OLG Graz 1Bs92/26b

1Bs92/26bCour d'appel25 juin 2026

Texte intégral

OLG Graz 1Bs92/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00092.26B.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger Dr. Krenn (für A*) und Mag. Sperl (für B*) über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2026, GZ **41, und die damit verbundene Beschwerde gegen das Unterbleiben eines Widerrufsbeschlusses

I. zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB über A* in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von 24 Monaten und über B* in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 107 Abs 2 StGB die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird abgesehen.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (zu A.I.1.), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster (richtig: dritter [14 Os 99/24a]) Fall StGB (zu A.I.2.a), der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB (zu A.I.2.b), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (A.I.3.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A.II.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der am ** geborene B* wurde wiederum der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu B.I.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagten wurden gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Über den Widerruf der A* im Verfahren AZ C* des Landesgericht für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht entschied das Erstgericht – trotz (schriftlicher) Antragstellung der Staatsanwaltschaft (ON 18, 4) – nicht.

Dem unangefochtenen Schuldspruch zufolge hat

Zu den vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, seiner Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 4 bis 20 verwiesen (RISJustiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung (ON 37) wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld – die zum Nachteil beider Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 42) und die damit verbundene (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen das Unterbleiben eines Widerrufsbeschlusses gemäß § 494a Abs 4 dritter Satz StPO.

Die Angeklagten erstatteten Gegenäußerungen (ON 43, ON 44).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2026 dem Rechtsmittel bei.

I. Zu Berufung betreffend A*:

Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die im Verfahren AZ ** des Bezirksgericht Baden verhängte Freiheitsstrafe (ON 34 [Position 5.]) zum Tatzeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (ON 21, 2). Die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ ** (ON 34 [Position 2.], verhängte Freiheitsstrafe wurde wiederum erst nach den Anlasstaten in Vollzug gesetzt (ON 21,2 [zur Relevanz vgl Flora, WK2 § 39 Rz 3]). Der Angeklagte hat daher im Tatzeitpunkt noch nicht zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen verbüßt, weswegen § 39 Abs 1 StGB in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen zu Unrecht angewandt wurde. Ebenso zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen (US 5 [RISJustiz RS0134000]) zwingend (RISJustiz RS0133600; RS0133690) § 39 Abs 1a StGB anzuwenden gewesen wäre. Da diese Bestimmung rechtsgutbezogen auszulegen ist (15 Os 119/22x verstärkter Senat; zu § 269 StGB siehe etwa OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 104/24p) kommt es auf die systematische Einordnung der Tatbestände nicht an (RISJustiz RS0134087). Auch ist die Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) nicht eingetreten.

Diese Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 11 StGB [Flora, aaO Rz 44; RISJustiz RS0133690]) sind jedoch nicht aufzugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220 und RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (vgl RISJustiz RS0127710 und RS0109969).

Strafnormierend ist in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB der durch § 39 Abs 1a StGB erweiterte erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB mit angedrohter Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren. Die (zwingende) Anwendung des erweiterten Strafrahmens ist im Spruch des Berufungsurteils anzuführen (RISJustiz RS0133600 [T2]).

Mildernd ist die geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu Faktum A.I.1. (ON 40, 3), A.I.2.b (ON 40, 4), A.I.3 (ON 40, 8) und A.II (ON 40, 10) sowie der Umstand, dass es bei Faktum A.I.2.a und A.I.3. beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Die Schadensgutmachung zu Faktum A.I.1. (ON 40, 3) erfüllt den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB.

Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und das durch fünf einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB [zur gleichen schädlichen Neigung von § 288 StGB [Position 1. der ON 34] siehe OLG Wien, AZ 23 Bs 239/19v), deren Heranziehung auch bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (vgl RISJustiz RS0091623, RS0091527, RS0108868), zu werten. Die Tatbegehung in Strafhaft (Riffel, WK² § 33 Rz 9) und während einer „offenen“ Probezeit (Position 1. der ON 34) wirken im Rahmen der Schuld aggravierend, weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters (siehe auch ON 40, 7) zum Ausdruck gebracht wird (RISJustiz RS0090954, RS0090597, RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1], RS0091048).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten und mit Blick auf die bei der Strafbemessung zu beachtenden Zwecke der General und Spezialprävention, insbesondere auf Grund der wiederholten und hochfrequenten einschlägigen Delinquenz in Strafhaft, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten als tat und schuldangemessen.

II. Zu Berufung betreffend B*:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht zwar zutreffend auf Basis der unbedenklichen Feststellungen (US 6) die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB und nach § 39 Abs 1a StGB angenommen hat (siehe RISJustiz RS0133600), zumal der Vollzug der zum AZ ** des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe (Position 8. der ON 35) eine Hemmung der Rückfallsverjährung bewirkt (§ 39 Abs 2 StGB).

Im vorliegenden Fall ist daher unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB des durch § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmens des § 107 Abs 2 StGB von einer Strafdrohung bis viereinhalb Jahren auszugehen.

Mildernd war lediglich das Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu Faktum B.I.1. (ON 40, 11) zu werten, weil zu den restlichen Fakten keine Verantwortungsübernahme zur subjektiven Tatseite (vgl RISJustiz RS0091585 [insb T8]) vorliegt (ON 40, 12). Das Vorbringen in der Gegenausführung (ON 44) orientiert sich nicht am Schuldspruch und den entsprechenden Feststellungen, sodass dieses unbeachtlich ist (RISJustiz RS0135485).

Erschwerend war das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und das durch acht einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB [zur gleichen schädlichen Neigung von § 125 StGB als Aggressionsdelikt vgl RISJustiz RS0091417]) zu werten. Die Tatbegehung in Strafhaft (Riffel, WK² § 33 Rz 9) wirkt im Rahmen der Schuld aggravierend.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten und mit Blick auf die bei der Strafbemessung zu beachtenden Zwecke der General und Spezialprävention, insbesondere auf Grund der wiederholten einschlägigen Delinquenz in Strafhaft - die der Sozialisierung des Strafgefangenen dienen soll (§ 20 StVG), sodass das erstgerichtliche Argument eines „anderen Umgangstons in der Justizanstalt“ nicht verfängt -, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten als tat und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung gründet jeweils auf § 390a Abs 1 StPO.

III. Zur Beschwerde:

Der von der Anklagebehörde gegen das Unterbleiben eines Widerrufsbeschlusses erhobenen Beschwerde (vgl § 494a Abs 4 letzter Satz; Huber in LiKo2 § 494a Rz 42; OLG Wien, AZ 22 Bs 132/24h mwN; OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 261/20w; weiters RISJustiz RS0101855) kommt keine Berechtigung zu, weil es mit Blick auf die nunmehrige Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe und der begonnenen Therapie in Haft zusätzlich nicht auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht bedarf, um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass die Widerrufsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen.

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