OLG Graz 6R29/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00600R00029.26W.0615.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Richterin Drin. Meier als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schweiger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache betreffend den Richter des Landesgerichts ** Mag. A* im Zusammenhang mit der bei diesem Gericht zu B* anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D GesmbH Co KG, FN **, *, vertreten durch die Semlitsch-Klobassa-Theissl Rechtsanwälte GmbH in Voitsberg, gegen die beklagte Partei F GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Anfechtung eines Kaufvertrags, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts ** vom 9. April 2026, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.975,82 (darin EUR 495,97 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
begründung:
Der Kläger wurde in dem am 25. Juli 2023 zu ** des Erstgerichts eröffneten Konkurs über das Vermögen der D* GesmbH Co KG (in der Folge: Schuldnerin) zum Masseverwalter bestellt. Mit seiner am 16. Juli 2024 beim Erstgericht eingebrachten Anfechtungsklage begehrt er, den Kaufvertrag vom 15. Februar 2022 [zwischen der Schuldnerin und der Beklagten] über die Liegenschaft EZ G* KG H* (in der Folge nur: Liegenschaft) für unwirksam, hilfsweise für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Schuldnerin in dieser Grundbuchseinlage einzuwilligen. Begründend führt er aus, dass I*, Geschäftsführer der Beklagten und der E* GmbH (FN ), in Kenntnis des wahren Werts der Liegenschaft und der bereits vor 2018 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin den Geschäftsführer der Komplimentärgesellschaft der Schuldnerin, K, zu einem die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligenden Verkauf der Liegenschaft angeleitet habe. Zunächst habe die E GmbH Forderungen einer Bank gegen die Schuldnerin und Geschäftsführer K* eingelöst und ein von der Bank aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts gegen beide zur Hereinbringung dieser Forderungen geführtes Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung gebracht. In der Folge habe die Schuldnerin der E* GmbH monatliche Zahlungen auf ein zu verzinsendes „Darlehen“ über EUR 1,235.204,89 auf ein gegen sie und Geschäftsführer K* geführtes Verrechnungskonto geleistet. Am 8. Februar 2022 habe Geschäftsführer K* - zu Lasten der Schuldnerin - mit der E* GmbH vereinbart, dass ihm die E* GmbH unter der Bedingung der beglaubigten Unterfertigung eines Kaufvertrags mit der Beklagten über die Liegenschaft ein Darlehen von EUR 75.000,00 gewähren werde. In der Folge sei auch dieses Darlehen samt Gebühren auf dem Verrechnungskonto der E* GmbH mit der Schuldnerin verbucht worden. Am 15. Februar 2022 sei der Kaufvertrag über die Liegenschaft samt Aufsandungserklärung errichtet worden. Der Kaufpreis habe - bei einem Sachwert der Liegenschaft von rund 1,536 Mio im Jahr 2018 - insgesamt EUR 400.000,00 (einschließlich Inventar) betragen und sei „im Verrechnungswege“ bezahlt worden, indem die Beklagte in dieser Höhe Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der E* GmbH übernommen habe; per 28. Februar 2022 sei der Kaufpreis von der E* GmbH dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft der Schuldnerin werde wegen Benachteiligungsabsicht angefochten (§ 28 Z 1 und Z 2 IO). Die Benachteiligungsabsicht ergebe sich daraus, dass die Beklagte bzw deren Geschäftsführer darauf abgezielt habe, die Liegenschaft weit unter Wert zu erwerben. Allen Beteiligten seien die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Bewertung der Liegenschaft samt Zubehör im Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen. Auch die inkongruente Befriedigung der nicht fälligen Darlehensforderung der E* GmbH gegen die Schuldnerin durch Verrechnung mit dem Kaufpreis von EUR 400.000,00 lasse die Benachteiligungsabsicht erkennen. Der Kaufvertrag werde ferner wegen einer gemischten Schenkung (§ 29 Z 1 IO), hilfsweise aber auch wegen Wuchers - Geschäftsführer I* habe die wirtschaftliche Notlage der Schuldnerin und deren Geschäftsführers ausgenützt - und Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften durch kollusives Zusammenwirken der Geschäftsführer I* und K* angefochten.
