OGH 3Ob71/26a

3Ob71/26aTribunal supérieur23 juin 2026

Texte intégral

OGH 3Ob71/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00071.26A.0623.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Paul Nagler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Ehescheidung (AZ 80 C 2/23x des Bezirksgerichts Donaustadt) sowie 2. Rechnungslegung und Unterhalt (AZ 80 C 3/23v des Bezirksgerichts Donaustadt), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 43 R 738/24h81, mit dem das End- und Teilurteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. April 2024, GZ 80 C 2/23x51, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Entscheidung über die Einrede der entschiedenen Sache (Spruchpunkt A.I.2. des Urteils des Erstgerichts), des Scheidungsbegehrens (Spruchpunkt A.II.) sowie des Begehrens auf Rechnungslegung für den Zeitraum ab 13. November 2022 (Spruchpunkt B.II.) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Rechnungslegung bis 13. November 2022, wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

EntscheidungsgründeundBegründung:

[1] Die Klägerin ist gambische Staatsbürgerin und der Beklagte gambisch-kanadischer Doppelstaatsbürger. Die Parteien schlossen am 6. Jänner 2006 in der Republik Gambia die Ehe. Ab dem Frühjahr 2009 lebten sie gemeinsam in Wien.

[2] Im Juli 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, am 30. Juni 2022 in Gambia eine zweite Frau geheiratet zu haben. Da eine polygame Beziehung für die Klägerin nicht in Frage kam, wollte sie sich vom Beklagten trennen. Ende Jänner 2023 zog der Beklagte aus der Ehewohnung aus und in eine andere Wohnung in Wien. Im August 2023 ist er nach Japan gezogen.

[3] Am 13. Februar 2023 ließ der Beklagte im Scheidungsregister des islamischen Gerichts in Banjul, Gambia, die Scheidung der Parteien am 13. November 2022 registrieren und die Registrierungsbestätigung beglaubigen. Der Registrierung war eine eidesstattliche Erklärung des Bruders des Beklagten angeschlossen, nach der der Beklagte dem Vater der Klägerin einen mit 13. November 2022 datierten Brief zustellen lassen habe, mit dem er dem beharrlichen Scheidungswunsch der Klägerin nachgekommen sei.

[4] Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrte die Klägerin, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden (80 C 2/23x des Bezirksgerichts Donaustadt) und den Beklagten zur Rechnungslegung sowie zur Leistung des sich daraus seit Februar 2009 ergebenden Unterhalts gemäß § 94 ABGB zu verpflichten (80 C 3/23v des Bezirksgerichts Donaustadt). Der Beklagte habe mit der zweiten Heirat in Gambia die Ehe zu ihr gebrochen und so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Bei der in Gambia erfolgten Scheidung handle es sich um eine einseitig erklärte Verstoßung durch den Ehemann nach islamischem Recht („Talaq“), von der sie keine Kenntnis gehabt habe und mit der sie nicht einverstanden gewesen sei. Da sie auch keine Vollmacht für ihre Vertretung erteilt habe, verstoße die Scheidung gegen den ordre public und sei nicht anzuerkennen. Aufgrund der noch aufrechten Ehe habe sie Anspruch auf Offenlegung des vom Beklagten ab Februar 2009 erzielten Einkommens und seines Erträge abwerfenden Vermögens sowie auf Zahlung des sich daraus ergebenden rückständigen und laufenden Unterhalts. Zudem stelle sie den Zwischenantrag auf Feststellung, dass die in Gambia erfolgte Scheidung für Österreich nicht anerkannt werde.

[5] Der Beklagte erhob unter anderem die Einrede der entschiedenen Rechtssache, weil die Ehe der Parteien bereits in Gambia rechtskräftig geschieden worden sei. Da die Scheidung in der konkreten Form auf Initiative und aus dem freien Willen der Klägerin erfolgt sei, lägen keine Gründe vor, die Anerkennung der Scheidung zu verweigern. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt lägen nicht vor, weil im Rahmen der Scheidung in Gambia ein Verschulden eines Ehepartners nicht festgestellt worden sei.

[6] Das Erstgericht verwarf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs infolge Immunität des Beklagten sowie der entschiedenen Rechtssache. Weiters stellte es mit Urteil fest, dass die vom Beklagten am 13. November 2022 erklärte und am 13. Februar 2023 beim islamischen Gericht in Banjul, Gambia, eingetragene Ehescheidung der Parteien für Österreich nicht anerkannt werde, schied seinerseits die Ehe der Streitteile und sprach aus, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten allein treffe (80 C 2/23x). Zudem verpflichtete es den Beklagten mit Teilurteil, der Klägerin binnen drei Monaten Rechnung über sein seit dem Jahr 2009 erzieltes Einkommen, sein Vermögen und die daraus erzielten Erträgnisse zu legen (80 C 3/23v).

