OLG Innsbruck 23Rs4/26y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0230RS00004.26Y.0528.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz im Berufungsverfahren findet nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die am ** in der Schweiz geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz seit 1965 in Österreich. Seit 2.8.2004 besitzt sie die österreichische Staatsbürgerschaft.
In der Schweiz hat die Klägerin kurz gearbeitet. Daraus resultierend bezieht sie über die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS aus der Schweiz eine Rente von EUR 84,-- monatlich. In Österreich ist die Klägerin nie einer Tätigkeit nachgegangen. Sie bezieht keine Pension in Österreich.
Seit ihrer Verehelichung ist die Klägerin über ihren Ehegatten in dessen Krankenversicherung bei der ÖGK mitversichert.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.4.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16.4.2025 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab. Da die Klägerin der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei, sei dieser Staat auch für pflegebedingte Leistungen zuständig.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß. Eine mit dem österreichischen Pflegegeld vergleichbare Leistung in der Schweiz sei die Hilflosenentschädigung. Diese Leistung sei jedoch gemäß Ziffer II im Protokoll zu Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU/EFTA-Staaten und der Schweiz nicht exportierbar und werde nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft seien.
Die Beklagte hielt dem zusammengefasst entgegen, pflegebedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich hätten nur dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie der österreichischen Krankenversicherung zugehörig seien. Wenn eine pflegebedürftige Person in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EUMitgliedstaats unterliege, sei dieser auch für pflegebedingte Leistungen zuständig. Die Klägerin beziehe eine Rente von der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in der Schweiz. Zudem sei sie nicht eigenständig in Österreich versichert, sondern lediglich als Angehörige über ihren Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert. Aufgrund des alleinigen Rentenbezugs aus der Schweiz ergebe sich gemäß Art 21 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 die Zuständigkeit der Schweiz für Leistungen bei Krankheit, einschließlich Pflegegeld. Dass die Schweiz eine vergleichbare Leistung (Hilflosenentschädigung) nicht exportiere, ändere nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Schweiz. Der Pensionsbezug aus der Schweiz könne jedenfalls keinen Anspruch nach dem österreichischen BPGG begründen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es vom eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen und im Rechtsmittelverfahren unstrittigen Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht folgte das Erstgericht dem Standpunkt der Beklagten und führte zusammengefasst aus, laut § 3a Abs 1 BPGG bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sei. Gemäß Art 29 iVm Art 21 der VO (EG) 883/2004 sei für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der EU der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig. Demnach bestehe kein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 3a Abs 1 BPGG in Österreich, da gemäß dieser Bestimmung das Pflegegeld nur jenen Unionsbürgern gewährt werde, für die Österreich zuständig sei. Da die Klägerin eine Rente aus der Schweiz beziehe, sei die Schweiz für die Pflegeleistungen zuständig. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Ehemann in Österreich mitversichert sei, ändere nichts an der Zuständigkeit der Schweiz.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem primären Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte sah von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung ab, beantragte jedoch, dem Rechtsmittel der Klägerin einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. In formeller Hinsicht ist Folgendes voranzustellen:
1. Die Klägerin beantragt im Rahmen ihrer Berufung (S 7), von ihr formulierte Fragen gemäß Art 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieser Antrag der Klägerin auf Befassung des EuGH war schon aus formalen Gründen zurückzuweisen, da den Parteien des Verfahrens ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RS0058452; RS0056514; 7 Ob 199/23z).
2. Der damit als Anregung zu wertende Antrag der Klägerin war nicht aufzugreifen, weil die hier relevanten unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze und Auslegungsfragen geklärt sind. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. III.9. verwiesen.
