OLG Graz 5R69/26w

5R69/26wCour d'appel22 mai 2026

Texte intégral

OLG Graz 5R69/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00069.26W.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Maga. Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Behindertenpädagogin, *, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Mag. B, geboren am **, Landwirtin, *, vertreten durch Dr. Sebastian Brunner, Rechtsanwalt in Kötschach-Mauthen, wegen EUR 15.465,36 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. März 2026, C-80 (Berufungsstreitwert: EUR 19.948,12), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zur Ausgangslage:

Das Pferd der Klägerin, „D*“, war von Oktober 2019 bis Dezember 2020 aufgrund eines zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Einstellungsvertrages bei der Beklagten am „E*“ eingestellt. Hierfür war ein monatliches Entgelt von EUR 230,00 vereinbart. Das Pferd der Klägerin verletzte sich am 15. Dezember 2020 am E*.

Nach den Bestimmungen des Einstellungsvertrages ist eine Haftung des Einstellbetriebes für Diebstähle sowie sonstige Schäden an eingestellten Pferden, die diesen von außenstehenden Dritten zugefügt werden, sowie für Schäden, die die eingestellten Pferde wegen einer Feuersbrunst, ansteckenden Krankheit oder aus einem unvorhergesehenen Ereignis erleiden, ausgeschlossen.

Mit dem Pferdeeinstellungsvertrag übernahm die Beklagte auch die darin vereinbarte Verpflichtung, das eingestellte Pferd artgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern sowie die Box sauber zu halten, dem eingestellten Pferd nach ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarung Koppelgang oder Paddock-Auslauf zu ermöglichen, für das Einstellen der Pferde eine Betriebs-Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und letztlich dem Einsteller die Reitanlage ordnungsgemäß zur Benutzung ohne weiteres Entgelt, jedoch unter Beachtung der Weisung des Betriebs, zur Verfügung zu stellen.

Zum Pferd D*:

Mit Kaufvertrag vom 10. Mai 2018 kaufte die Klägerin das Pferd D* zu einem Preis von EUR 2.500,00. Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd knapp 10 Monate alt. Es handelt sich um das erste eigene Pferd der Klägerin. Die Anschaffung des Pferdes ermöglichte der Großvater der Klägerin, der wenige Monate nach der Anschaffung des Pferdes durch Suizid verstarb. Zum Pferd besteht aufgrund dieser Umstände eine emotionale Verbundenheit. Bei D* handelt es sich um ein freundliches, aufgeschlossenes, umgängliches und in der Handhabung unkompliziertes Pferd.

D* war zunächst bei F* eingestellt, dies von Mai 2018 bis April 2019. D* ist dort immer wieder zusammen mit anderen Pferden „ausgebüchst“. Der dort vorhandene dreireihige Elektrozaun führte jedoch teilweise keinen Strom. Letztendlich kehrten die Pferde stets selbstständig zum Stall zurück.

Im Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 14. August 2020 befand sich D* in der Steiermark zum ersten Beritt zur Grundausbildung bei G*. Als das Pferd vom ersten Beritt zurückkam, wurde es von der Klägerin als Reitpferd genutzt. Bis D* reitbar wurde, entstand für die Klägerin bis zum Unfalltag betreffend Aufzucht, Gesunderhaltung und Ausbildung des Pferdes ein finanzieller Gesamtaufwand in Höhe von EUR 13.800,00. Hierbei handelte es sich um angemessene Kosten und einen durchschnittlichen Satz, der der privaten Aufzucht eines Pferdes entspricht.

Zum Zeitpunkt des Unfalls handelte es sich bei D* um eine „Remonte“. 1) D* hatte zum Unfallzeitpunkt als drei Jahre altes und angerittenes Reitpferd einen Sachwert von EUR 13.800,00 und einen Vergleichswert von rund EUR 15.000,00.

Zur Koppel:

Auf dem von der Beklagten betriebenen Einstellbetrieb befindet sich auf der rund 7.000 m² großen Koppel ein Unterstand. Der Unterstand, der bereits vor dem klagsgegenständlichen Vorfall gebaut wurde, bestand wiederum aus mehreren Säulen, die jeweils auf einem Betonsockel standen. Die Betonsockel bzw deren Kantenbereiche waren im Unfallzeitpunkt nicht verkleidet oder abgedeckt. Bei dem Unterstand befand sich zudem ein Tor für den Traktor und die Pferde. Im hinteren Bereich des Unterstandes befand sich auf einem Betonsockel ein elektrischer Zaun, wo zwei Schnüre gespannt waren. Hinter dem auf dem Betonsockel befindlichen Elektrozaun gab es eine Holzschlichtung. Der Betonboden im Unterstand wurde im Oktober 2020 – nach Beanstandungen von Einstellern – mit Gummimatten ausgelegt.

Die Koppel war grundsätzlich durch einen Elektrozaun eingezäunt, die Zaunpfähle hatten eine Höhe von rund 150 cm. Die Stromversorgung erfolgte über ein Netzgerät, das an das Stromnetz angeschlossen war. Die Pferde im Einstellbetrieb der Beklagten hatten zur hier interessierenden Zeit (im Schnitt) ein Stockmaß bzw eine Widerristhöhe von rund 155 cm.

Die Pferde wurden von der Beklagten auf der Koppel nicht beaufsichtigt; im Sommer blieben die Pferde immer draußen auf der Koppel. Im Winter brachte die Beklagte die Pferde in der Früh auf die Koppel und am Nachmittag zurück in den Stall. Am 15. Dezember 2020 befanden sich insgesamt acht Pferde am E*. Am Tag des Vorfalls führte die Beklagte die Pferde in der Früh in der gleichen Weise auf die Koppel. Ein Auslauf ist nur dann angezeigt, wenn dieser sicher und ohne Verletzungsrisiko angeboten werden kann. Es kommt auch bei Jungpferden vor, dass diese fallweise wochenlang in der Box stehen, zumal es verschiedene Situationen gibt, in denen Pferde schlichtweg nicht gekoppelt werden können.

Zu den Gegebenheiten im Einstellbetrieb der Beklagten vor dem Unfall:

Die Beklagte führt den Einstellbetrieb seit März 2019. Sie hat keine Facharbeiter- oder Reitlehrerausbildung, sie ist jedoch mit Pferden aufgewachsen und verfügt aufgrund dieses Umstandes über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Pferden. Seit der Hofübernahme wird die Beklagte bei der täglichen Arbeit von ihrem Ehegatten unterstützt, der über keine spezielle Ausbildung im Hinblick auf Pferde verfügt.

Vor dem Vorfall im Dezember 2020 kam es mehrmals dazu, dass die Beklagte von Einstellern auf Missstände hingewiesen wurde: So wurde etwa der Betonboden im Unterstand (wie schon ausgeführt) im Oktober 2020 nach Intervention von Einstellern mit Gummimatten ausgelegt. Weiters wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die scharfen Kanten der Betonsockel im Bereich des Unterstandes eine Gefahrenquelle darstellten. Zudem kam es dazu, dass sich Pferde in Heunetzen verfingen, weil diese zu tief aufgehängt waren. In weiterer Folge mussten die Pferde aus den Heunetzen herausgeschnitten werden. Es kam auch dazu, dass die Beklagte das Pferd der Klägerin mit Strick und Halfter in der Box „vergaß“. Wurde die Beklagte von Einstellern mit dem Vorliegen von Missständen konfrontiert, reagierte sie hierauf belächelnd.

Im Oktober 2020 zog sich D* im Unterstand im Bereich der Kanten der Betonsockel Schnittverletzungen hinten an einem der Innenfüße zu. Zum damaligen Zeitpunkt waren an den Sockeln keine Gummimatten als Schutz befestigt.

Auf der Koppel lag zudem eine rechteckige Eisenplatte; im Bereich dieser Platte verletzte sich im April 2020 das Pferd der Einstellerin H*. Ihr Pferd erlitt damals eine Radialislähmung. In weiterer Folge wurde die Eisenplatte von den Einstellern selbst mit einer Gummimatte abgedeckt.

Bereits wenige Tage vor dem klagsgegenständlichen Vorfall brach das Pferd einer anderen Einstellerin, „I*“, in der Zeit der starken Schneefälle aus der Koppel aus.

Zu den den Gegebenheiten am Unfalltag bezüglich der Schneeräumung:

Im Dezember 2020 kam es über einen Zeitraum von rund zwei Wochen zu starken Schneefällen im *, sodass am E letztlich etwa Schnee in Höhe von 1,5 m lag. Die Beklagte bemühte sich, die Schneemassen in ihrem Einstellbetrieb in den Griff zu bekommen, um den Pferden auf der Koppel den Auslauf zu ermöglichen. Dies war an sich auch der Wunsch der Einsteller. Zunächst versuchte die Beklagte, die Schneemengen mit dem eigenen Traktor samt Frontlader zu räumen; der Weg vom Stall zur Koppel konnte so auch geräumt werden, im Hinblick auf die Koppel scheiterte dieser Versuch jedoch. Daraufhin organisierte die Beklagte für den 13. Dezember 2020 einen Lader, um auch Flächen der Koppel vom Schnee zu befreien. Der Lader befreite die Koppel stellenweise vom Schnee. Auch die Flächen rund um die Heuraufe wurden freigelegt.

