OLG Wien 14R46/26a

14R46/26aCour d'appel26 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 14R46/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01400R00046.26A.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1. A* B*, , 2. C B, **, diese vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger als Teilobsorgeberechtigter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.2.2026, GZ **6, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (wegen Feststellung Streitwert EUR 500.000, Leistung EUR 41.902,69). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe die am 8.10.2012 von den Antragstellern und ihrer Mutter Mag. D* E* erhobene Klage gegen die F* E* Privatstiftung auf Herausgabe diverser in die Stiftung eingebrachter Kunstwerke mit Beschluss vom 24.1.2013 genehmigt, obwohl das Testament des F* E* eine kassatorische Klausel enthalte. Der OGH sei in den Entscheidungen 2 Ob 170/23y und 2 Ob 171/23w zum Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller durch diese Klagsführung ihr Erbrecht zum Nachlass verloren hätten. Mit beträchtlichen Folgeschäden sei zu rechnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Es folgerte, der inzwischen volljährige Erstantragsteller habe auf den Verbesserungsauftrag ON 3 nicht reagiert, ihn betreffend sei der Antrag jedenfalls abzuweisen.

Die Zweitantragstellerin wohne als Schülerin in der Wohnung des volljährigen Erstantragstellers in **, oder bei ihrer Tante und den Großeltern. Ihre Wohnung in ** sei um einen Netto-Mietzins von EUR 3.585 vermietet. Sie beziehe eine Waisenpension von EUR 1.065,97, 14 Mal im Jahr, habe Ersparnisse von EUR 107.437,67, Schmuck und Uhren im Wert von EUR 7.559,80. Kunstwerke im Wert von insgesamt EUR 1.275.680,50 seien zwischen beiden Antragstellern aufgeteilt worden.

Über die Verfahrenshilfe sei erst dann zu entscheiden, wenn die Unterhalts(Sonderbedarf)frage geklärt sei, weil der Unterhaltspflichtige die Verfahrenskosten vorzuschießen habe, wenn dem Kind ein Deckungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten zustehe.

Da die Sonderbedarfsfrage mangels Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen nicht geklärt werden habe können und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zweitantragstellerin die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könne, sei der Antrag auch betreffend die Zweitantragstellerin abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Zweitantragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihr die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.

Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.

Gegenüber dem Erstantragsteller erwuchs der Beschluss unbekämpft in Rechtskraft.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.

2. Die Zweitantragstellerin verfügt selbst über ein Einkommen von EUR 1.065,97 (14 Mal jährlich) und EUR 3.585 monatliche Netto-Mieteinnahmen. Die vermietete Wohnung, die in ihrem Alleineigentum steht, hat einen Wert von EUR 1.860.100. Sie hat Ersparnisse von EUR 107.437,67 und wertvolle Kunstwerke im Wert von mehreren hunderttausend EUR.

Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere etc) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen, selbst wenn es sich um Schenkungen oder gerichtlich gesperrtes Vermögen handelt. Die Partei ist verpflichtet, die Vermögenssubstanz durch Verwertung oder Belehnung anzugreifen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Eine Veräußerung von Liegenschaftseigentum wird von der Rspr dann als unzumutbar angesehen, wenn die Liegenschaft zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einkommensquelle dient (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 63 ZPO Rz 5 (Stand 9.10.2023, rdb.at) mwN, M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 4 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).

Es ist auch auf die Möglichkeit der Partei Bedacht zu nehmen, die Kosten durch Aufnahme eines Kredits (Liegenschaftsbelastung, Belehnung von zB Bausparkassenverträgen oder Lebensversicherungsverträgen) zu finanzieren, den sie ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zurückzahlen kann (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 63 ZPO Rz 7 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).

Bevor die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, ist daher insbesondere auch vorhandenes Liegenschaftseigentum zu verwerten oder zu belasten.

3. Bei Minderjährigen ist zudem stets zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können. Dazu wird vielfach vertreten, dass in einem solchen Fall die Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO erfüllen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 7 (Stand 1.9.2014, rdb.at)). Die Deckung „notwendiger“ Prozess- und Anwaltskosten zählt nach ständiger Rechtsprechung zum Unterhalt (RS0005627).

Der Adoptivvater der Antragsteller ist selbständig erwerbstätiger Schriftsteller. Er kann nach seiner Aussage im Pflegschaftsverfahren vor dem fürstlichen Landgericht in Liechtenstein von überall aus arbeiten und sein Vermögen verwalten (ON 4.5, S. 17). Nähere Feststellungen zum Einkommen des Adoptivvaters konnten mangels dessen Mitwirkung nicht getroffen werden.

Darauf kommt es aber ohnedies nicht an. Die Zweitantragstellerin hat die Verfahrenshilfe nur hinsichtlich der einstweiligen Befreiung von den Pauschalgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, beantragt. Angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse der Zweitantragstellerin und ihres eigenen monatlichen Einkommens ist sie nicht außer Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Dabei liegt der notwendige Unterhalt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen, der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag – etwa 1000 EUR monatlich – muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)). Diese Voraussetzungen liegen bei der Zweitantragstellerin jedenfalls vor. Sie kann die Pauschalgebühr aus ihren Ersparnissen entrichten.

4. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

5. Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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