[7] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rechnungslegungsbegehrens 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision jeweils für nicht zulässig. Die vom Beklagten erhobene Mängelrüge und Beweisrüge ließ es mit der Begründung unbehandelt, dass der Beklagte weder die Verwerfung der Einrede der entschiedenen Rechtssache noch „den Beschluss“ über die Versagung der Anerkennung der in Gambia erfolgten Scheidung bekämpft habe, sodass weder die geltend gemachten Verfahrensmängel noch die bekämpften Feststellungen für den Ausgang der Sache relevant seien.

[8] In seiner Revision beantragt der Beklagte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[9] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

[10] Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

I. Zur Anerkennung der ausländischen Entscheidung:

[11] 1. Gemäß § 100 AußStrG richtet sich die Anerkennung eheauflösender Entscheidungen anderer Staaten nach den §§ 97 ff AußStrG, sofern nicht völkerrechtliche Abkommen oder Rechtsakte der Europäischen Union zur Anwendung gelangen (6 Ob 115/19h Pkt 2.1. mwN). Da die Brüssel IIb-VO nur zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (Art 2 Abs 1 und 30 Abs 1 Brüssel IIb-VO; EuGH, C-281/15, Sahyouni, Rn 20–22) und zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Gambia über die Anerkennung von Scheidungsentscheidungen nicht bestehen, sind hier die §§ 97 ff AußStrG anzuwenden.

[12] 2. Nach § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

[13] 2.1. Ausländische Entscheidungen werden demnach grundsätzlich ipso iure anerkannt. Die befasste Behörde kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens inzident, also ohne Durchführung eines selbständigen Verfahrens, als Vorfrage selbst über die Anerkennung entscheiden (§ 97 Abs 1 Satz 2 AußStrG). Eine derartige Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wirkt auch nur für die Parteien des Verfahrens (2 Ob 87/19m Pkt 2.2.; 3 Ob 121/13k Pkt 3.; 6 Ob 96/11b Pkt 4.3.).

[14] 2.2. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein selbständiges Verfahren über die Anerkennung (§ 98 AußStrG) oder Nichtanerkennung (§ 99 AußStrG) der ausländischen Entscheidung durchzuführen. Anders als mit bloßer Inzidentanerkennung wird mit einem Anerkennungsbeschluss im Verfahren nach § 97 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 1 AußStrG jedenfalls für die Parteien des Verfahrens sowie die Gerichte und Behörden im Anerkennungsstaat bindend über die Anerkennung oder Nichtanerkennung abgesprochen und insoweit in jedem anderen Verfahren zwischen den Parteien eine inzidente Anerkennungsentscheidung verhindert (Neumayr in Neumayr/Geroldinger, IZVR § 97 AußStrG Rz 18; Frohner in Schneider/Verweijen, AußStrG § 100 Rz 70; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 § 98 AußStrG Rz 11).

[15] 3. Die prozessualen Wirkungen einer Anerkennung treten mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst ein, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also Versagungsgründe iSd § 97 Abs 2 AußStrG nicht gegeben sind (1 Ob 97/18y Pkt 5.; Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 §§ 97–100 Rz 13).

II. Zum Inhalt der Berufung:

[16] 1. Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags ist als Verfahrensmangel geltend zu machen (RS0041471; RS0041472), der bei Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht, dem dieser Mangel unterlaufen ist, führt (vgl 6 Ob 141/04k). Dies ist hier der Fall.

[17] 2. Gemäß § 467 Z 3 ZPO hat die Berufungsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche andere Entscheidung beantragt werde (Berufungsantrag). Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag ist nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich (RS0043624 [T1]; 2 Ob 38/25i [Rz 20]). Die Beurteilung, ob eine Entscheidung nur zum Teil angefochten wird und damit Teilrechtskraft eingetreten ist, richtet sich allerdings nach objektiven Kriterien, wobei der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen ist (RS0036653; 6 Ob 210/23k [Rz 25]). Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht im Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (RS0042142; RS0042235; 4 Ob 172/22f [Rz 9]). Ist aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen zweifelsfrei zu entnehmen, inwieweit das beanstandete Urteil angefochten werden soll, so schadet daher auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht (RS0109220 [insb T1]; RS0042215; vgl auch RS0041771). Im Zweifel gilt eine Entscheidung als zur Gänze angefochten (4 Ob 96/23f [Rz 5]; 2 Ob 6/22d [Rz 12]; 10 Ob 30/18m Pkt 1.2).