Im Bereich der Zäune wurde der Schnee zu Schneewällen aufgeschoben. Die Schneewälle bedeckten den Zaun und waren meist so hoch wie die Zaunpfähle, sie waren aber nicht an jeder Stelle gleich hoch. Bedingt durch die Schneemassen hat sich auf der Koppel das Niveau des Bodens verändert. Nach der Räumung mit dem Lader besichtigte die Beklagte die Koppel mit den Einstellerinnen J*, K* und L* und wurde die Koppel von diesen als ausreichend gesichert angesehen.

In der Zeit der massiven Schneefälle war die Beklagte bemüht, mit den Einstellern abzusprechen, ob die Pferde auf die Koppel geführt werden sollen. Die Klägerin sprach sich nach Beginn der Schneefälle zunächst dagegen aus, dass D* auf die Koppel gebracht wird. Ab dem 10. Dezember 2020 wurden bis zur Räumung mit dem Lader am 13. Dezember 2020 keine Pferde auf die Koppel geführt. Über die erfolgte Räumung informierte die Beklagte die anderen Einstellerinnen, daher auch die Klägerin, samt Bildern in einer WhatsApp-Gruppe. Die übermittelten Bilder zeigten jedoch nicht den Zustand der gesamten Koppel. Die Klägerin sprach sich daraufhin nicht ausdrücklich dagegen aus, dass D* auf die Koppel geführt wird. Sie wies die Beklagte jedoch auf bestehende Gefahrenquellen hin, insbesondere darauf, dass ein Schneehügel keine ausreichende Absperrung ist.

Bei Elektrozäunen wie jenen auf der Koppel des E*s, reagiert die Stromführung sensibel auf periphere Einflüsse. Ist ein Zaun völlig mit Schnee bedeckt, fließt kein Strom durch die Bänder, und stellt sohin keine Sicherung dar. Pferde haben ein feines Gehör und können das Knistern des Stroms wahrnehmen. Der Stromimpuls wird von Pferden daher auch akustisch wahrgenommen. Zum Vorfallszeitpunkt war der zu großen Teilen mit Schnee bedeckte Elektrozaun daher keine geeignete Sicherung für die Pferde. Zudem müssen Schneewälle, damit sie als Sicherung dienen können, bündig und als klare Abgrenzung erkennbar sein. Der Schnee wurde auf der Koppel jedoch nur teilweise aufgeschoben und war eine durchgehende Absicherung im Sinne einer (wenn auch nur temporären) Umzäunung nicht vorhanden. Eine deutliche und nicht überwindbare Abgrenzung, die die Pferde sichern sollte, gab es am Unfalltag nicht. Eine sichere Verwahrung der Pferde war am Vorfallstag nicht gegeben.

Zum Vorfall und den Verletzungen des Pferdes:

Aufgrund der Schneemengen und der (für Pferde) wenig deutlich erkennbaren Abgrenzungen, waren Hindernisse wie im Schnee befindliche Elektrobänder und Elektroseile oder Zaunsteher für Pferde nicht erkennbar. Ds Verletzungen wurden durch eine feste und scharfkantige Oberfläche verursacht. Im Bereich des Tores zur Koppel waren nach dem Vorfall Ausbruchsspuren zu erkennen. Am rechten Metallzaunpfahl des Tores, das vom Viereck auf die Koppel führt, befanden sich zudem Fleischstücke. D zog sich die erlittenen Verletzungen entweder am aus dem Schnee herausragenden scharfkantigen Metallzaunpfahl des Tores zu, als er dort hängen blieb, oder aber an der Kante der nicht mit Schutzvorrichtungen wie Gummimatten versehenen Betonsockel.

Am 15. Dezember 2020 entdeckte die Beklagte D* gegen 16.30 Uhr alleine beim Stall. Als sie die Verletzung sah, verständigte sie die Klägerin. Die Klägerin brachte D* daraufhin mittels Pferdeanhänger gemeinsam mit M* und N* in die Tierklinik O* nach *, wo das Pferd notoperiert wurde. Dies auf Anweisung der verständigten Tierärztin Mag. P.

Das Pferd erlitt massive Gewebeschäden inklusive Muskel- und Sehnenschäden sowie Zerreißungen mit Zerstörung von großflächigen Hautarealen. Der Knochen war über eine Länge von 10 cm freiliegend. Die gesamte obere Haut, die unteren Hautschichten sowie die Strecksehne waren bis zum Knochen komplett abgetragen und zerstört. Aufgrund der massiven Verletzungen konnte die Wunde nicht komplett geschlossen werden. Der massive Gewebsverlust lag dorsal entlang des Rohrbeins rechts hinten vor. Die Wundheilungsstörung ergab sich durch die Entstehung eines massiven Caro Luxurians. Aufgrund der fehlenden Durchblutung und der daraus folgenden schlechten Wundheilung starb zudem ein Teil des Knochens ab.

In der warmen Jahreszeit bereitet die Wundheilungsstörung in der Pflege und Haltung des Pferdes nach wie vor Probleme. Die Wundschlussproblematik blieb auch nach vierjähriger Heilungszeit bestehen und traten ständig Phlegmonen und Ödeme auf, wodurch mit D* nicht gearbeitet und er nicht geritten werden konnte. Dauer- und Spätfolgen sind bedingt durch die ursprüngliche Verletzung in der Wundheilungsstörung zu erblicken. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist D* als reitbares Beistellpferd anzusehen. Insbesondere in der warmen Jahreszeit kann das Pferd wegen des erlittenen massiven Gewebsschadens temporär nicht als Reitpferd eingesetzt werden. Das Pferd hat derzeit keine Schmerzen, es zeigt aber vor allem in engen Wendungen eine Kurztrittigkeit.

Zu den Heilungs- und Tierarztkosten:

Nach dem Unfall war D* rund fünf Monate in der Ordination der Tierärztin Mag. O* in (stationärer) Behandlung. Hierfür entstanden der Klägerin unfallkausale Heilungs- und Tierarztkosten in Höhe von EUR 14.805,77. Die nicht kausalen Zahnbehandlungskosten für eine Zahnkorrektur in der Höhe von (EUR 80,00 + EUR 70,00 + EUR 35,00 + EUR 25,00 + EUR 50,01 + EUR 22,00 + EUR 52,40 zzgl USt) gesamt EUR 401,29 brutto sind nicht zuzusprechen.

Im Anschluss war das Pferd bis Anfang September 2021 zur weiteren Behandlung in der Pferdeklinik Q*. Alle Behandlungen, die dort durchgeführt wurden, waren Konsequenz der Verletzung des Pferdes und dienten dem Heilungsprozess. Hierfür entstand der Klägerin ein Gesamtbetrag an Kosten in Höhe von EUR 6.341,46. Die Klägerin erteilte die Behandlungsaufträge an die Tierärzte und bezahlte die Rechnungen allesamt selbst.

Im Zeitraum von 5. März 2022 bis 25. Mai 2022 gab die Klägerin das Pferd in den Beritt bei R* zur Ausbildung in den Grundlagen und als Rehabilitierung nach dem Unfall. Hierfür entstanden nachvollziehbare Kosten im Gesamtbetrag von EUR 3.710,89. Bei den Übungen im Beritt ging es in erster Linie um die Mobilisierung und den Aufbau von Kraft und Muskulatur. Aufgrund der langen Verletzungspause nach dem Erstberitt 2020 konnte das damals Erlernte nicht verfestigt werden, insofern handelte es sich beim neuerlichen Beritt um einen notwendigen Neustart. Wofür der weitere Betrag von EUR 115,95 an R* überwiesen wurde, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Unfall unternahm die Klägerin jede Anstrengung, um dem Pferd die bestmöglichen Heilungschancen zu ermöglichen.

Die Beklagte schloss bei der S* eine Kaskoversicherung für Pferde ab und meldete den Unfall der Versicherung. Die Versicherung zahlte an die Klägerin den vertraglich vorgesehenen Höchstbetrag in Höhe von EUR 10.000,00, dies unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Über Schreiben des Klagsvertreters vom 10. Oktober 2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrages bis zum 24. Oktober 2023 auf.

Insgesamt entstanden der Klägerin somit die folgenden Tierarzt- und Heilungskosten:

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Mit der vorliegenden, am 21. November 2023 beim Landesgericht Klagenfurt zu C* eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den Betrag von EUR 15.465,36 samt 4 % Zinsen seit 24. Oktober 2023 und die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für alle zukünftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 15. Dezember 2020.

Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, dass sie Eigentümerin des Pferdes „D*“ (österreichisches Warmblut, geboren am ) sei. Die Beklagte sei Betreiberin des Einstellbetriebes in . Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Pferdeeinstellungsvertrag (Verwahrungsvertrag) abgeschlossen worden. Die Beklagte habe darin die Verpflichtung übernommen, das eingestellte Pferd artgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, sowie die Box sauber zu halten, dem eingestellten Pferd nach ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarung Koppelgang und Paddock-Auslauf zu ermöglichen, für das Einstellen der Pferde eine Betriebs- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten, sowie der Einstellerin die Reitanlage ordnungsgemäß zur Benützung ohne weiteres Entgelt, jedoch unter Beachtung der Weisung des Betriebes zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe die Obsorge für das Pferd „D“ übernommen. Dies beinhalte unter anderem eine ordnungsgemäße Verwahrung sowie die Versorgung des Pferdes. Schon aus dem Vertragsverhältnis ergebe sich, dass die Anlage so beschaffen sein müsse, dass keine Gefahren, weder für die Einsteller noch die Pferde, bestünden. Konkret bei einem Koppelgang/Paddock-Auslauf habe sich das Pferd der Klägerin verletzt. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass der Koppelgang/Auslauf gefahrlos verlaufe, schuldhaft und rechtswidrig verstoßen. Das Pferd „D“ habe sich am 15. Dezember 2020 aufgrund unzureichender bzw überhaupt nicht vorhandener Koppelsicherungen am Gelände der Beklagten schwer verletzt. Die Beklagte Partei habe es unterlassen, die Reitanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen. Konkret habe sie es unterlassen, die Beschaffenheit der Weide- und Koppelzäune derart herzustellen, um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten. Das Pferd „D“ habe sich auf dem völlig unzulänglich gesicherten Gelände der Beklagten dadurch verletzt, dass es in den Schneemassen eingesunken sei und sich an den eingeschnittenen Zaunstempeln bzw vereisten Zaunschnüren verletzt habe. Auf dem Einstellbetrieb hätten sich immer wieder Pferde aus dem Verschulden der Beklagen verletzt. Der konkrete Schaden am Pferd „D“ resultiere nicht aus einem Zufall. Der Schaden resultiere vielmehr unter anderem aus einer Verletzung der vertraglich übernommenen Obsorgeverpflichtung seitens der Beklagten. Der Beklagten sei aber auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last zu legen. Sie habe dadurch, dass am Gelände der Beklagten eine gänzlich unzureichende bzw überhaupt keine Koppelsicherung vorhanden gewesen sei, eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, welche ursächlich für die Verletzungen am Pferd „D*“ gewesen seien. Der Beklagten sei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Die Beklagte hätte jedenfalls die Möglichkeit erkennen müssen, dass sich die Pferde, konkret das Pferd „D*“, beim Auslauf/Koppelgang/Ausbruch aus der nicht gesicherten Koppel durch Zaunstempel, Zaunschnüre etc, welche unter dem Schnee vorhanden gewesen seien, verletze. Am Unfallstag habe es keine notwendige, erforderliche Absicherung (Zaunsicherung) gegeben. Die Verwahrung der Pferde am Unfalltag sei völlig unzulänglich gewesen. Es seien gerade keine derartigen Barrieren vorhanden gewesen, die als psychische Schranke „für das Pferd“ hätten bezeichnet werden können. Bereits an dieser Stelle werde darauf hingewiesen, dass auch ein Zaun als ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB gelte.

Die Klägerin stütze ihre Ansprüche ausdrücklich auf vertragliche und auch deliktische Haftung bzw auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere die Bestimmungen des ABGB, unter anderem §§ 1295, 1311, 1319, 1319a ABGB. Die Beklagte sei als Verwahrerin auch zu einzelnen positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung des Pferdes bzw zur Verhinderung von Verschlechterungen und Verletzungen des Pferdes erforderlich seien. Schon ohne besondere Vereinbarung sei sie verpflichtet gewesen, das ihr anvertraute Pferd so sorgfältig aufzubewahren, dass es keinen Schaden erleide. Die Klägerin habe jedenfalls davon ausgehen dürfen. Aufgrund des Umstandes, dass letztlich u.a. ein grob schuldhaftes Verhalten der Beklagten, welches den Schadensfall herbeigeführt habe, vorliege, sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten in den Schadensfall eingetreten. Das Verschulden sei bereits außergerichtlich zugestanden worden. Das Klagebegehren dem Grunde nach werde ausdrücklich auch auf Anerkenntnis gestützt.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe die offenbar im Versicherungsvertrag vertraglich vorgesehene Höchstsumme von EUR 10.000,00 zur Auszahlung gebracht. Für alle darüber hinausgehenden Ansprüche hafte die Beklagte. Die Beklagte habe die vertragliche Verpflichtung unterlassen, eine Betriebs- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Das Pferd „D*“ habe eine großflächige Wunde dorsal am Rohrbein hinten rechts mit massivem Gewebeschaden inkl. Muskel- und Sehnenzerreißungen sowie teilweise komplett zerstörter Hautareale erlitten. Die Knochenwand sei laut Befundbericht der Tierärztin O* über eine Länge von ca 10 cm sichtbar. Am Pferd sei eine Notoperation durchgeführt worden. Die Verletzungen seien bis zum heutigen Tag nicht endgültig ausgeheilt, weil das Narbengewebe häufig aufreiße.

Die Klägerin habe nachstehende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Pferdes „D*“ bezahlt:

RechnungsausstellerDatumRg.-NummerBetrag_______

Tierärztin O*15.12.20202805/20-003973BPEUR 159,80

05.01. 20212805/21-000085RPEUR 4.367,83

02.02. 20212805/21-000333RPEUR 2.210,04

26.02. 2021 2805/21-000580RPEUR 1.008,06

31.03. 20212805/21-000926RPEUR 2.193,16

06.04. 20212805/21-000968RPEUR 2.397,91

03.05. 20212805/21-001261RPEUR 1.522,05

26.05. 20212805/21-001530RPEUR 1.348,21

Pferdeklinik Q*16.09.202121-001145RPEUR 6.431,46

Beritt T*16.03.2022EUR 1.290,00

21.04. 2022EUR 1.290,00

21.04. 2022EUR 115,95

23.05. 2022EUR 1.130,89

zusammenEUR 25.465,36

abzgl. bereits geleisteter Zlg. -EUR 10.000,00

EUR 15.465,36

Das Pferd „D*“ sei nach dem gegenständlichen Vorfall operativ versorgt worden. Es sei bis zum 23. Mai 2021 in Behandlung in der Tierklinik O* und vom 24. Mai 2021 bis 8. September 2021 in der Pferdeklinik Q* gewesen. Danach sei das Pferd von der Klägerin nach Einschulung und Anleitung der Tierärzte selbst betreut worden; dies unter engmaschiger Beiziehung der Tierärztin, Frau Mag. P*. Die Klägerin sei ihrer Schadenminderungspflicht umfänglich nachgekommen. Die Behandlungskosten, welche gerichtlich geltend gemacht würden, seien notwendig und angemessen gewesen. Das Pferd sei am 15. Dezember 2020 in der Tierklinik O* sofort operiert worden. Aufgrund der massiven Gewebeschäden habe die Wunde nicht komplett verschlossen werden können. Es sei ein Wundverband angelegt worden, der zunächst alle zwei Tage gewechselt worden sei. Es sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit Wundheilungsstörungen zu rechnen sei.

Die Beklagte sei immer wieder auf Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung der Pferde, aber auch immer wieder auf Gefahrenquellen (gefährliche Stellen, mangelnde Zaunsicherung, fehlende Koppelsicherung etc) hingewiesen worden. Andere Pferde hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten infolge Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Verwahrung im Betrieb der Beklagten ebenfalls verletzt. Jedenfalls sei aufgrund dieser Unzulänglichkeiten der Pferdeeinstellungsvertrag mit 18. Dezember 2020 aufgekündigt worden.

Das Pferd „D*“ sei von der Klägerin angeritten worden und habe zum Zeitpunkt des Unfalls einen Wert von zumindest EUR 6.500,00 gehabt. Ungeachtet dessen werde auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen, wonach selbst Verbesserungskosten, die etwa das Achtfache des Wertes des Tieres im vertragsgemäßen Zustand betragen, noch vertretbar seien. Eine Verletzung einer allfälligen Schadensminderungspflicht seitens der Klägerin werde bestritten.

Die Verletzungen beim Pferd seien bis zum heutigen Tag nicht ausgeheilt, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, dass die Beklagte für alle zukünftigen vorfallskausalen Schäden hafte. Die Wunde sei bis zum heutigen Tag nicht komplett abgeheilt, das Narbengewebe bereite nach wie vor Probleme. Aufgrund der Sehnendurchtrennung sei das Pferd auch nur bedingt reitbar. Probleme bestünden nach wie vor mit dem Lymphfluss im verletzten Fuß (hinten rechts) und bedingt laufend physiotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor müsse die Wunde versorgt werden.

Die Beklagte sei außergerichtlich aufgefordert worden, Zahlung zu leisten. Eine außergerichtliche Erledigung sei nicht erzielt worden. Das Schreiben vom 25. Oktober 2023 sei bisher unbeantwortet geblieben.

(ON 1, ON 9, ON 14, ON 19, ON 21).

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.

