
[16]1.4. Mit der Novelle BGBl I 2023/12 wurde (ab 1. 1. 2023; § 20 Abs 8 HOG) in § 1 Abs 1 HOG nicht mehr auf „pauschalierte“ Entschädigungsleistungen abgestellt und in § 1 HOG ein Abs 3a eingefügt, nach dem auch Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, den Beziehern einer Eigenpension gleichstellt werden.
[17]2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch (wie schon in der Berufung) nicht mehr auf § 1 Abs 3 HOG, sondern ausschließlich auf § 1 Abs 4 HOG, sodass auch nur darauf einzugehen ist. Er steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass § 1 Abs 4 HOG die dort genannten Personen mit Beziehern einer Eigenpension gleichstelle und daher unabhängig von Art oder Höhe des Einkommens oder der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Heimopferrente hätten.
[18]2.2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Heimopferrente zwar allgemein als eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension bezeichnet (10 ObS 103/21a Rz 29; vgl auch VfGH G 189/2018 [Pkt 2.3.1.], der präziser auf das Ende der Erwerbstätigkeit bzw auf die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit abstellt). Rechtsprechung konkret zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage existiert jedoch nicht.
3. Der Senat hat dazu erwogen:
[19]3.1. Der Wortlaut des § 1 Abs 4 HOG stützt den Standpunkt des Klägers nicht. Diese Bestimmung stellt nicht (ausdrücklich) auf Bezieher einer Eigenpension ab. Darin wird nur gesagt, dass die dort genannten Personen „ebenso gleichgestellt“ sind, nicht aber, womit oder mit wem eine Gleichstellung erfolgt.
[20]3.2. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2018/49 sprechen gegen den Standpunkt des Klägers.
[21]3.2.1. Nach der Begründung des dieser Novelle zugrunde liegenden Initiativantrags sind (allgemein)Personen bezugsberechtigt, die eine Entschädigung als Missbrauchsopfer erhalten haben und eine Pension beziehen bzw das Pensionsalter erreicht haben sowie jene, die eine Dauerleistung aus der Mindestsicherung aufgrund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beziehen. In einer Vielzahl von Fällen systematischer Misshandlungen in bestimmten Einrichtungen seien Heimopferrenten abgelehnt worden. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden solle diese Lücke (rückwirkend) geschlossen und auch diesen Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren (IA 216/A BlgNR 26. GP 3).
[22]3.2.2. Auch dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu diesem Initiativantrag liegt die Absicht zugrunde, Krankenanstalten und vergleichbare Einrichtungen zu erfassen. Nach der Begründung zu § 1 Abs 4 HOG sollten auch Opfer vorsätzlicher Gewaltdelikte bei Unterbringung in Krankenanstalten im weiteren Sinne einbezogen werden, wenn keine pauschalierte Entschädigungsleistung geleistet worden sei. In diesen Fällen sei von der Volksanwaltschaft wie bei den Heimopfern nach Einschaltung der Rentenkommission, entsprechendem Clearing und sorgfältiger Einzelfallprüfung eine Empfehlung abzugeben, ob ein solches Delikt vorliege (AB 229 BlgNR 26. GP 3).
[23]3.2.3. Dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs 4 HOG von der bisher in allen Fällen geforderten Voraussetzung des Erreichens des Regelpensionsalters oder des Bezugs einer Eigenpension (oder der damit gleichgestellten Fälle) abgehen wollte, ist daraus nicht abzuleiten. Der Hinweis des Initiativantrags, dass den nunmehr erfassten Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren solle, macht vielmehr deutlich, dass auch auf diese Voraussetzungen (weiter) abzustellen sein sollte.
[24]3.3. Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht für den Standpunkt des Klägers.
[25]3.3.1. Die Regelungssystematik des anspruchsberechtigten Personenkreises unterscheidet zwei Varianten der Heimopferrente. Die erste Variante knüpft die Opfereigenschaft (abstrakt) an den Erhalt einer deswegen gewährten Entschädigungsleistung (§ 1 Abs 1 HOG). In der zweiten Variante kommt die Zuerkennung der Opfereigenschaft mangels Leistung einer Entschädigung nicht in Betracht, weshalb das Gesetz eine Prüfung der (konkreten) Opfereigenschaft in § 1 Abs 2 HOG vorsieht. In der Stammfassung war die Opfereigenschaft je nach dem Ort der Gewaltausübung noch deckungsgleich geregelt und aufgrund des Verweises auf die „sonstigen Voraussetzungen des Abs 1“ auch in beiden Varianten das Erreichen des Regelpensionsalters oder der Bezug einer Eigenpension (dem der Fall des § 1 Abs 3 HOG gleichgestellt war) vorausgesetzt.
