OLG Wien 10Rs25/26h

10Rs25/26hCour d'appel1 juin 2026

Texte intégral

OLG Wien 10Rs25/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0100RS00025.26H.0601.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.3.2026, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.3.2023 verpflichtete das Erstgericht im Rahmen einer Bescheidwiederholung die Beklagte, dem Kläger für die Zeit von 1.8.2022 bis 31.5.2023 ein Pflegegeld der Stufe 1 zu bezahlen, und wies das Klagemehrbegehren auf Zahlung eines Pflegegelds der Stufe 2 oder höher ab 1.8.2022 ab. Nach den Verfahrensergebnissen sei kein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf vorgelegen; das bescheidmäßig anerkannte Pflegegeld der Stufe 1 sei aufgrund des Verschlechterungsverbots zuzusprechen gewesen (ON 24).

In der Folge erhob der Kläger mehrfach erfolglos (Verfahrenshilfe-)Anträge, um die Wiederaufnahme des Pflegegeldverfahrens zu erreichen (vgl zB Zurückweisungsbeschluss vom 30.6.2024 ON 49). Zuletzt begehrte er am 2.2.2026 neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag und einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ON 58). Es lägen mittlerweile amtliche Feststellungen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten, eine onkologische Gesamtbeurteilung sowie pflegegeld- und behindertenrechtliche Entscheidungen vor, die es zum Zeitpunkt des Urteils vom 20.3.2023 nicht gegeben habe, welche die medizinische Tatsachengrundlage dieses Urteil widerlegten sowie eine Wiederaufnahme des Verfahrens und einen rückwirkenden Zuspruch von Pflegegeld rechtfertigten.

Das Erstgericht wies mit dem bekämpften Beschluss den Antrag (richtig: die Klage) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück (Spruchpunkt 1.) sowie den Verfahrenshilfeantrag und den Überweisungsantrag ab (Spruchpunkte 2. und 3.).

Auf die meisten der vorgelegten medizinischen Unterlagen könne sich der Kläger - von zwei Ausnahmen abgesehen – wegen Verfristung nicht stützen; sie datierten von vor Beginn der vierwöchigen Notfrist des § 534 Abs 1 liegenden Zeitpunkten. Aus dem Arztbrief vom 30.1.2026 (./GL) gehe hervor, dass eine Radioliganden-Therapie aufgrund eines Karzinoidsyndroms, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem neuroendokrinen Tumor unbekannter Lokalisation einhergehe, geplant sei. Das auszugsweise vorgelegte Schreiben des Sozialministeriumservice vom 30.1.2026 (./GR) setze den Grad der Behinderung des Klägers mit 100 % neu fest und weise ua auf den Pflegegeldbezug des Klägers laut Bescheid der Beklagten vom 23.4.2025 hin. Beide Urkunden enthielten folglich keine Aussage zum Zustand des Klägers oder zu seinem Betreuungs- und Hilfsbedarf im urteilsrelevanten Zeitraum. Ein Pflegegeldbezug in Höhe der Stufe 3 sei ebenfalls erst für die Zeit ab 1.3.2025 (./GZ) belegt. Die Wiederaufnahmsklage halte daher einer Vorprüfung nach § 538 ZPO nicht stand (Spruchpunkt 1.).

Der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahmsklage erhobene Verfahrenshilfeantrag entbehre zum einen eines unterfertigten und lückenlos ausgefüllten Vermögensbekenntnisses. Zum anderen greife im sozialgerichtlichen Verfahren die Gebührenbefreiung des § 80 ASGG; gemäß § 79 ASGG habe der Kläger zudem Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis. Sein notwendiger Unterhalt werde durch die Prozessführung daher nicht beeinträchtigt. Außerdem sei hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt weder gesetzlich geboten noch erscheine sie nach der Lage des Falls erforderlich. Im Übrigen sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der Argumentation zu Spruchpunkt 1. als aussichtslos zu bewerten (Spruchpunkt 2.).

Ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf das neue Wohnsitzgericht gemäß § 7 Abs 3 ASGG komme nur in Frage, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz vor Schluss der Verhandlung – hier am 20.3.2023 – verlegt hätte, was hier nicht der Fall gewesen bzw vom Kläger im Hauptverfahren nicht geltend gemacht worden sei (Spruchpunkt 3.).

Dagegen erhob der Kläger ohne anwaltliche bzw qualifizierte Vertretung iSd § 40 Abs 1 ASGG Rekurs, mit dem sinngemäßen Antrag auf dahingehende Beschlussabänderung, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In Anbetracht der Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Beschlusses leitete das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren ein und trug dem Kläger die Verbesserung des Rekurses durch Fertigung durch einen Rechtsanwalt oder anderen qualifizierten Vertreter iSd § 40 Abs 1 ASGG auf (ON 64). Da in diesem Sinne keine Verbesserung erfolgte, wies das Erstgericht den Rekurs, soweit er sich auf die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Beschlusses bezieht, zurück (Beschluss vom 13.4.2026 ON 68).

Der – nur mehr im Hinblick auf die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (Spruchpunkt 2.) zu behandelnde – Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seinem Rekurs ausschließlich Argumente ins Treffen führt, die seines Erachtens für die Wiederaufnahme des Verfahrens sprächen. Gegen die Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrags aus den Gründen, dass das Vermögensbekenntnis nicht lückenlos ausgefüllt und nicht unterfertigt worden sei sowie dass im sozialgerichtlichen Verfahren weder Gebühren- noch Anwaltspflicht bestehe, wendet sich der – einer rechtlichen Argumentation fähige – Kläger nicht, sodass auf diese die Gewährung von Verfahrenshilfe bereits ausschließenden Rechtsgründe nicht näher einzugehen ist (vgl RS0043338; RS0043352 [T10, T13, T14, T26, T35]).