Sie wandte ein, dass es zwar richtig sei, dass das Pferd „D*“ von Oktober 2019 bis Dezember 2020 aufgrund eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einstellungsvertrages bei der Beklagten am „E*“ eingestellt und hierfür ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 230,00 vereinbart gewesen sei, sowie dass sich „D*“ am 15. Dezember 2020 verletzt habe. Es entbehre jedoch einer Grundlage, wenn die Klägerin behaupte, die Beklagte habe gegen die sie aus dem Einstellungsvertrag treffenden Pflichten verstoßen, wodurch es zur Verletzung des Pferdes gekommen sei. Im Dezember 2020 sei es im ** bekanntermaßen zu Starkschneefällen gekommen, die zu einer Schneehöhe von deutlich mehr als eineinhalb Meter im Bereich der Koppel der Beklagten geführt hätten. Um das Tierwohl nicht zu gefährden und dem Bewegungsdrang der eingestellten Pferde zu entsprechen, sei der vorbenannte Bereich bereits vor dem Unfall, nämlich am 13. Dezember 2020, durch ein beauftragtes Unternehmen vom Schnee geräumt worden. Nach Abschluss dieser aufwendigen Arbeiten sei die Umzäunung und Begrenzung des geräumten Bereiches kontrolliert worden, wobei keine Auffälligkeiten ersichtlich gewesen seien. Mehrere sachkundige Pferdehalterinnen, die selbst Pferde am „E*“ eingestellt gehabt hätten, hätten die Situation vor Ort in Augenschein genommen und sich geschlossen dafür ausgesprochen, die Pferde von den Boxen auf das Gelände zu lassen, um damit eine artgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Auch die Klägerin sei in diesem Zeitraum vor dem gegenständlichen Vorfall mehrfach am Anwesen und auf der Koppel der Beklagten aufhältig gewesen und habe in Kenntnis der vorherrschenden Umstände keine Einwendungen gegen den Koppelgang ihres Pferdes erhoben. Abgesehen davon habe es am 15. Dezember 2020 auf dem Gelände der Beklagten weder eine unzureichende noch eine „überhaupt nicht vorhandene“ Koppelsicherung gegeben. Entgegen den in der Klage aufgestellten Behauptungen habe die Verwahrerin folglich alle sie treffenden Sorgfaltspflichten zur Koppelsicherung bestmöglich erfüllt. Es sei auch vollkommen realitätsfremd, wenn die Klägerin behaupte, es seien „auf dem Einstellbetrieb immer wieder Pferde aus dem Verschulden der Beklagten verletzt worden“. Der letzte nennenswerte Zwischenfall am „E*“ habe sich im Jahr 1994 ereignet. Das betreffende Pferd habe sich auch nicht aufgrund einer Sorglosigkeit verletzt, sondern weil sich derartige Vorkommnisse aufgrund der angeborenen Eigenwilligkeit von Tieren nie gänzlich ausschließen ließen.

Die Klägerin und ihr damaliger Partner hätten ständig etwas auszusetzen gehabt, darin jedoch keinen Grund gesehen, den Verwahrungsvertrag aufzulösen, weswegen das Mitverschulden der Klägerin aus advokatorischer Vorsicht eingewendet werde.

Unrichtig sei auch die Behauptung, wonach „D*“ in den Schneemassen eingesunken sei und sich dabei an eingeschnittenen Zaunstempeln oder dergleichen verletzt hätte. Tatsächlich habe sich das Pferd aus schwer nachvollziehbaren und unvorhersehbaren Gründen verletzt. Bereits unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sei der Beklagten jede Kontaktaufnahme mit der „D*“ behandelnden Tierärztin, Dr. O*, schriftlich untersagt worden, damit die Ausforschung der tatsächlichen Verletzungsursache erschwert werde, wobei es der Beklagten lediglich um die Beseitigung einer allfälligen Gefahr für die Tiere gegangen sei. Der Zweck der Informationssperre seitens der Klägerin sei aber wohl darin gelegen gewesen, die Anwendung des im Einstellungsvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses zu verhindern. Unter Punkt V. sei nämlich vereinbart, dass die Betreiberin des Einstellbetriebes nicht für Schäden zu haften habe, die Pferde aus unvorhersehbaren Ereignissen erleiden. Da sich „D*“ im Zusammenhang mit einem unvorhersehbaren Ereignis verletzt habe, sei eine Haftung der Beklagten für die aus der Verletzung resultierenden Folgen schon vertraglich ausgeschlossen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sei von der S* als Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits im Jahr 2021 eine Überweisung in Höhe von EUR 10.000,00 an die Klägerin vorgenommen worden. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ein Anerkenntnis, wie in der Klage behauptet werde, sondern um eine einmalige Abfindungszahlung, die zur endgültigen Bereinigung der Auseinandersetzung erfolgt sei. Die Beklagte habe gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mangels Verschuldens keine Verpflichtung sehe, allfällige Heilungskosten für „D*“ zu übernehmen.

Zudem ergebe sich aus der in der Klage enthaltenen Auflistung an Rechnungen weder, welche Leistungen konkret in Anspruch genommen worden seien, noch wer die Rechnungen bezahlt habe.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrag über das gegenständliche Pferd vom 10. Mai 2018 ergebe sich ein Kaufpreis in Höhe von EUR 2.500,00. Da „D*“ im Zeitraum vom Kaufvertragsabschluss bis zum Unfallszeitpunkt keine wertsteigernden Ausbildungen erfahren habe und der tatsächliche Wert des Pferdes am 15. Dezember 2020 sogar unter dem Kaufpreis gelegen sei, würden die vorgeblich aufgewendeten Heilungskosten bei weitem jenen Betrag übersteigen, den eine verständige Tierhalterin in der Lage der Klägerin aufgewendet hätte. Auch wenn der Wert des Tieres grundsätzlich keine Obergrenze bilde, dürfe er bei der Schadensbemessung nicht außer Acht gelassen werden. Eine verständige Tierhalterin hätte aber keinesfalls EUR 25.465,36 aufgewendet, um ihr noch nicht einmal zugerittenes Pferd zu behandeln. Unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtversicherung der Beklagten an die Klägerin ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 10.000,00 wären sowohl das verfahrensgegenständliche Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren selbst dann abzuweisen, wenn ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bestünde, was ausdrücklich bestritten bleibe. Ihrer Schadensminderungsobliegenheit sei die Klägerin folglich auch nicht nachgekommen.

(ON 3, ON 10).

Am 2. Jänner 2025 erstattete die bestellte Sachverständige aus den Fachgebieten Pferde, Reiten und Pferdesport und Veterinärmedizin Maga. Med.Vet. U* das schriftliche Gutachten (ON 43), das in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2025 (ON 58) mit den Parteien mündlich erörtert wurde.

Nach der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens brachte die Beklagte ergänzend vor, dass die für das Pferd aufgewendeten Einstellkosten nicht zu einer konkreten Werterhöhung des Pferdes führen könnten, zumal diese je nach Ausstattung des Einstellbetriebes erheblich variieren würden. Es sei schließlich auch bei einem Fahrzeug nicht so, dass sich dessen Wert um die Standgebühren erhöhe. Weiters werde der Mitverschuldenseinwand dahingehend konkretisiert, dass für den Fall, dass dem Klagebegehren stattgegeben werden sollte, die Klägerin stets in Kenntnis der konkreten und aktuellen Beschaffenheit des Einstellbetriebes der Beklagten gewesen sei, insbesondere über den Zustand der zugehörigen Koppel und die vorhandenen Gefahrenquellen für ihr Pferd. Diese hätte die Klägerin entweder beseitigen oder ihr Pferd in einen anderen Einstellbetrieb überstellen müssen.

Die Klägerin bestritt dies. Es treffe sie kein Mitverschulden. Die Beklagte habe es übernommen, das Pferd sorgfältig zu verwahren und bei Beendigung des Verwahrungsvertrages in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie es übernommen habe bzw in dem das Pferd übernommen worden sei.

In der (letzten) mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 (ON 75) brachte die Beklagte ergänzend vor, dass die von der Klägerin für das Pferd D* aufgewendeten Heilungskosten dieser zumindest teilweise in einer Versicherung erstattet worden seien, sodass ein etwaiger Schadenersatz jedenfalls nicht in der begehrten Höhe zustehe. Zudem habe sich die Klägerin ebenfalls auch deshalb ein Mitverschulden anzurechnen zu lassen, weil die Erstversorgung des verunfallten Pferdes D* von ihr unzureichend erfolgt sei und sich der Zustand des Pferdes dadurch, durch den Eigentransport von ** nach **, grundlegend verschlechtert habe.

Die Klägerin bestritt dies. Es treffe sie kein Mitverschulden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Erstversorgung des Pferdes und dem unmittelbar darauf veranlassten Transport in die Klinik nach **.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 80) zu Punkt II. - der Beschluss des Erstgerichtes zu Punkt I. dieser Entscheidung, womit der Ablehnungsantrag der Beklagten vom 3. Februar 2025 (ON 45) hinsichtlich der Sachverständigen Maga. U* verworfen wurde, blieb unbekämpft - gab das Erstgericht der Klage mit einem Betrag von EUR 14.948,12 samt 4 % Zinsen seit 24. Oktober 2023 statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Mehrbegehren von EUR 517,24 samt Anhang ab (Spruchpunkt 2.).

Zu Spruchpunkt 3. gab es dem Feststellungsbegehren dahin statt, dass es feststellte, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für die zukünftigen tatsächlich aufgewendeten Heilungskosten aus dem Vorfall des Pferdes D* am 15. Dezember 2020 haftet, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage der Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren wies es ab (Spruchpunkt 4.).

Zu Spruchpunkt 5. verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten der Klägerin iHv EUR 29.958,26 brutto.

Es stellt den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest.

Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte Feststellung wird von der Berufung der Beklagten bekämpft.

