OLG Innsbruck 6Bs77/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00077.26P.0527.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.12.2025, GZ **27, nach der am 27.05.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Dr. Erlacher-Philadelphy öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre e r h ö h t.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von EUR 4.000,-- an die Privatbeteiligte B* verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 18.10.2025 in ** B* gegen ihren erkennbaren Willen mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen versucht, indem er sie unter einem Vorwand zur WC-Anlage der C*-Tankstelle in *, lockte, die Toilettentüre von innen versperrte, sie mit beiden Händen am Gesäß ergriff und zu sich zog sowie versuchte, mit seiner Hand unter ihren Rock zu greifen, um ihren Intimbereich anzufassen, wobei B lautstark um Hilfe schrie, wodurch er kurzfristig von ihr abließ, weshalb sie ihn zur Seite stoßen, die Türe aufsperren und flüchten konnte.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17.03.2026, 14 Os 27/26s4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 40.2).
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Strafe an (ON 35). Mit ihren Gegenausführungen beantragt die Privatbeteiligte, der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben (ON 36). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung der Strafe (ON 29).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl hingegen jene der Staatsanwaltschaft.
Von den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Der Schöffensenat erachtete den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, die Beschränkung auf den Versuch und die Ansiedlung der angewendeten Gewalt im unteren Bereich als mildernd. Besondere Erschwerungsgründe lägen nicht vor.
Die Strafzumessungsgründe sind zu ergänzen. Erschwerend wirkt sich die heimtückische Begehungsweise des Angeklagten aus (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB), lockte er das Tatopfer doch unter einem Vorwand in die Toiletten-Anlage auf der Rückseite des Gebäudes der Tankstelle, die von Hecken abgeschirmt und für vorbeigehende Passanten nicht einsehbar war (US 3 und 4).
Dass es zu keiner „genitalen Handlung“ gekommen ist, wurde vom Erstgericht bereits mit dem Milderungsgrund des Versuches berücksichtigt.
Der Strafrahmen des § 201 Abs 1 StGB reicht von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die ergänzten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die personale Täterschuld und die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist die innerhalb dieses Strafrahmens bemessene Strafe etwas zu milde ausgefallen und war daher auf drei Jahre zu erhöhen. Sie wird damit auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht.
Eine teilweise bedingte Strafnachsicht im Sinn des § 43a Abs 4 StGB bzw § 41 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht, zumal – auch mit Blick darauf, dass es sich um ein ihm unbekanntes Opfer handelte - eine begründete Aussicht bzw eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch bei einer teilweisen bedingten Strafnachsicht keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, nicht besteht.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stützte den Zuspruch an die Privatbeteiligte auf die Bestimmung des § 1328 ABGB, die einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit einem Eingriff unmittelbar verbundenen und in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle bieten soll, wobei letztere nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit zu erreichen brauchen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 1328 Rz 8). Es sind daher auch Beeinträchtigungen des Opfers zu entschädigen, die noch nicht als Beeinträchtigung der – psychischen – Gesundheit verstanden werden können. Mit Blick auf die von der Privatbeteiligten erlittenen psychischen Nachteile (US 4) ist der Zuspruch von EUR 4.000,-- gerechtfertigt und bedurfte keiner Herabsetzung.
Insgesamt war daher nur der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben, nicht hingegen der Berufung des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.