[18] 3. Hier hat der Beklagte in der Berufung eingangs erklärt, das Urteil des Erstgerichts „im vollen Umfang“ anzufechten. In seiner Mängelrüge und seiner Beweisrüge wandte er sich in der Folge gegen die Feststellung, dass die Klägerin den Beklagten nicht um eine Scheidung in Gambia ersucht oder sich nicht mit einer „Talaq-Scheidung“ einverstanden erklärt habe, sondern das Scheidungsprozedere in Gambia ohne ihr Wissen durchgeführt worden sei. Er führte dazu aus, das Erstgericht hätte richtigerweise davon ausgehen müssen, dass die „Talaq-Scheidung“ in Gambia von Anfang an im Wissen und im Willen der Klägerin erfolgt und die Ehe bereits rechtswirksam geschieden sei. Im Hinblick darauf hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Scheidungsklage ab- oder zurückzuweisen sei und kein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehe.

[19] 3.1. Angesichts dieses Rechtsmittelinhalts besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte auch die Entscheidung über das Prozesshindernis der entschiedenen Sache und den Zwischenantrag auf Feststellung bekämpft hat. Die dargelegte Mängelrüge und die Beweisrüge ergeben auch nur unter dieser Prämisse Sinn, weil sie sich nur auf die Anerkennung der Ehescheidung in Gambia, nicht aber die begehrte Scheidung in Österreich auswirken.

[20] 3.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht diesem Verständnis der Berufungsausführungen der Berufungsantrag nicht entgegen. Zwar hat der Beklagte darin nur begehrt, das Urteil zu 80 C 2/23x des Bezirksgerichts Donaustadt sowie das Teilurteil zu 80 C 3/23v im abweisenden Sinn abzuändern. Die in die Hauptsachenentscheidung aufgenommene Entscheidung über die Verwerfung der Prozesseinrede hat der Beklagte gemäß § 261 Abs 3 ZPO jedoch zutreffend mit Berufung bekämpft (RS0036404; 1 Ob 118/22t [Rz 5]), sodass im Berufungsantrag insofern bloß das weitere Begehren auf Zurückweisung der Scheidungsklage wegen der bereits erfolgten Scheidung in Gambia fehlt. Dass er auch dies begehrt, hat der Beklagte in den Berufungsausführungen aber ausdrücklich erklärt. Über den Zwischenantrag auf Feststellung hat das Erstgericht ohnedies richtig mit Urteil und nicht mit Beschluss entschieden (RS0039720), sodass insofern keine Unklarheiten über den Umfang der Anfechtung bestehen.

[21] 3.3. Wie die Revision zutreffend rügt, ist das Berufungsgericht somit zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte habe die Entscheidungen über die Einrede der entschiedenen Rechtssache und über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht angefochten, weshalb die allein dafür relevante Mängelrüge und die Beweisrüge nicht behandelt werden müssten.

III. Zum Scheidungsverfahren (80 C 2/23x):

[22] 1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass eine islamisch-rechtliche „Talaq-Scheidung“ nur dann nicht im Widerspruch zum inländischen ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) steht, wenn die Ehefrau mit der einseitigen Verstoßungsscheidung von Anfang an einverstanden war (vgl 6 Ob 115/19h Pkt 3.5. und 3.9.). Der Beklagte steht demgemäß auf dem Standpunkt, die „Talaq-Scheidung“ in Gambia sei deshalb anzuerkennen, weil die Klägerin dieser Art der Scheidung zugestimmt habe.

[23] 2. Träfe diese Behauptung zu, so wäre die in Gambia erfolgte Scheidung in Österreich anzuerkennen, sodass der Scheidungsklage das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstünde (vgl 8 Ob 28/15y Pkt 3.2.; 6 Ob 96/11b Pkt 1.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann vor Erledigung der Mängelrüge und Beweisrüge aber nicht abschließend beurteilt werden.

[24] 3.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dieser Beurteilung auch nicht § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG entgegen, wonach die Anerkennung zu verweigern ist, wenn die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit hat nämlich durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechts zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“; RS0002369; 6 Ob 11/22v [Rz 9]). Sowohl nach § 76 Abs 2 Z 1 JN als auch nach § 114a Abs 4 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Wendet man diese Regelung „spiegelbildlich“ an, so führt dies zur internationalen Zuständigkeit Gambias, weil beide Parteien Staatsangehörige dieses Staates sind.