II. Zum Rechtsmittelvorbringen:
In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, die Schweiz gewähre ihr keine dem Pflegegeld korrespondierende Leistung. Sie habe daher gemäß § 3 Abs 1 BPGG Anspruch auf Pflegegeld. Der EuGH qualifiziere Pflegegeld zwar formal als Leistung bei Krankheit im unionsrechtlichen Sinn, betone aber ausdrücklich dessen eigenständigen Charakter, sodass diese Leistung nicht schematisch den Leistungen der Krankenversicherung gleichgestellt werden dürfe, was vom Erstgericht verkannt worden sei. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, bei Pensionisten sei zwingend der pensionszahlende Staat für Pflegeleistungen zuständig, finde keine Deckung in der Rechtsprechung des EuGH. In der Entscheidung C215/99, Jauch, vom 8.3.2001 habe der EuGH zur österreichischen Pflegegeldregelung klargestellt, dass die Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht so angewandt werden dürften, dass eine Person jeglicher Leistung beraubt werde. Die VO (EG) 883/2004 habe bloß eine Antikumulierungsvorschrift implementiert. Bei der Klägerin werde aber nichts kumuliert. Sie fiele vollständig durch den Rost, folge man der Auslegung des Erstgerichts. Die Schweiz gewähre keine exportierbare Pflegeleistung. Die Klägerin erhalte keine Hilflosenentschädigung nach Schweizer Recht, weil sie nicht in der Schweiz wohne. Dennoch werde der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld nach dem BPGG allein wegen der behaupteten Zuständigkeit der Schweiz abgelehnt. Damit trete genau jene Konstellation ein, die der EuGH in der Rechtssache C215/99 Jauch ausdrücklich untersagt habe. Die Klägerin sei seit 1965 ununterbrochen in Österreich aufhältig, österreichische Staatsbürgerin, habe ihre Krankenversicherung in Österreich und keinerlei wirtschaftliche oder soziale Integration in der Schweiz. Diesen Umständen messe das Erstgericht keinerlei rechtliche Relevanz bei. Dies widerspreche dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass Zuständigkeitsnormen lebensnah und nicht schematisch anzuwenden seien. Mit der Auslegung des Erstgerichts sei jedenfalls ein eklatanter Verstoß gegen den Zweck der VO (EG) 883/2004 verbunden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH solle die Verordnung die Systeme der Sozialen Sicherheit koordinieren, nicht sie ersetzen. Das Erstgericht interpretiere die Verordnung jedoch faktisch als Ausschlussnorm, indem es Österreich jede Zuständigkeit abspreche, ohne sicherzustellen, dass ein anderer Staat tatsächlich leiste.
III. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.1. Voranzustellen ist, dass die Anwendung der VO (EG) 883/2004 im Verhältnis zur Schweiz nicht strittig ist. Es kann daher mit dem Hinweis auf Art 1 Abs 1 des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sein Bewenden finden. Der in der VO (EG) 883/2004 verwendete Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst dabei auch die Schweiz (Art 1 Abs 2 des Anhangs II).
1.2. Die Parteien ziehen auch nicht in Zweifel, dass im Anlassfall der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist.
2.1. Unstrittig ist darüber hinaus, dass für den hier geltend gemachten Anspruch nach nationalem Recht § 3a Abs 1 BPGG anwendbar ist. Gemäß dieser Bestimmung besteht Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische und diesen nach § 3 Abs 2 BPGG gleichgestellte Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
2.2. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es bleibt daher zu prüfen, ob nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist, wofür insbesondere die Kollisionsregeln nach Art 11 ff heranzuziehen sind (RS0131205).
3. Das Pflegegeld nach dem BPGG ist als „Leistung bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 lit a und zugleich als „Geldleistung“ iSd Art 21 ff, konkret des Art 29 VO (EG) 883/2004 anzusehen (10 ObS 83/16b; 10 ObS 3/22x Rz 15 f; 10 ObS 38/23w Rz 11 mwN; EuGH C215/99, Jauch, Rn 28 und 35).