Rechtlich begründete das Erstgericht sein Urteil wie folgt:

„Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich beim typischen Pferdeeinstellungsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag iSd § 957 ABGB (RIS-Justiz RS0015104 und RS0019347; Neumayer, Der Pferdeeinstellungsvertrag und die Haftung des Stallbetreibers, Zak 2010, 307). Inhalt des Pferdeeinstellungsvertrages ist die artgerechte Unterbringung des Pferdes sowie dessen Versorgung. Hierzu zählen neben der Ausmistung des Stalles die Fütterung, der regelmäßige Auslauf und die Beaufsichtigung des Pferdes. Im Vordergrund der Verwahrung steht die Obsorge und damit der Schutz vor Schäden (RIS-Justiz RS0019366; Neumayer, Der Pferdeeinstellungsvertrag und die Haftung des Stallbetreibers, Zak 2010, 307; Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB6 § 961 ABGB Rz 2). Bedingt durch die Übernahme der Obsorge liegen dem Vertrag verwahrungsrechtliche Elemente zugrunde, denen aufgrund der Überlassung eines Raumes (zB Pferdeeinstellbox) mietvertragliche Elemente hinzutreten (Karner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 960 Rz 2 [rdb.at, Stand 1.7.2018]; Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB6 § 957 ABGB Rz 25).

§ 961 ABGB definiert die Hauptpflicht des Verwahrers: die ihm anvertraute Sache muss von ihm sorgfältig aufbewahrt werden, und sie ist nach Ablauf der Zeit oder bei Vertragskündigung in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Neben der passiven Verwahrung ist der Verwahrer zu positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache bzw zur Verhinderung der Verschlechterung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0019366). Das Ausmaß der konkreten Obsorgeverpflichtung richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; schon ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird (Weixelbraun-Mohr in KBB7 § 961 ABGB Rz 1).

Gemäß § 964 ABGB haftet der Verwahrer dem Hinterleger für jeden Schaden, der durch die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge, also durch Verschulden entsteht. Den Hinterleger trifft jedoch die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat (OGH 25.5.2016, 9 Ob 47/15z); erst dann obliegt dem Verwahrer der Beweis, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden gehindert war (RIS-Justiz RS0018994). Darüber hinaus haftet der Verwahrer nicht für Zufall. Dass der Schaden durch einen solchen entstanden ist, hat der Verwahrer zu beweisen (RIS-Justiz RS0025726). Zudem haftet der Verwahrer für seine Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB.

Welchen Sorgfaltsmaßstab der Verwahrer einzuhalten hat, bestimmt sich nach der Parteienvereinbarung und den äußeren Umständen. Beschaffenheit, Art und Wert der verwahrten Sache spielen ebenso eine Rolle wie die dem Verwahrer zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten bzw seine „Professionalität“ im Hinblick auf die Verwahrung (§ 1299 ABGB).

Der Hinterleger kann das Interesse fordern, wenn der Verwahrer seine Verwahrungspflicht schuldhaft verletzt (Weixelbraun-Mohr in KBB7 § 966 Rz 4) . Verliert ein Pferd unfallbedingt die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so steht dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten sowie der verbliebenen Wertminderung zu (OGH 22.4.2022, 8 Ob 41/22w). A maiore ad minus muss dies auch dann gelten, wenn das Pferd unfallbedingt nur temporär (nur in der warmen Jahreszeit) die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd verliert.

Bei Menschen werden unter Heilungskosten jene Aufwendungen verstanden, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern (RIS-Justiz RS0030591). Bei Tieren wird unter dem Begriff der Heilungskosten nichts anderes verstanden (Danzl/Karner in KBB7 § 1332a ABGB Rz 3).

Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tieres bestimmen sich nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Für die Kosten der Heilung des verletzten Tieres gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB: im Fall der Verletzung eines Tieres gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0110776 [T1]). Die Beurteilung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, unter Berücksichtigung der subjektiven gefühlsmäßigen Bindung des Halters zum verletzten Tier.

Vorliegend ergibt sich das Verschulden der Beklagten daraus, dass sie eine Gefahrenlage herbeigeführt hat bzw es unterlassen hat, diese zu beseitigen: nach den Feststellungen war am Unfalltag der Schnee im Bereich der Zäune zu Schneewällen aufgeschoben, die den Zaun bedeckten und meist so hoch wie die Zaunpfähle waren. Der Schnee war jedoch nur teilweise aufgeschoben und die Schneewälle dadurch für Pferde nicht als klare Abgrenzung erkennbar. Die Lichtbilder des Metallzaunpfahls am Tor veranschaulichen dessen erhebliche Scharfkantigkeit. Dasselbe gilt für die Betonsockel, deren Kanten zum damaligen Zeitpunkt nicht schützend verkleidet waren. Insofern war am Unfalltag auf dem E* eine sichere Verwahrung der Pferde nicht gegeben, und hat die Beklagte somit die ihr durch den Vertrag zukommende Obsorgeverpflichtung verletzt. Unter den festgestellten Umständen wäre ein Auslauf nicht angezeigt gewesen. Hätte sie die Gefahrenlage nicht geschaffen oder diese zumindest beseitigt, hätte sich D* die festgestellten Verletzungen nicht zugezogen. Mit Blick auf die Betonsockel kommt noch hinzu, dass sich D* dort schon vor dem klagsgegenständlichen Vorfall einmal verletzt hatte und Maßnahmen trotzdem erst nach dem Auszug D*s aus dem Stall ergriffen wurden.

Die Klägerin hat nach dem Unfall alles unternommen, um dem Pferd die bestmöglichen Heilungschancen zu ermöglichen, und kam ihrer Schadensminderungsobliegenheit nach.

Im Unfallzeitpunkt hatte D* einen Sachwert von EUR 13.800,00 und einen Vergleichswert von EUR 15.000,00. Die Kosten der Tierärztin O* und der Tierklinik Q* wurden (abzüglich der Zahnbehandlungskosten) durch die Verletzung veranlasst und in der Absicht gemacht, die gesundheitlichen Folgen zu beseitigen oder zu bessern. Gleiches gilt für die Berittkosten nach dem Unfall, die als „Neustart“ notwendig waren und auch der Mobilisierung und dem Muskelaufbau nach dem Vorfall dienten, dies abzüglich des nicht nachvollziehbaren Betrages von EUR 115,95. Auch ein verständiger Tierhalter in der Lage der Klägerin hätte diese Kosten aufgewendet. Sie sind daher im Ausmaß der festgestellten Beträge (wie in der Tabelle ersichtlich) zuzusprechen. Weiters wurde festgestellt, dass die Klägerin zu dem Pferd eine besondere emotionale Bindung hat, zumal ihr ihr nach Anschaffung des Pferdes verstorbener Großvater den Erwerb dieses ersten eigenen Pferdes ermöglicht hatte. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin die klagsgegenständlichen Aufwendungen tätigte, auch wenn D* nur mehr als teilweise reitbares Beistellpferd gesehen werden kann.

Zum Feststellungsbegehren:

Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass die Möglichkeit solcher Schäden aus einem Schadensereignis besteht, also künftige Ersatzansprüche, insbesondere gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen, nicht ausgeschlossen werden können. Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert zudem die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis für den künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte. Ein Feststellungsbegehren ist dadurch gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0039018 [T28, T31], RS0038920). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage der Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0110776 [T1]). Nach den Feststellungen können Heilungskosten etwa in Zusammenhang mit der Behandlung von Dauer- und Folgeschäden entstehen.

Ob die Maßfigur des verständigen Tierhalters bestimmte tatsächlich aufgewendete Heilungskosten auf sich genommen hätte oder nicht, kann jedoch erst dann beurteilt werden, wenn der Gesundheitszustand des Pferds zum Zeitpunkt der Behandlung, die Behandlungskosten, die Indikation für die konkrete Behandlung und deren angestrebter Erfolg feststehen (OGH 25.3.2020, 6 Ob 177/19a). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist daher grundsätzlich zu bejahen.

Das Feststellungsbegehren ist allerdings nur hinsichtlich der zukünftigen Behandlungskosten berechtigt, die von der Maßfigur des verständigen Tierhalters in der Lage des Geschädigten aufgewendet werden. Dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf Haftung für den Ersatz sämtlicher unfallkausaler Schäden kommt hingegen keine Berechtigung zu. [...]“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 83) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 85) und beantragt, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge:

Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Beklagte die zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte Feststellung des Erstgerichts und begehrt (erkennbar) die Ersatzfeststellung, dass „der Wert des Pferdes maximal mit EUR 6.500,00 festgestellt werden kann“.

