OLG Graz 1Bs147/26s

1Bs147/26sCour d'appel18 juin 2026

Texte intégral

OLG Graz 1Bs147/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00147.26S.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29. Mai 2026, GZ ** - 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

A* wird mit seiner Beschwerde auf die Kassation verwiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßte zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von neunzehn Monaten (ON 2.2), wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen wird.

Das errechnete Ende der Strafzeit war der 24. Dezember 2026 (ON 2.2, 1). Der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) fiel auf den 13. Juni 2026, sodass im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB vorlagen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2026 lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 13. Juni 2026 – nach vorangegangener persönlicher Anhörung (ON 6) – aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Gegen den angeführten Beschluss erhob der Strafgefangene Beschwerde (ON 8).

In Folge der zwischenzeitigen Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2025, GZ *-23.2, in Verbindung mit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Mai 2026, AZ 10 Bs 109/25t (ON 3 des Beschwerdeakts), über A verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen sowie des unter einem erfolgten Widerrufs von gewährten bedingten Strafnachsichten bzw. bedingten Entlassungen war die Hälfte der Strafzeit (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) am 23. Mai 2026 und werden Zwei-Drittel (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 24. September 2026 verbüßt sein (ON 16.1 des Beschwerdeakts).

Da es auf Grund der geänderten Strafzeitberechnung zu einer „Stichtagsverschiebung“ kam, mithin der ursprüngliche Beschwerdegegenstand (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) weggefallen ist ist und erstinstanzlich noch nicht einmal über den geänderten Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) entschieden wurde, ist der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung über den Zwei-Drittel-Stichtag war im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht möglich (vgl Pieber, WK² StVG § 152 Rz 17). Eine Entscheidung über Hälfte-Stichtag durch das Beschwerdegericht scheidet wiederum aus, weil dem Betroffenen mangels einer weiteren Instanz jede Beschwerdemöglichkeit genommen werden würde (vgl Tipold in WK StPO § 89 Rz 14; OLG Wien, AZ 19 Bs 251/18b). Es wird daher zeitnahe in erster Instanz über den Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) und den Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) zu entscheiden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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