Die Beklagte bestreitet insbesondere das Bestehen einer Benachteiligungsabsicht und beantragt Klagsabweisung.
Der nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichts zur Führung dieses Verfahrens zuständige Richter Mag. A* gibt der Klage mit Urteil vom 29. Jänner 2026, B*-69, statt. In der Beweiswürdigung der Entscheidung führt er (soweit hier noch relevant) einleitend wörtlich aus (Fettdruck durch den Rekurssenat),
„[…] dass das Gericht davon ausgeht, dass I* - selbst wenn es ihm vielleicht auch nebenbei wichtig war, dass die Hotelliegenschaft in der Familie J* verbleibt - in erster Linie aus finanziellen Gründen die Opportunität nutzte, die Hotelliegenschaft zu einem niedrigen Preis zu erwerben, was ihm nach einem wohl überlegten und perfide ausgeheckten Plan auch gelang, nachdem er den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Schuldnerin, K*, um den Finger gewickelt hatte.“
Die Beklagte erhebt gegen dieses Urteil Berufung aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteílung und beantragt Abänderung in Klagsabweisung. Dem Rechtsmittel vorangestellt ist die Ablehnung des Richters Mag. A* als befangen. Den Ablehnungsantrag begründet die Beklagte zusammengefasst damit, dass der Richter ihren Geschäftsführer als „perfiden Menschen“ bezeichnet habe. Perfide bedeute „hinterhältig, treulos oder niederträchtig“, perfide handle, wer bewusst das Vertrauen anderer ausnütze; das Adjektiv „perfide“ werde verwendet, um niederträchtige, hinterhältige oder gemeine Handlungen zu beschreiben, es werde auf besonders hinterlistige und tückische Personen, aber auch Pläne usw angewendet. Zu seinen Synonymen zählten auch „arglistig, schurkisch und ruchlos“. Derartige beleidigende Ausdrücke seien einem Richter untersagt und würden auf ein disziplinäres Fehlverhalten hinweisen. Die beleidigende Ausdrucksweise zeige, dass sich der abgelehnte Richter bereits vor vollständiger Durchführung des Beweisverfahrens eine Meinung von ihr gebildet habe. Seine Voreingenommenheit habe unter anderem dazu geführt, dass er vorgelegte Urkunden - Rechnungen und ein Privatgutachten - nicht gelesen und die Nebenintervention der L* GmbH „auf der Stufe der Gesetzlosigkeit“ zurückgewiesen habe. Die „emotionale und hasserfüllte Begründung“ übersehe sogar, dass ihr Geschäftsführer der Schuldnerin den Wiederkauf der Liegenschaft um EUR 495.000,00 ermögliche. Der abgelehnte Richter verweigere sich dem „objektiven Tatsachengeschehen“, weil er „offensichtlich von Haus aus“ eine tiefe Abneigung gegen ihren Geschäftsführer hege; er blende sämtliche Beweismittel aus, welche sein Bild von ihrem Geschäftsführer zum Positiven verändern könnten. Die Urteilsbegründung sei auch strafrechtlich bedenklich im Sinne des § 111 StGB. Es werde ersucht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Der abgelehnte Richter erstattet eine Äußerung gemäß § 22 Abs 2 JN und erklärt, nicht befangen zu sein. Er habe sämtliche relevanten Beweisergebnisse objektiv gewürdigt und sei dabei zu Tatsachenfeststellungen gelangt, die der Geschäftsführer der Beklagten als für sich nachteilig erachte. Er habe diesen nicht beleidigt und auch nicht als perfide bezeichnet, sondern den Plan, den der Geschäftsführer seiner Ansicht nach verfolgt habe, als „wohl überlegt und perfide ausgeheckt“ beurteilt. Er habe die Feststellungen zur Benachteiligungsabsicht durch „eindrucksvolle“ erläuternde beweiswürdigende Erwägungen besonders hervorheben und nachvollziehbar darlegen sowie mit der Wendung „perfide ausgeheckter Plan“ die „arglistige, strategisch geplante Vorgehensweise“ des Geschäftsführers der Beklagten betonen wollen. Auch die übrigen Vorwürfe seien nicht berechtigt.