2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung im Klammerzitat auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Maga. U* vom 2. Jänner 2025 (ON 43,36 und 38) gestützt und im Rahmen seiner Beweiswürdigung wie folgt begründet:

„In Zusammenschau mit den Aussagen der Klägerin, der vorgelegten Urkunden (./BR und ./BS) und den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Mag. U* konnten die Feststellungen hinsichtlich der Gesamtkosten betreffend Aufzucht, Gesunderhaltung und Ausbildung des Pferdes getroffen werden. Schlüssig legte die Sachverständige dar, dass für die Klägerin Gesamtkosten in Höhe von EUR 13.800,00 anfielen, bis D* ein reitbares Pferd wurde, und es sich hierbei um angemessene Kosten und einen durchschnittlichen Satz zur privaten Aufzucht eines Pferdes handelt. Dies erscheint auch für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Darauf aufbauend ergibt sich der Wert des Pferdes zum Unfallzeitpunkt aus dem Sachverständigengutachten der Mag. U*. Die Berechnungen im Sachverständigengutachten waren schlüssig und in sich stimmig, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Zum Sachwertverfahren führte die Sachverständige aus, dass sich der Sachwert eines Pferdes aus sämtlichen Kosten ergibt, die anfallen, um das „Produkt“ Reitpferd herzustellen. Im Fall von D* handelt es sich hierbei um die bereits oben genannten Gesamtkosten in Höhe von EUR 13.800,00. Die Berechnungen im Rahmen des Vergleichswertbestimmung waren für das erkennende Gericht ebenso nachvollziehbar.“

3. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten und im Zuge der Gutachtenserörterung davon ausgehe, dass sich der Sachwert des Pferdes aus der Addition sämtlicher Kosten ergebe, die bis zum Unfallzeitpunkt für das Pferd aufgewendet worden seien. Demnach würden höhere Einstell- und Futterkosten automatisch den Sachwert des Pferdes steigern, auch wenn sich dadurch die Qualifikation und Qualität als Reitpferd nicht ändere. Diese Definition des Sachwertes für ein Reitpferd sei nicht nachvollziehbar und würde dazu führen, dass der Wert eines Pferdes durch überhöhte Verrechnung von Einstell- oder Futterkosten gelenkt werden könnte, ohne dass sich am faktischen Aufwand und den Eigenschaften des Pferdes etwas ändern müsste. Hinsichtlich der konkreten Höhe des von der Sachverständigen angenommenen Sachwertes übernehme Maga. U* unzulässigerweise die Beweiswürdigung und unterstelle den von der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 (ON 42) aufgestellten Kosten ohne Prüfung, dass diese tatsächlich von der Klägerin aufgewendet worden seien. Aufgrund der unreflektierten Übernahme dieser Behauptungen übersehe die Sachverständige zudem, dass die Berechnung der Klägerin falsch sei. Die Summe der angeführten Positionen ergebe nämlich EUR 12.600,00 und nicht den im Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 angeführten und von der Sachverständigen im Gutachten übernommenen Betrag von EUR 13.800,00. Der von der Sachverständigen angenommene Sachwert des Pferdes entspreche jedenfalls nicht dem tatsächlichen Wert des Pferdes zum Unfallzeitpunkt.

Ebenso sei der von der Sachverständigen angenommene Vergleichswert nicht nachvollziehbar und die Wertermittlung unschlüssig. Bei der Vergleichswertbestimmung auf Seite 37 des Gutachtens ON 43 führe die Sachverständige aus, dass bei der von ihr durchgeführten Internetrecherche keine vergleichbaren Pferde zu finden gewesen seien, weshalb sie sich mit dem Alter und Geschlecht der zum Vergleich herangezogenen Pferde begnügt habe. In weiterer Folge führte sie eine Liste von Pferden mit den vom jeweiligen Anbieter ausgegebenen Beträgen im Sinne einer Verhandlungsbasis an und erkläre den Durchschnittspreis der von ihr ausgesuchten, zum Verkauf angebotenen Pferde zum Vergleichswert. Informationen über den tatsächlichen Verkaufspreis sowie die Qualifikationen und wertbestimmenden Eigenschaften der jeweiligen zum Vergleich herangezogenen Pferde enthalte das Gutachten nicht und seien auch im Zuge der Gutachtenserörterung nicht von der Sachverständigen offengelegt worden, weshalb der von Maga. U* angenommene Vergleichswert unüberprüfbar bleibe. Da das Gutachten der Sachverständigen Maga. U* unschlüssig, nicht nachvollziehbar und unüberprüfbar sei, hätte das Erstgericht dieses Gutachten und die Ausführungen der Sachverständigen bei richtiger Beweiswürdigung nicht als Grundlage für die Feststellungen über den Wert des gegenständlichen Pferdes zum Unfallzeitpunkt heranziehen dürfen.

Die Klägerin habe in ihrem Vorbringen angegeben, dass das Pferd zum Kaufpreis von EUR 2.500,00 gekauft worden sei und zum Unfallzeitpunkt einen Wert von EUR 6.500,00 gehabt habe (ON 14). Da das Erstgericht die Aussagen und Angaben der Klägerin für glaubhaft halte und von der Klägerin persönlich einen um die Wahrheit bemühten Eindruck gehabt habe, könne der Wert des Pferdes bei richtiger Beweiswürdigung maximal mit EUR 6.500,00 festgestellt werden.

Diese Feststellung hätte zur Abweisung der Klage geführt, weil eine verständige Tierhalterin in der Lage der Klägerin für ein Reitpferd mit einem maximalen Wert von EUR 6.500,00 nicht Heilungs- und Berittkosten aufgewendet hätte, die den aus der Kaskoversicherung ausbezahlten Betrag von EUR 10.000,00 übersteigen würden.

4. Die Klägerin führt im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung dagegen ins Treffen, dass im Gutachten der Sachverständigen die Kosten der Aufzucht und die tierärztlichen Kosten aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 2024 (ON 42) übernommen worden seien, wobei offensichtlich hinsichtlich der Kosten „Beritt/Training Steiermark vom 1. Juni bis 14. August 2019“ der Betrag von EUR 1.200,00 in der Auflistung nicht übernommen worden sei. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Fehler (ein offensichtliches Versehen), weshalb von einer unreflektierten Übernahme des Klagsvorbringens durch die Sach-verständige oder einer falschen Berechnung seitens der Klägerin keine Rede sein könne. Die Beklagte gebe auch das Vorbringen der Klägerin zum Wert des Pferdes im Unfallszeitpunkt unrichtig wieder. Die Klägerin habe im Schriftsatz ON 14 vorgebracht, dass die Ansicht, wonach der Kaufpreis in der Höhe von EUR 2.500,00 den Wert zum Kaufzeitpunkt, geschweige denn den Wert zum Vorfallszeitpunkt, widerspiegle, verfehlt sei. Das Pferd „D*“ sei von der Klägerin angeritten worden und habe zum Zeitpunkt des Unfalls vom 5. Dezember 2020 einen Wert von zumindest EUR 6.500,00 gehabt. Schon daraus abgeleitet sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Bezug auf den Sachwert des Pferdes ausgehend von den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten und den nicht vorliegenden abweichenden Beweisergebnissen nicht zu beanstanden. Die Sachverständige hab auch anlässlich der Gutachtenserörterung vom 2. Juni 2025 über Befragen der Beklagten ihr schriftliches Gutachten zum Sachwert und zum Vergleichswert vollinhaltlich aufrechterhalten (PS 11f in ON 58).

Warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Ersatzfeststellung hätte treffen müssen, vermöge die Berufungswerberin nicht ausreichend gestützt auf tatsächlich vorliegende Beweisergebnisse zu begründen.

Der Beweisrüge fehle es auch an der rechtlichen Relevanz. In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach selbst Verbesserungskosten, die etwa das Achtfache des Wertes des Tieres im vertragsgemäßen Zustand betragen, noch vertretbar seien, könne nämlich für die rechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, ob der Sachwert EUR 13.800,00 betrage oder, wie von der Berufungswerberin behauptet und ungeachtet fehlender Beweisergebnisse, EUR 6.500,00.

5. Hierzu wird erwogen:

6. „Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b, 5 R 184/24d, 5 R 160/25a ua).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Kodek aaO § 471 ZPO, Rz 15; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen (Kodek aaO § 498 ZPO, Rz 1). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichtes angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (OLG Wien, 1 R 39/16m; RS0041835 [T3]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 45). Das Gericht hat hierzu – positive oder negative – Feststellungen zu treffen. Ein „ersatzloses Streichen“ würde zu einem sekundären Feststellungsmangel führen (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40/1).“

7. Das Erstgericht hat schlüssig begründet, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Es ist dabei nachvollziehbar dem schlüssigen schriftlichen Gutachten der bestellten Sachverständigen Maga. U** vom 2. Jänner 2025 (ON 43) gefolgt, das in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2025 (ON 58) mit den Parteien mündlich erörtert wurde.

Die Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens in Beantwortung der Fragen 14 und 15 der Beklagten sowohl die Ermittlung des Sachwerts als auch des Vergleichswerts des Pferdes ausführlich und nachvollziehbar begründet (PS 11ff in ON 58.2).

Soweit die Beklagte eine unrichtige Addition der Kosten der Aufzucht und der tierärztlichen Kosten im schriftlichen Gutachten (ON 43, 35f) moniert, übersieht sie, dass die Sachverständige offenkundig übersehen hat, den in der Auflistung des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Dezember 2024 (ON 42) enthaltenen zusätzlichen Betrag von EUR 1.200,00 für „Beritt/Training Steiermark 01.06.-14.08.2019“ in die Auflistung zu übernehmen. Von einer falschen Berechnung seitens der Sachverständigen kann daher keine Rede sein. Im Übrigen hat die Sachverständige die von der Klägerin aufgelisteten Aufzuchtskosten für nachvollziehbar erachtet und dazu im Rahmen der Gutachtenserörterung ausgeführt, dass beim reinen Sachwert der frisch angerittenen Pferde sich die Kosten immer so zwischen EUR 10.000,00 und EUR 15.000,00 belaufen. Dem vermag die Beklagte im Rahmen ihrer Beweisrüge nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

Wenn die Beklagte den von der Sachverständigen ermittelten Vergleichswert als nicht nachvollziehbar und die Wertermittlung als unschlüssig erachtet, übersieht sie, dass die Sachverständige im Rahmen ihrer Internetrecherche für ähnliche Pferde entsprechend dem Alter, dem Geschlecht und dem Verwendungszweck Vergleichsangebotspreise ermittelt hat (vgl ON 43,37 und ON 58,12). Warum die diesbezügliche Ermittlung des Vergleichswerts durch die Sachverständige unüberprüfbar bzw unrichtig wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar begründet.

