Texte intégral
OGH 3Ob41/26i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00041.26I.0602.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 43 R 604/25d370, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die am 16. 5. 2026 eingebrachten Nachträge zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. 1. 2026 werden zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Begründung:
Zu I.
[1]Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Die vom Betroffenen nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Nachträge vom 16. 5. 2026 sind daher zurückzuweisen (RS0100170). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht (vgl RS0005946 [T11]; 3 Ob 86/25f vom 24. 6. 2025 [Rz 1]).
Zu II.
[2]Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.