Der Kläger tritt dem Ablehnungsantrag entgegen. Der abgelehnte Richter habe nicht den Geschäftsführer der Beklagten ad personam als perfide bezeichnet, sondern dessen Plan, sodass von einer persönlichen Diffamierung nicht die Rede sein könne. In einem Anfechtungsprozess wegen Gläubigerbenachteiligung sei es notwendig, Feststellungen zur Motivation der Parteien zu treffen. Schon der Rechtsbegriff „Benachteiligungsabsicht“ impliziere, dass sich jemand in rechtlich verpönter Weise gesetz- und treuwidrig verhalte. Für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gebe es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist der Ablehnungssenat des Erstgerichts den Ablehnungsantrag ab. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte den Erstrichter insbesondere wegen der Formulierung, ihr Geschäftsführer habe den Geschäftsführer der Schuldnerin „nach einem wohl überlegten und perfiden Plan“ um den Finger gewickelt, ablehne, wobei sie die Wortbedeutung des Adjektivs „perfide“ zutreffend wiedergebe. In einem Anfechtungsverfahren nach § 28 IO sei es unumgänglich, konkrete Tatsachenfeststellungen zu den Motiven zu treffen, welche zum Vetragsabschluss geführt hätten. Der abgelehnte Richter habe eingehend begründet, wie er zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zur Benachteiligungsabsicht, gelangt sei. Auch wenn es sich dabei um eine überspitzte und drastische Würdigung bzw Schlussfolgerung handle, welche gegen das Sachlichkeitsgebot des § 53 Abs 3 Geo verstoßen könnte, könne die inkriminierte Passage nach dem Streitgegenstand und den Verfahrensergebnissen nicht als unhaltbar beurteilt werden. Die mit der Berufung angegriffene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des abgelehnten Richters seien nicht vom Ablehnungssenat, sondern von der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Sogar wenn die Beweiswürdigung fehlerhaft wäre und sich die Ausdrucksweise des Erstrichters daher als unsachlich erweisen würde, würde dies noch keine Befangenheit begründen. Es bestehe nämlich kein Hinweis darauf, dass dies auf unsachliche Motive oder eine Voreingenommenheit gegenüber der Beklagten zurückzuführen sei. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot habe auch nicht zwingend eine Befangenheit des Richters zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs würden vereinzelte unsachliche (zB zynische) Passagen einer Urteilsbegründung den Vorwurf einer Befangenheit nicht zwingend rechtfertigen. Von einer „emotionalen und hasserfüllten Begründung“ könne ohnehin nicht gesprochen werden. Der abgelehnte Richter habe den Geschäftsführer der Beklagten in der Beweiswürdigung auch nicht „als ruchlosen, heimtückischen, treulosen und hinterhältigen Geschäftsmann“ hingestellt. Auch die - in zweiter Instanz korrigierte - Zurückweisung der Nebenintervention der L* GmbH sei kein Grund, eine Befangenheit des abgelehnten Richters anzunehmen. Überhaupt ergebe sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser das Verfahren parteilich oder voreingenommen geführt hätte. Ein Fall einer eindeutigen Missachtung der Rechtslage durch den abgelehnten Richter, der praktisch nur durch unsachliche Beweggründe erklärt werden könne, liege keinesfalls vor.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgebung der Ablehnung gerichteten Abänderungsantrag.