Der von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellung, mit der ein Wert des Pferdes von maximal EUR 6.500,00 festgestellt werden soll, fehlt es an jeglicher Tatsachengrundlage. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 14, wonach das Pferd im Unfallszeitpunkt einen Wert von zumindest EUR 6.500,00 gehabt habe, lässt sich für die Beklagte, insbesondere auch im Hinblick auf das schlüssige Sachverständigengutachten, nichts gewinnen.

8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

B) Zur Rechtsrüge:

1. Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes das festgestellte Verhalten der Beklagten keine Verletzung der pflichtgemäßen Obsorge darstelle, weil sie alles Menschenmögliche unternommen habe, um ihrer vertraglichen Verpflichtung zur artgerechten Tierhaltung nachzukommen und gleichzeitig größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Aufgrund der höheren Gewalt, die eine Schneehöhe von 1,5 Metern zweifelsohne darstelle, könne der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden. Dies insbesondere, zumal die als Entgelt für die Pferdehaltung zu bezahlende monatliche Einstellungsgebühr in Höhe von EUR 230,00 im unteren Preissegment angesiedelt sei und die Gebühr in Anbetracht des enormen Aufwandes infolge der Starkschneefälle in einem beachtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung stehe. In Zusammenschau mit dem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss für Schäden an Pferden, die aus unvorhergesehenen Ereignissen, wie Starkschneefällen, resultierten, widerspreche die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Beklagte habe die ihr zukommende, pflichtgemäße Obsorge für das eingestellte Pferd schuldhaft vernachlässigt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Erstgericht gelange zur Feststellung, dass sich das gegenständliche Pferd an einer scharfkantigen Oberfläche verletzt habe, und führe zunächst zwei mögliche Unfallursachen an. Nämlich den westlichen Metallzaunpfahl des Tores zur Koppel und die Betonsockel, die das Fundament des Pferdeunterstandes auf der Koppel bilden. In weiterer Folge treffe das Erstgericht auf US 16 die dislozierte Feststellung, dass am Morgen nach dem Unfall im Bereich der Betonsockel des Unterstandes keine Spuren gefunden worden seien, während am angesprochenen Metallzaunpfahl des Weidetores Fleisch- bzw Gewebstücke vorhanden gewesen seien. Bei der daran anknüpfenden rechtlichen Beurteilung, wonach die Beklagte durch den Metallzaunpfahl eine Gefahrenlage für das Pferd herbeigeführt habe, übersehe das Erstgericht allerdings eine selbst getroffene, wesentliche Feststellung: Auf US 8 werde nämlich die Höhe der Zaunpfähle mit rund 150 cm festgestellt und das durchschnittliche Stockmaß der auf der Koppel gehaltenen Pferde mit 155 cm. Neben der sich daraus ergebenden ausreichenden Höhe des Metallzaunpfahles ergebe sich aus der ebenso vom Erstgericht angeführten Lichtbildbeilage (Beilage ./AM), insbesondere auf den Seiten 2 und 3, dass der Zaunpfahl aufgrund der zuvor erfolgten Schneeräumung für die Pferde bestens erkennbar gewesen sei und augenscheinlich eine klare Abgrenzung bilde, sodass keinesfalls damit gerechnet werden musste, dass ein Pferd versuche, diesen 150 cm hohen Zaunstempel zu überspringen, und dabei hängen bleiben könnte. Hinsichtlich der zunächst vom Erstgericht alternativ als Verletzungsursache angenommenen Fundamente des Unterstandes (Betonsockel) würden die erstgerichtlichen Feststellungen ergeben, dass es sich dabei nicht um die Verletzungsursache handeln könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Erstgericht daher zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte kein Verschulden an der Verletzung des Pferdes der Klägerin treffe und die Klage daher abzuweisen sei.

Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Beklagte, dass das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass

I. die Klägerin bei Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrages mit der Beklagen nicht davon ausging, dass die Beklagte mit der Sorgfalt einer durchschnittlichen Fachfrau handeln werde, weil die Klägerin wusste, dass die Beklagte zuvor jahrelang nichts mit Pferden zu tun gehabt hatte und erst wieder in die Aufgabe hineinfinden musste, und

II. die Klägerin zum Unfallszeitpunkt am 15. Dezember 2020 in Kenntnis der Art und Umstände der Verwahrung ihres Pferdes bei der Beklagten gewesen ist und sich nicht dagegen, somit nicht gegen den Koppelgang, ausgesprochen hat.

Die ergänzende Feststellung zu Punkt I. sei entscheidungswesentlich, weil sich daraus die Vereinbarung über einen verminderten Sorgfaltsmaßstab zwischen den Vertragsparteien ergebe. Die rechtliche Folge daraus sei, dass die Beklagte kein Verschulden an dem beim gegenständlichen Pferd eingetretenen Schaden treffe. Die Klägerin habe nach Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrages die Verwahrung durch die Beklagte in mehreren Fällen und bereits Wochen und Monate vor dem Unfall bemängelt. Den Einstellungsvertrag mit der Beklagten über ihr Pferd habe die Klägerin dennoch aufrechterhalten, anstatt diesen aufgrund der in ihrer Wahrnehmung bestehenden Mängel bei der Verwahrung ihres Pferdes zu beenden. Die rechtliche Folge daraus sei, dass der Klägerin kein Schadenersatzanspruch aufgrund der vom Erstgericht als unzureichend beurteilten Verwahrung zustehe und die Klage bei rechtsrichtiger Beurteilung abzuweisen sei. In eventu resultiere hieraus ein entsprechendes Mitverschulden der Klägerin.

Die ergänzende Feststellung zu II. zur Kenntnis des Zustandes der Koppelsicherung im Unfallszeitpunkt sei entscheidungswesentlich, weil eine Haftung für eine unzureichende Koppelsicherung zu verneinen sei, wenn der Hinterlegerin die Art der Verwahrung bekannt gewesen sei und sie dagegen keinen Einspruch erhoben habe.

Weiters rügt die Beklagte, dass das Erstgericht unzulässigerweise überschießend festgestellt habe, dass eine emotionale Verbundenheit der Klägerin zum Pferd bestanden habe. Ohne diese Feststellung einer emotionalen Bindung wäre das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass eine verständige Tierhalterin die konkret angesprochenen Heilungskosten in der Situation der Klägerin nicht auf sich genommen hätte, weil diese den Wert des Pferdes bei weitem übersteigen würden und es sich für die Klägerin um ein Nutztier, nämlich ein Reitpferd, handle, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre.

Schließlich macht die Beklagte geltend, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (Unfall vom 15. Dezember 2020; Zahlung der S* iHv EUR 10.000,00; Aufforderungsschreiben des Klagevertreters vom 10. Oktober 2023) der Schadenersatzanspruch der Klägerin als Hinterlegerin nicht gemäß § 967 ABGB letzter Satz innerhalb von 30 Tagen nach Rückstellung der Sache geltend gemacht worden sei. Die Rückstellung sei noch am Unfalltag durch die Klägerin persönlich erfolgt, die ihr Pferd bei der Beklagten abgeholt und den Einstellungsvertrag am 18. Dezember 2020 aufgekündigt habe. Erst zwei Jahre und rund zehn Monate später sei dann die außergerichtliche Geltendmachung der klagsgegenständlichen Ansprüche erfolgt, somit aber nach Ablauf der gesetzlich normierten 30-tägigen Präklusivfrist. Eine bereits zuvor erfolgte Geltendmachung der Ansprüche sei von der Klägerin weder behauptet, noch vom Erstgericht festgestellt worden, weshalb die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen sei.

2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass die Rechtsfrage vom Erstgericht richtig gelöst worden sei. Entgegen den Berufungsausführungen stelle ein Schneefall im Winter, noch dazu ein Schneefall über mehrere Tage, kein unvorhergesehenes Ereignis dar, sondern sei wohl ein saisonal übliches Geschehen im **, mit dem gerechnet werden müsse, dies verbunden mit der Verpflichtung, auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Berufungswerberin übersehe weiters bei ihrer Behauptung, dass der Zaunpfahl aufgrund der zuvor erfolgten Schneeräumung für die Pferde bestens erkennbar gewesen sei und augenscheinlich eine klare Abgrenzung gebildet habe, die Feststellung des Erstgerichtes, dass aufgrund der Schneemengen und der (für Pferde) wenig deutlich erkennbaren Abgrenzungen, Hindernisse wie im Schnee befindliche Elektrobänder und Elektroseile oder Zaunsteher nicht erkennbar gewesen seien (US 10).

Die gerügten sekundären Feststellungsmängel würden nicht vorliegen.

Beweisergebnisse, dass die Klägerin nach der beantragten ergänzenden Feststellung zu Punkt I. bei Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrages mit der Beklagten nicht davon ausgegangen sei, das die Beklagte mit der Sorgfalt einer durchschnittlichen Fachfrau handeln werde, würden nicht vorliegen. Ebenso wenig würden die in den Urteilsfeststellungen dargestellten Geschehensabläufe ein Mitverschulden der Klägerin begründen.