[25] 3.2. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Scheidung in Gambia erst nach Zustellung der hier vorliegenden Scheidungsklage registriert worden sei, spricht sie damit nicht die internationale Zuständigkeit, sondern die internationale Rechtsanhängigkeit an (vgl 4 Ob 91/90). Abgesehen davon legt die Klägerin auch nicht schlüssig dar, warum nach gambischen Recht erst das Datum des Eintrags der Scheidung im Scheidungsregister zur Rechtsanhängigkeit führen soll, obwohl das Datum der Scheidung mit 13. November 2022 beurkundet wurde (vgl RS0123716). Die Klägerin erklärt auch nicht, warum ihre auf Verschulden gestützte Scheidungsklage in Österreich Rechtsanhängigkeit in Bezug auf die durch den Beklagten einseitig erklärte Verstoßung in Gambia begründen soll (vgl 1 Ob 44/11v Pkt 3.2.; vgl RS0123717).

IV. Zum Unterhaltsverfahren (80 C 3/23v):

[26] Die Klägerin begehrt ausschließlich Unterhalt bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB). Da dieser Unterhalt grundsätzlich nur bis zur rechtskräftigen Beendigung der Ehe durch Ehescheidung zusteht (RS0009504; 6 Ob 70/11d Pkt 3.; Gitschthaler, Unterhaltsrecht5, Rz 1269), beruft sich der Beklagte auch insofern zu Recht auf die Wirkungen einer allfälligen Anerkennung der Scheidung in Gambia, weil die Klägerin in diesem Fall ab Rechtskraft dieser Scheidung keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt mehr hätte und dementsprechend auch kein Manifestationsanspruch (mehr) bestünde. Auch insofern hängt das Klagebegehren daher von der Frage der Anerkennung der „TalaqScheidung“ ab.

V. Ergebnis:

[27] 1. Da bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung eine Entscheidung über die Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl 6 Ob 111/19w Pkt 4.), kann erst dann über die Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache erkannt werden, wenn die Bekämpfung der Einrede der entschiedenen Rechtssache erfolglos bleibt (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny ZPG3 § 261 ZPO Rz 81).

[28] 2. Für das Scheidungsverfahren (80 C 2/23x des Bezirksgerichts Donaustadt) bedeutet dies, dass die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann.

[29] 3. Im Unterhaltsverfahren (80 C 3/23v des Bezirksgerichts Donaustadt) hat der Beklagte der Ansicht des Erstgerichts, wonach der Klägerin grundsätzlich Unterhalt nach § 94 ABGB zustehe und sie dazu auch einen Anspruch auf Rechnungslegung habe, nur entgegengehalten, dass aufgrund der Scheidung in Gambia kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe. Dass die Klägerin auch keinen Anspruch für die Zeit der aufrechten Ehe habe, hat er in der Berufung dagegen nicht geltend gemacht. Auch die Revision enthält dazu keine Ausführungen. Insofern hat sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung daher auf die Zeit nach dem 13. November 2022 als jenen Zeitpunkt zu beschränken, ab dem die Scheidung in Gambia im Fall ihrer Anerkennung frühestmöglich Wirkungen entfalten könnte. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Rechnungslegung bis zu diesem Zeitpunkt ist hingegen zu bestätigen.

[30] 4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht die Mängelrüge und die Beweisrüge des Beklagten zu behandeln und in der Folge erneut über den von der Aufhebung betroffenen Teil der Berufung zu entscheiden haben.

[31] Sofern es die Scheidungsklage nicht wegen res iudicata zurückweist, wird es sich dabei mit der Frage zu befassen haben, ob für den Zwischenantrag auf Feststellung im Hinblick auf §§ 98, 99 AußStrG der streitige Rechtsweg offen steht (vgl Neumayr § 98 AußStrG Rz 21; Fuchs § 100 Rz 42). Der Ansicht, bei der darüber ergangenen Entscheidung des Erstgerichts handle es sich tatsächlich um „einen Beschluss gemäß § 97 AußStrG“, steht entgegen, dass die Klägerin eine Entscheidung gemäß § 236 ZPO begehrt hat und das Erstgericht eine solche auch ausdrücklich fällen wollte.

[32] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 4 ZPO und § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.

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