4. Für die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) enthalten die Art 23 ff VO (EG) 883/2004 Sonderkollisionsnormen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO (EG) 883/2004 in der Regel der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig ist (10 ObS 123/16k ErwGr 2.8; 10 ObS 34/20b ErwGr 1.3; 10 ObS 38/23w Rz 13 ua). Die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedstaats setzt voraus, dass aufgrund des Rentenanspruchs eine Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats besteht oder eine solche Einbeziehung unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion in diesem Mitgliedstaat bestünde (Art 24 Abs 1 Satz 1 VO [EG] 883/2004; eingehend dazu 10 ObS 38/23w Rz 14, 20 und 31; 10 ObS 100/24i Rz 11). Hinzu kommt als negative Tatbestandsvoraussetzung, dass der Pensionist (Rentner) keinen konkurrierenden primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat hat (vgl 10 ObS 3/22x Rz 24 mwN).
Dazu ist klarzustellen, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Mitversicherung als Angehörige keinen eigenständigen Anspruch auf Sachleistung im Sinn der VO (EG) 883/2004 hat. Der Oberste Gerichtshof judiziert, dass die Mitversicherung als Angehöriger nach den §§ 122, 123 ASVG keinen eigenen (primären) Anspruch auf Leistung aus der österreichischen Krankenversicherung vermittelt (10 ObS 202/21k).
5. Da es kollisionsrechtlich – für die Anspruchsberechtigung in Österreich – keine Rolle spielt, ob die Klägerin in der Schweiz tatsächlich versichert ist (10 ObS 83/16w) oder die Schweiz äquivalente Leistungen gewährt (10 ObS 56/21i mwN), konkurriert hier ein eigenständiger (primärer) Sachleistungsanspruch in der Schweiz mit einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige in Österreich. Unter diesen Ansprüchen kommt nach Art 32 Abs 1 erster Satz VO (EG) 883/2004 aber dem eigenständigen Sachleistungsanspruch der Vorrang vor dem (bloß) abgeleiteten Anspruch als Familienangehörige zu. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf diese in Art 32 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 statuierte Rangfolge der Sachleistungsansprüche bereits klargestellt, dass abgeleitete Sachleistungsansprüche im Sinn der erwähnten unionsrechtlichen Bestimmung für die kollisionsrechtliche Prüfung unberücksichtigt zu bleiben haben (10 ObS 38/23w Rz 15 ff). Das wurde zu Ansprüchen zu Gunsten eines Rentners als Angehöriger („Mitversicherung“) aus der österreichischen Krankenversicherung nach § 123 ASVG (10 ObS 202/21k Rz 16; 10 ObS 31/22i Rz 15) oder auch § 56 B-KUVG (10 ObS 3/22x Rz 19 ff) judiziert.
Im Rahmen des Art 24 VO (EG) 883/2004 ist nach dessen Abs 2 lit a für Pensionisten (Rentner), die nur eine Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats beziehen und keinen primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat haben, der pensionsauszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig (10 ObS 34/20b; 10 ObS 123/16k). Das ist hier die Schweiz, weil die Klägerin eine Rente nach Schweizer Recht bezieht. Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in der Schweiz kommt es – wie erwähnt – nicht an (10 ObS 202/21k). Bei der hier vorzunehmenden rein kollisionsrechtlichen Beurteilung kommt es nämlich bloß darauf an, ob die Klägerin unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats einbezogen wäre. Dass dies hier der Fall ist, zieht die Klägerin nicht in Zweifel.
6. Im Ergebnis ist daher Österreich nicht im Sinn des § 3a Abs 1 BPGG zur Gewährung von Pflegeleistungen zuständig.
7. Das Argument der Berufung, der EuGH habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Pflegeleistungen einen eigenständigen Charakter hätten und nur formal als Leistung bei Krankheit im unionsrechtlichen Sinn zu qualifizieren seien, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Richtig ist, dass der EuGH zwischen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und solchen bei Krankheit differenziert: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben gegenüber Leistungen bei Krankheit ergänzenden Charakter, sie sind nicht deren integraler Bestandteil. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit können insbesondere durch ihre Anwendungsmodalitäten Merkmale aufweisen, die in der Sache in einem gewissen Maß auch den Zweigen Invalidität und Alter nahekommen könnten (vgl näher Kaeding, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit – die geplante Veränderung der VO [EG] 883/2004, ZESAR 2019, 206 [207 mwH]). Dies ändert aber nichts daran, dass sie dennoch den „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 gleichzustellen sind, wenn sie darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern (EuGH C679/16, A [Aide pour une personne handicapée], ECLI:EU:C:2018:601, Rn 4244 mwH). Dies entspricht genau dem Zweck des Pflegegelds (RS0106398). Im Übrigen gelten Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit auch nach dem Wortlaut des Art 34 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004 als „Leistungen bei Krankheit“.