[26]3.3.2. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurden zwar in § 1 Abs 1 HOG weitere Orte aufgenommen, an denen die Gewaltausübung für eine Heimopferrente stattgefunden haben musste. Dies wurde aber nicht in § 1 Abs 2 HOG nachvollzogen (dort erfolgte eine Änderung nur hinsichtlich der – nicht mehr zu prüfenden – Gründe für den Nichterhalt einer Entschädigungsleistung), sodass die konkrete Opfereigenschaft weiterhin (nur) auf eine Gewaltausübung in einem der „genannten Heime“ und in „Pflegefamilien“ abstellte. Die in § 1 Abs 1 HOG neu aufgenommenen Einrichtungen waren dagegen im neuen § 1 Abs 4 HOG erfasst. Schon diese Systematik – die Regelung der konkreten Opfereigenschaft in den Abs 2 und 4 des § 1 HOG – spricht für eine Gleichbehandlung der Opfer im Sinn des § 1 Abs 4 HOG mit jenen des § 1 Abs 2 HOG. Es steht auch in Einklang mit § 1 Abs 1 HOG, wenn der Anspruch auf eine Heimopferrente in beiden Varianten von einer Unterbringung an denselben Orten abhängt.
[27]3.3.3. Soweit der Kläger in der Revision davon ausgeht, dass nur seine Auslegung dem § 1 Abs 4 HOG einen Anwendungsbereich lasse, übersieht er diese – nach den Orten der Gewaltausübung unterschiedlichen – Anwendungsbereiche der Abs 2 und 4 des § 1 HOG. Da § 1 Abs 2 HOG nur auf eine Unterbringung in den in § 1 Abs 1 HOG genannten Heimen und in Pflegefamilien abstellt, könnte eine Unterbringung in den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen (die keine Heime oder Pflegefamilien sind, etwa Krankenanstalten) nur bei Erhalt einer Entschädigungsleistung im Sinn des § 1 Abs 1 HOG zu einer Heimopferrente berechtigen. Wurde um eine solche Entschädigungsleistung nicht angesucht oder wurde einem solchen Ansuchen nicht entsprochen, kommt die zweite Variante einer Heimopferrente infolge einer konkreten Opfereigenschaft für diese nicht von § 1 Abs 2 HOG erfassten Fälle daher nur nach § 1 Abs 4 HOG in Betracht. Dieser Bestimmung verbleibt somit auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man – wie bei § 1 Abs 2 HOG – das Erreichen des Regelpensionsalters, den Bezug einer Eigenpension oder einen mit letzterem gleichgestellten Fall (§ 1 Abs 3 und 3a HOG) verlangt.
[28]3.4. Etwas anderes gebietet auch nicht der Zweck des § 1 Abs 4 HOG.
[29]3.4.1. Die Heimopferrente stellt eine Zusatzleistung für nicht (mehr) im Erwerbsleben stehende Personen dar (VfGH G 189/2018 [Pkt 2.3.1.]; Wimberger in Gappmayer, HB Opferrechte Rz 11.14). Opfer von Gewalt an den dort genannten Orten sind nach § 1 Abs 4 HOG „gleichgestellt“, damit ihnen diese Rente auch dann gewährt werden kann, wenn sie (aus welchem Grund immer) keine Entschädigungsleistung erhalten, an die § 1 Abs 1 HOG den Anspruch knüpft. Dies erfordert aber nicht die vom Kläger geforderte Ausnahme von dem Erfordernis, dass die Person nicht mehr im Erwerbsleben steht.
[30]3.4.2. Wären Opfer von Gewalt an den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen – wie der Kläger vertritt – von dem Erfordernis des Erreichens des Regelpensionsalters bzw des Bezugs einer Eigenpension (einschließlich der nach § 1 Abs 3 und 3a HOG gleichgestellten Fälle) befreit, würde sich vielmehr umgekehrt die Frage stellen, aus welchem Grund dies für die in § 1 Abs 2 HOG genannten Personen nicht gelten sollte, die sich von jenen des § 1 Abs 4 HOG nur hinsichtlich des Orts unterscheiden, an dem die Gewaltausübung stattfand. Ein Grund für eine derartige Differenzierung ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt.
[31]3.5. In einer wertenden Betrachtung dieser Gesichtspunkte ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:
[32]Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz hängt auch für die in § 1 Abs 4 HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gemäß § 1 Abs 3 oder 3a HOG gleichgestellt sind.
[33]4. Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass dem Kläger, der diese Voraussetzung unstrittig nicht erfüllt, eine Heimopferrente nicht gebührt. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.