OGH 7Ob63/26d

7Ob63/26dTribunal supérieur27 mai 2026

Texte intégral

OGH 7Ob63/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00063.26D.0527.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Dr. C*, geboren * 1955, , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, Abteilungsleiter Prim. Dr. M, Krankenanstalt LKH G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 1 R 3/26g25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Über Antrag des Patienten gemäß § 38a UbG erklärten die Vorinstanzen dessen Unterbringung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Drei und FünfPunkt Fixierungen nachträglich für zulässig.

[2]Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[3]1. In zweiter Instanz bereits verneinte Mängel des Verfahrens sind grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (RS0121265) – auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RS0030748 [T18]). Das Rekursgericht hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.

[4]2. Darüberhinaus entfernt sich das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T17]).

[5]3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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