Der beantragten ergänzenden Feststellung zu Punkt II. stünden die Feststellungen des Erstgerichts in US 10 entgegen. Demnach sei die Klägerin nicht in Kenntnis über den Zustand der gesamten Koppel gewesen. Dennoch habe sie aufgrund der übermittelten Bilder die Beklagte auf bestehende Gefahrenquellen hingewiesen. Dies impliziere bereits, dass die Klägerin gerade kein Einverständnis erteilt habe, ihr Pferd auf die Koppel zu verbringen, ohne zuvor die bestehenden Gefahrenquellen zu beseitigen.

Die in § 967 ABGB statuierte 30-tägige Verfallsfrist sei in Ansehung der seinerzeitigen Schadensmeldungen und Versicherungskorrespondenzen gewahrt worden. Außergerichtliche Geltendmachung genüge im Übrigen zur Fristwahrung. Gegenteiliges sei von der Beklagten im Verfahren nicht einmal behauptet worden. Das Klagebegehren werde im Übrigen auch auf deliktische Haftung gestützt.

3. Das Berufungsgericht erachtet die Berufungsausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).

4. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten:

5. Es ist nicht strittig, dass zwischen den Streitteilen ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag iSd § 957 ABGB betreffend das Pferd „D*“ der Klägerin zustandegekommen ist. § 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers, die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrags in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Darunter ist nicht nur das rein passive Verwahren zu verstehen. Der Verwahrer ist auch zu einzelnen positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache bzw zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind (RS0019366). Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; schon ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird (Karner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON, § 961 Rz 2 mwN; Parapatits in Schwimann/Kodek IV4 § 961 Rz 2; 9 Ob 47/15z).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war am Unfallstag eine sichere Verwahrung des Pferdes der Klägerin nicht gegeben, weil - aufgrund der Niveauveränderungen des Bodens wegen der Schneemassen - keine deutliche und nicht überwindbare Abgrenzung, die die Pferde sichern sollte, vorhanden war. Auch der zu großen Teilen mit Schnee bedeckte Elektrozaun, dessen Bänder keinen Strom führten, stellte keine geeignete Sicherung für die Pferde dar.

Den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellte Verletzung der Obsorgepflicht nicht von ihr verschuldet wäre oder auf einem Zufall beruhen würde bzw nicht kausal für die Verletzung des Pferdes wäre, hat die Beklagte nicht erbracht (vgl 1 Ob 36/12v, 9 Ob 47/15z; RS0025726).

Abgesehen davon, dass selbst eine ungeklärte Schadensursache zu Lasten des Verwahrers geht (EvBl 2012/112 [Brenn]), steht hier fest, dass die Verletzungen des Pferdes durch eine feste und scharfkantige Oberfläche verursacht wurden und das Pferd D* sich die erlittenen Verletzungen entweder am aus dem Schnee herausragenden scharfkantigen Metallzaunpfahl des Tores, als es dort hängen blieb, oder aber an der Kante der nicht mit Schutzvorrichtungen wie Gummimatten versehenen Betonsockel zugezogen hat. Der Beklagten ist insoweit zum Vorwurf zu machen, dass sie das Pferd trotz nicht ausreichender Abgrenzungen auf die Koppel ließ, wodurch es sich die konkreten Verletzungen zugezogen hat.

6. Entgegen den Berufungsausführungen lag ausgehend vom festgestellten Sachverhalt für die Beklagte kein unvorhergesehenes Ereignis und auch keine höhere Gewalt vor. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Beklagte die Pferde der Kläger nur einige wenige Tage nicht zum Auslauf auf die Koppel lassen dürfen, bis alle Abgrenzungen wieder ausreichend gesichert gewesen wären. Ein solches Vorgehen war der Beklagten - unabhängig von einer niedrigen Einstellungsgebühr - auch zumutbar. Weiters war das Vorliegen der konkreten Gefahrenlage für die Beklagte jedenfalls erkennbar bzw vorhersehbar.

7. Wenn die Beklagte ihrer Argumentation zu Punkt 2. der Rechtsrüge zugrundelegt, dass der Metallzaunpfahl, bei dem sich das Pferd verletzt haben könnte, zufolge der erfolgten Schneeräumung für die Pferde bestens erkennbar gewesen wäre und dass die alternative Verletzungsursache (Betonsockel) ausscheide, weil diesbezüglich festgestellt worden sei, dass dort keine Spuren und Hinweise auf den Unfall hätten gefunden werden können, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist ihre Rechtsrüge damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 16). Das Erstgericht hat nämlich unbekämpft festgestellt, dass sich das Pferd die erlittenen Verletzungen entweder am aus dem Schnee herausragenden scharfkantigen Metallzaunpfahl des Tores oder aber an der Kante des Betonsockels zugezogen hat.

Im Übrigen ist auch hier auf die Beweislast der Beklagten hinzuweisen (vgl Punkt 5.).

8. Zu den gerügten sekundären Feststellungsmängeln:

Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).

Zur begehrten ergänzenden Feststellung zu Punkt I. fehlt es an einer entsprechenden Beweisgrundlage. Der zitierten Aussage der Klägerin (PS 15 in ON 25.2) lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin bei Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrages davon ausgegangen wäre, dass die Beklagte ihr Pferd nicht ordnungsgemäß verwahren könnte. Ein verminderter Sorgfaltsmaßstab ist daraus nicht ableitbar. Ein Mitverschulden lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag trotz Wahrnehmung von Mängeln aufrechterhalten hat.

Die begehrte ergänzende Feststellung zu Punkt II. steht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt, wonach die Beklagte die Klägerin nicht über den Zustand der gesamten Koppel informiert, die Klägerin sich daraufhin nicht ausdrücklich dagegen aussprach, dass ihr Pferd auf die Koppel geführt wird, jedoch die Beklagte auf bestehende Gefahrenquellen hinwies, insbesondere darauf, dass ein Schneehügel keine ausreichende Absperrung ist (US 10).

9. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrundegelegt werden (RS0040318 [T 2]; RS0036933 [T 10, T 11, T 12]). Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind (vgl RS0037972). Sie dürfen allerdings bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendung bewegen (RS0040318; RS0036933 [T 6]; 6 Ob 191/23s). Sogenannte „überschießende“ Feststellungen sind bedeutungslos und unbeachtlich (RS0037972). Ob in diesem Sinn „überschießende“ Feststellungen zu berücksichtigen sind, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RS0042828).

Entgegen den Berufungsausführungen findet die Feststellung, dass die Klägerin zu ihrem Pferd eine emotionale Verbundenheit hat, in de Beweisergebnissen Deckung (PV Klägerin PS 15 in ON 58.2). Darauf kommt es aber nach der zitierten Rechtsprechung nicht an, sondern darauf, ob diese Feststellung in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes fällt. Dies ist hier nicht der Fall, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren doch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dass die „überschießende“ Feststellung damit nicht zu berücksichtigen ist, schadet jedoch nicht. Ein verständiger Tierhalter in der Lage der Klägerin würde nach Auffassung des Berufungsgerichtes im konkreten Fall nämlich schon wegen der Berücksichtigung der üblichen Gefühlsbeziehung - damit auch ohne besondere emotionale Bindung - die gegenständlichen Heilungskosten aufwenden (8 Ob 93/01m; 6 Ob 177/19a; Danzl/Karner in KBB7 § 1332a Rz 1).

10. Die Beklagte macht erstmals im Rahmen der Berufung geltend, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gemäß § 967 ABGB präkludiert sei.

Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass gemäß § 967 Satz 3 ABGB die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sachen aber nur binnen 30 Tagen von der Zeit der Zurückstellung angebracht werden können und dass es sich bei der Frist um eine Präklusivfrist handelt, wobei außergerichtliche Geltendmachung zur Fristwahrung genügt und eine ziffernmäßige Konkretisierung nicht erforderlich ist (RS0019331; RS0019198 [2 Ob 165/14z]; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 967 [Stand 1.8.2022, rdb.at] Rz 3ff; Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 967 Rz 11f). Sie übersieht aber, dass der Grundsatz, dass Präklusivfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nur bedeutet, dass es keiner formellen Erhebung von Einwendungen bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen auch bei solchen Fallfristen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden, sofern sie nicht klar aus dem Akt hervorgehen (RS0034551 [1 Ob 90/25d]; Parapatits aaO Rz 11).

Die Beklagte hat es hier im Verfahren erster Instanz unterlassen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Präklusion zu behaupten und zu beweisen. Aus dem Akteninhalt geht überdies nicht klar hervor, dass eine Verfristung vorliegen würde. Es fehlt nämlich an Beweisergebnissen, wann die Klägerin erstmals Ansprüche außergerichtlich gegenüber der Beklagten bzw deren Versicherer geltend gemacht hat. Damit muss auch nicht weiter rechtlich beurteilt werden, ob eine gesonderte Anzeige der Schäden infolge Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen ohnedies entbehrlich wäre (RS0019198 [T 1]).

11. Ergebnis:

Aus den genannten Gründen muss die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung nur auf Basis des richtigen Berufungsstreitwertes von EUR 19.948,12 zuzusprechen.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der als angemessen erachteten Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.

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