OLG Wien 32Bs70/26t

32Bs70/26tCour d'appel27 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 32Bs70/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00070.26T.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 27. März 2026, GZ **5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 20. Jänner 2026, AZ **, zurück.

Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (ON 7 in **) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.

Neben Ausführungen zur vermeintlich unzulässiger Weise per EMail erfolgter Zustellung an ihn sowie wüster Beschimpfungen moniert er etwa, dass das Oberlandesgericht übersehe, dass das Zustelldatum nicht das „Ausgabedatum“ sei.

Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RISJustiz RS0132565).

Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.