Es hat daher bei der bejahten Anwendbarkeit der schon dargestellten Kollisionsregeln der Art 23 ff VO (EG) Nr 883/2004 zu bleiben.
8. Für das Berufungsgericht ist auch nicht erkennbar, inwiefern die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel nur pauschal relevierten Entscheidungen des EuGH (C-215/99, Jauch; C160/96, Molenaar, C227/89, Rönfeldt, und C50/05, Nikula) für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig wären und sich daraus für den Rechtsstandpunkt der Klägerin etwas gewinnen ließe.
8.1. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung C160/96, Molenaar, hat der EuGH lediglich – im Sinne der obigen Ausführungen – klargestellt, dass Pflegegeldleistungen ungeachtet gewisser Besonderheiten Leistungen „bei Krankheit“ im Sinn von Art 4 Abs 1 Buchstabe a der VO 1408/71 (der Vorgängerverordnung der VO [EG] 883/2004) und als unter anderem in Art 19 Abs 1 Buchstabe b der Verordnung genannte „Geldleistungen“ der Krankenversicherung zu betrachten seien.
8.2. In der Entscheidung C215/99, Jauch, wurde demgegenüber lediglich klargestellt, dass das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld nach dem österreichischen BPGG unabhängig davon auszuzahlen sei, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, wenn dieser die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des nationalen Rechts für die Gewährung eines Pflegegelds erfüllt. In diesem Zusammenhang war zu klären, ob das Pflegegeld nach dem BPGG als eine „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinn des Artikels 10a der VO (EG) 1408/71 anzusehen ist, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit vorsah. Im dortigen Fall war der Kläger immer in Deutschland wohnhaft, aber in Österreich beschäftigt gewesen. Er bezog keine deutsche Rente. Der Sachverhalt ist also mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dass der EuGH in dieser Entscheidung zur österreichischen Pflegegeldregelung klargestellt hätte, dass die Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht so angewandt werden dürften, dass eine Person im Ergebnis jeglicher Leistung beraubt werde, wie dies die Klägerin behauptet, ergibt sich für das Berufungsgericht aus dieser Entscheidung nicht.
8.3. In der Entscheidung C-50/05, Nikula, befasste sich der EuGH mit der Frage der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentnern und entschied, dass ein Mitgliedstaat dabei auch Renten aus anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen darf, sofern die Gesamtsumme der Beiträge die Rentenhöhe des zuständigen Staats nicht übersteigt. Inwiefern diese Entscheidung für den hier vorliegenden Fall relevant sein sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Insbesondere ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass – wie von der Klägerin behauptet – bei der Anwendung von Kollisionsnormen der Verordnung der tatsächliche Wohn- und Lebensschwerpunkt nicht formal, sondern real zu bestimmen sei. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass der Wohn- und Lebensschwerpunkt der Klägerin in Österreich liegt.
8.4. Dass die VO (EG) 883/2004 (und ihre Vorgängerverordnung) die Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren, sie aber nicht ersetzen soll, was die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung C-227/89, Rönsfeldt, ins Treffen führt, wurde auch nie in Zweifel gezogen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der bekämpften Entscheidung. Ganz im Gegenteil: Darin kommt ja gerade zum Ausdruck, dass es bei der Anwendung der Kollisionsregeln der VO (EG) 883/2004 auf die innerstaatliche Beurteilung des Versicherungsverhältnisses nicht ankommt. Das bloß koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union schafft kein einheitliches, harmonisiertes „europäisches Sozialversicherungssystem“, sondern lässt das Sozialrecht der Mitgliedstaaten grundsätzlich unberührt (10 ObS 188/10k ErwGr 2.3; 10 ObS 83/23p Rz 59). Dies gilt umso mehr für das Sozialversicherungssystem der Schweiz.