2. Es würde sich daher auch erübrigen, das Rekursvorbringen zu den behaupteten neuen Tatsachen und Beweismitteln iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dahingehend zu beurteilen, ob durch sie die beabsichtigte Rechtsverfolgung (= die Wiederaufnahme des Verfahrens) iSd § 63 Abs 1 ZPO in einer ex ante-Betrachtung nicht offenbar aussichtslos erscheint (zur Unmaßgeblichkeit des vorliegenden, für den Kläger – ex post betrachteten – negativen Prozessergebnisses vgl OLG Wien 14 R 117/20h). Dennoch darf zu diesem Punkt auf die zutreffenden – und um die nachstehenden Ausführungen ergänzten – Argumente des Erstgerichts hingewiesen werden (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO):

2. 1 Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann, wobei die Aussichtslosigkeit – im Unterschied zur Mutwilligkeit - objektiv zu beurteilen ist. Dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Die Aussicht auf einen Prozesserfolg muss eine gewisse, wenn auch nicht allzu große, Wahrscheinlichkeit haben (Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 63 ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 E 58; RS0117144).

2. 2 Zentrales Argument des Klägers ist, dass seine schwerwiegende neuroendokrine Tumorerkrankung bereits im urteilsrelevanten Zeitraum (Stichtag 1.8.2022, Schluss der Verhandlung am 22.3.2023) vorgelegen sei, dies aber erst durch die neu hervorgekommenen medizinischen Tatsachen belegt werden könne. Zwischen dem Auftreten der ersten Symptome und der endgültigen Diagnose eines neuroendokrinen Tumors lägen häufig 5 bis 10 Jahre; eine dahingehende Diagnose sei beim Kläger zwar erst nach dem gerichtlichen Pflegegeldverfahren diagnostiziert worden, erkläre allerdings rückwirkend die bereits zuvor vorhandenen Symptome.

2. 3 Nach ständiger Rechtsprechung verwirklicht die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund (1 Ob 16/23v Rz 8 mwN). Selbst wenn sich die Unrichtigkeit eines Gutachtens aus späteren Tatumständen ergäbe, würde dies für sich allein nicht zur Wiederaufnahme berechtigen (RS0044555; RS0044834 [T6, T7]). Abweichendes könnte nur gelten, wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RS0044733; RS0044834 [T10]; RS0044555 [T3]) oder wenn das im Vorprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht hätte – etwa weil nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren oder er eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat – und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig gewesen wäre (RS0044834 [T5, T12, T16]; RS0044555 [T3]; RS0044773 [T2]; RS0044411 [T2]).

2. 4 Die Diagnose eines neuroendokrinen Tumors konnte im Hauptverfahren nicht bestätigt werden (vgl internistisches Gutachten bzw Ergänzungsgutachten vom 7. bzw 21.2.2023 ON 9 und ON 15). Die nunmehr vom Kläger mit seiner Wiederaufnahmsklage vorgelegten medizinischen Unterlagen halten – soweit sie iSd § 534 Abs 1 iVm Abs 2 Z 4 ZPO nicht ohnedies verfristet sind – die Diagnose für die Gegenwart und die rezente Vergangenheit fest, nicht jedoch für den damals iSd § 4 Abs 1 BPGG maßgeblichen Prognosezeitraum von 6 Monaten ab dem Gewährungszeitpunkt bzw Stichtag – hier daher 2022/23 (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.15). Der Arztbrief vom 22.3.2025 (./GW=./HM) und das Endokrinologische Sachverständigengutachten aus dem Verfahren über einen Pensionsanspruch des Klägers wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (./GX) zitieren zwar eine mit 7/22 datierte Verdachtsdiagnose; in diese Richtung weisende Befunde lagen dem internistischen Sachverständigen allerdings damals auch schon vor (vgl dessen Ausführungen in ON 15 S 3). Dass er diese allenfalls unrichtig gewürdigt hätte, rechtfertigt aber nach den oben aufgezeigten Grundsätzen keine Wiederaufnahme; auch lässt sich damit nicht die Unvollständigkeit der damaligen Entscheidungsgrundlagen begründen. Zudem kommt es bei der Ermittlung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs iSd § 4 Abs 1 BPGG nicht (allein) auf die Feststellung medizinischer Leiden und Diagnosen an, sondern auf die durch körperliche, geistige oder psychische Behinderungen oder Sinnesbehinderungen erforderlich werdenden ständigen Betreuungs- und Hilfsleistungen für eine pflegebedürftige Person (vgl 10 ObS 165/16m). Inwieweit der nunmehr beim Kläger bestehende Pflegebedarf (Stichtag laut Bescheid vom 23.4.2025: 1.3.2025, ./GZ) damals – unabhängig von der Objektivierbarkeit einer bestimmten Diagnose – ebenfalls schon vorgelegen sei oder auf einer seitdem eingetretenen Verschlechterung beruhe, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden allerdings auch nicht bzw legt der Kläger nicht dar.

2. 5 Damit hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zutreffend auch aus dem Grund mangelnder Erfolgsaussichten für eine Wiederaufnahmsklage abgewiesen.

3. Dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags war daher der Erfolg zu versagen. Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO

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