Der Kläger erstattet eine - zulässige (RS0126587; 4 Ob 143/10y) - Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, die rechtliche Beurteilung des Ablehnungssenats des Erstgerichts hingegen für zutreffend (§ 500a ZPO). Dem Rekursvorbringen ist noch Folgendes zu erwidern:
1. Ein Richter ist dann als befangen iSd § 19 Z 2 JN anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. Es genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten, also dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RS0046024 [T2, T5, T7, T9, T17]). Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen. Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RS0045949; RS0046052 [T11, T12]). Der Ablehnungswerber hat ausreichende Gründe darzulegen, die den Anschein der Voreingenommenheit eines Richters erwecken. Ein solcher Anschein der Befangenheit liegt jedoch dann nicht vor, wenn der abgelehnte Richter sein zu Recht oder Unrecht kritisiertes Verhalten sachlich zu motivieren vermag (RS0045949 [T1]). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen (insbesondere Freundschaft oder enge Bekanntschaft, aber auch Feindschaft) zu einer der Prozessparteien oder zu einem Nebenintervenienten, ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht, ferner auch unsachliche persönliche Bemerkungen zu Parteien und Parteienvertretern (vgl § 52 Abs 2 und 3 Geo), nicht aber bloßer Ärger oder Unmut (Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 § 19 JN Rz 6 mN). Von einem Richter kann nämlich erwartet werden, dass er - auch wenn sein Ärger Anlass zu unsachlichen Bemerkungen war - der Partei gegenüber keine unsachlichen Gründe bei seiner Entscheidung einfließen lässt. Selbst wenn also ein Richter bei Begründung seiner Entscheidung das seiner sachbezogenen Beurteilung unterliegende Verhalten einer Partei unnötig scharf kritisiert oder sich im Ausdruck oder Ton vergreift, liegt nach der Rechtsprechung darin kein Ablehnungsgrund, solange nicht erkennbar ist, der Richter werde sich bei der Entscheidung von unsachlichen persönlichen Erwägungen leiten lassen und persönlichen Vorurteilen Raum geben (vgl Danzl, Geo11 § 52 Anmerkung 7 lit c mN [Stand 31.12.2025, rdb.at]). Eine vereinzelte zynische Passage einer Urteilsbegründung könnte noch nicht zwingend den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen (RS0046024 [T22]).
2. Der Ablehnungssenat des Erstgerichts hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erstrichter nicht - wie im Ablehnungsantrag ausgeführt und im Rekurs wiederholt - den Geschäftsführer der Beklagten als „einen perfiden Menschen“ bzw perfide bezeichnet, sondern ihm einen „perfide ausgeheckten“ Plan unterstellt. Er hat auch nicht verkannt, dass dem Geschäftsführer der Beklagten damit eine perfide Vorgehensweise zum Vorwurf gemacht wird. Über die im Rekurs wiederholten pejorativen Bedeutungsinhalte des Eigenschaftsworts „perfide“ besteht zwischen der Beklagten und dem Ablehnungsenat Einigkeit. Aus der vom Erstrichter gewählten Formulierung ist jedoch nach den Umständen keine „völlige Voreingenommenheit“ gegenüber Geschäftsführer I* abzuleiten.