9. Es ist daher entgegen dem Rechtsmittelvortrag auch nicht entscheidend, dass die Schweiz der Klägerin tatsächlich keine dem Pflegegeld korrespondierende Leistung gewährt. Aus denselben Gründen ist aber auch die in der Berufung angeregte Befassung des EuGH zur Vorabentscheidung nicht erforderlich, weil es eben nicht auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Vorlagefragen ankommt. Bereits in zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit nach den Kollisionsregeln der VO (EG) 883/2004 eben nicht darauf ankommt, ob im anderen Mitgliedstaat tatsächlich Pflegegeldleistungen erbracht werden oder nicht.
Im Einklang mit dem Unionsrecht bleibt jeder Mitgliedstaat selbst dafür zuständig, in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, Rn 42 mwH). Die Mitgliedstaaten können infolge des auf Grundlage des Art 48 AEUV geschaffenen Koordinierungsrechts lediglich nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind. Fehlt aber – wie im vorliegenden Fall – die Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Pflegeleistungen nach der VO (EG) 883/2004, besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, dennoch solche zu gewähren (10 ObS 34/20b ErwGr 2.3), nur weil sie im zuständigen Mitgliedstaat nicht gewährt werden. Wie die Schweiz ihr innerstaatliches System der Sozialen Sicherheit organisiert, bleibt ihr nach der VO (EG) 883/2004 unbenommen. Die Zuständigkeit nach den Kollisionsregeln der Verordnung bleibt davon aber unberührt.
Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH lässt sich lediglich ableiten, dass ein Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch nicht allein mit der Begründung verneinen kann, dass er nach dem Unionsrecht zu seiner Gewährung nicht zuständig sei, wenn der Anspruchswerber alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt. Dies ist hier aber – wie ausgeführt – nicht der Fall: Denn die Klägerin erfüllt eben nicht alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3a Abs 1 BPGG, weil Österreich in unionsrechtlich zulässiger Weise einen solchen Anspruch nur solchen Unionsbürgern gewährt, für die seine Zuständigkeit für Pflegegeldleistungen ohnehin gegeben ist (10 ObS 123/16k ErwGR 4.6.; siehe dazu insbesondere auch 10 ObS 83/16b ErwGr 4.6. ff, wo sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Genese, Interpretation und unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Bestimmung auseinandergesetzt hat). Der Oberste Gerichtshof hatte – ausgehend von der durchaus nicht unkritisch aufgenommenen Rechtsprechung des EuGH zu Familienleistungen – in drei Entscheidungen zu § 3a BPGG idF vor der Novelle BGBl I 2015/12 abgeleitet, dass der Umstand, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei, einem Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG nicht entgegenstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht erfüllt sind (10 ObS 2/14p; 10 ObS 36/14p; 10 ObS 86/14s). Als Konsequenz dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I 2015/12 § 3a Abs 1 BPGG um die negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass Österreich nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) Nr 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist.
10. Das Urteil des Erstgerichts erweist sich daher auch bei Berücksichtigung der im Rechtsmittel geäußerten Kritik als rechtsrichtig.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert es aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation der versicherten Person einen Kostenersatz zudem rechtfertigt.
Im konkreten Fall scheidet ein Kostenersatzanspruch der Klägerin also bereits deshalb aus, weil sich die Rechtsmittelwerberin nie auf eine einen Kostenzuspruch rechtfertigende wirtschaftliche Bedürftigkeit berufen hat (RS0085829; 10 ObS 165/16m; 10 ObS 142/16d uvm).
Wenn die Klägerin in ihrem Berufungsantrag unter Pkt 3. auch den Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten war und einen Kostenersatzanspruch nie geltend gemacht hat.
V. Da sich das Berufungsgericht auf die zitierte Judikatur des EuGH und des OGH stützen konnte, bestand auch kein Anlass, die (ordentliche) Revision zuzulassen.