3. 1 Nach den - teilweise anhand der Beweisurkunden ergänzten (RS0121557) - Feststellungen des Erstgerichts
3. 2 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Geschäftsführer I* Kontakt mit der „Familie J*“ aufnahm, zunächst die E* GmbH durch (einvernehmliche) Forderungseinlösung an die Stelle der vormaligen Gläubigerin setzte und nachfolgend Geschäftsführer K* zum Abschluss eines Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Schuldnerin über deren Liegenschaft bewegte; sie bestreitet auch nicht, dass die Schuldnerin der E* GmbH für das „Darlehen“ monatliche Zahlungen zur Tilgung des Kapitals sowie beträchtlicher Zinsen auf ein Verrechnungskonto geleistet hat und dass sie selbst von der Schulnerin/dem Pächter/der Pächterin Benützungsentgelte/Pachtzinse vereinnahmt. In dieser Vorgehensweise kann eine planvolle, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit gesehen werden, die dem gleichfalls unwidersprochen festgestellten Geschäftsmodell von Geschäftsführer I* entspricht. In rechtlicher Hinsicht wäre es der Beklagten im Sinne der § 28 Z 1 und 2 IO anzulasten, wenn Geschäftsführer I* - wovon das Erstgericht auf Grundlage der Verfahrensergebnisse ausgeht - in Kenntnis der damit einhergehenden Benachteiligung anderer Gläubiger aus Gewinnerzielungsabsicht Geschäftsführer K* zum Verkauf der Liegenschaft der Schuldnerin unter Wert „angeleitet“ hätte. Davon abgesehen ist Geschäftsführer I* nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Vorwurf zu machen, dass er Geschäftsführer K* zu einem treuwidrigen Vorgehen gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft (Schuldnerin), nämlich zur Veräußerung der Liegenschaft unter Wert zur Erlangung eines Darlehens zwecks Befriedigung einer eigenen Verbindlichkeit angeleitet hat, wobei die Gesellschaft (Schuldnerin) noch dazu mit der Darlehensverbindlichkeit belastet wurde. Davon ausgehend mag die Wendung „perfide ausgeheckter Plan“ zwar drastisch sein, grob unsachlich erscheint sie aber nicht. Das Rekursgericht schließt sich daher der Einschätzung des Erstgerichts an, dass die kritisierten beweiswürdigenden Ausführungen des abgelehnten Richters im Gesamtkontext des Verfahrens und in Ansehung des Gegenstands des Streits (§ 28 IO) nicht als unhaltbar zu qualifizieren sind und daraus jedenfalls nicht zu schließen ist, der abgelehnte Richter habe sich bei der Entscheidungsfindung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
3. 3 Soweit die Beklagte meint, dass die „völlige Voreingenommenheit“ des Erstrichters bereits vor Aufnahme sämtlicher beantragter Beweismittel erkennbar gewesen sei, bleibt sie es nicht nur schuldig, jene Umstände darzulegen, aus denen sich die angebliche Befangenheit ableiten habe lassen; eine Ablehnung aus solchen Gründen wäre auch verspätet, da zur Vermeidung von Prozessverschleppungen alle Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen sind; das Ablehnungsrecht ist nämlich verzichtbar und verschweigbar (RS0045982 [T4]).
3. 4 Zu den weiteren, auch der Berufung zugrunde gelegten Vorwürfen der Beklagten, der Erstrichter habe in vorgreifender Beweiswürdigung einen „Sachbefund“ aus dem Bereich Gastronomie und Fremdenverkehr nicht aufgenommen, sich nicht für den Ertragswert der Liegenschaft sowie für ihre Investitionen in das Gebäude interessiert und bezughabende Rechnungen sowie ein Privatgutachten nicht gelesen, die Intervention der L* GmbH „auf der Stufe der Gesetzlosigkeit“ zurückgewiesen und auch die Einräumung eines Wiederkaufsrechts „ignoriert“ (vgl Berufung, Seiten 10 ff, 17 ff, 25 ff, 36 f), hat bereits der Ablehnungssenat des Erstgerichts Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe eines über die Ablehnung entscheidenen Organs ist, die Richtigkeit der Beweiswürdigung oder einer Rechtsansicht des abgelehnten Richters zu prüfen; dies habe vielmehr im Instanzenzug zu geschehen. Da die Beklagte dem keine Argumente entgegensetzt, sondern nur die bereits erhobenen Vorwürfe wiederholt, hat es damit sein Bewenden (zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge siehe A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 16).
4. Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits über die Ablehnung hat nach den Regeln des Ausgangsverfahrens, aber unabhängig von dessen Ausgang zu erfolgen (vgl RS0126588) und gründet sich hier auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Demnach hat die Beklagte dem Kläger die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig, ausgenommen das Rekursgericht hat eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt (Mayr aaO § 24 JN Rz 6 mzN; RS0098751, RS0046065); dies ist hier nicht der Fall.