OLG Graz 10Bs36/26h

10Bs36/26hCour d'appel25 juin 2026

Texte intégral

OLG Graz 10Bs36/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00036.26H.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Oktober 2025, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* GmbH einen Betrag von EUR 15.153,86 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dem Schuldspruch nach hat er den über die B* GmbH kreditfinanzierten und unter Eigentumsvorbehalt dieser Bank stehenden Pkw der Marke ** im (Rest-)Wert von EUR 15.153,86, sohin ein Gut, das ihm als Geschäftsführer der C* GmbH anvertraut worden war, dadurch, dass er D* beauftragte, den Pkw zu veräußern und den Verkaufserlös nicht an die B* GmbH rückführte, der C* GmbH mit dem Vorsatz zugeeignet, „sich oder einen Dritten“ dadurch unrechtmäßig zu bereichern“.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 31.1).

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 489 Abs 1 iVm § 471 und § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

§ 133 StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Eine Trennung von Tathandlung und Erfolg in der Außenwelt lässt sich nicht ausmachen. Sobald die Zueignungshandlung gesetzt wird, ist die Tat vollendet. Eine Begehung durch Unterlassen (§ 2 StGB) in unmittelbarer Täterschaft ist demzufolge nicht möglich (Salimi in WK² StGB § 133 Rz 3).

Tatobjekt ist ein dem Täter anvertrautes Gut. Eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache ist bis zur vollständigen Bezahlung vom Verkäufer anvertraut und kann durch Zueignung im Sinne des § 133 StGB veruntreut werden. Als rechtsgeschäftliche Zueignungshandlung kommt der Verkauf des anvertrauten Gutes in Frage (Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 78 und 85 je mwN). Nur bei Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen, die (anders als hier) für den Weiterverkauf bestimmt sind, erlischt der Eigentumsvorbehalt und geht bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös über. In diesem Fall ist nämlich nicht nur das ursprüngliche Gut anvertraut, sondern auch das Äquivalent, das dafür erlangt wird, womit auch dieses zum tauglichen Tatobjekt des § 133 StGB wird (zum Ganzen Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 33, 67 f, 89 je mwN; Wach in SbgK § 133 Rz 33, 44; RIS-Justiz RS0093977, RS0093982, RS0093991 [T1]).

In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz im Zeitpunkt der Zueignung (Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 103) darauf gerichtet sein, sich oder einem Dritten ein anvertrautes Gut zuzueignen. Zusätzlich muss die Zueignung mit dem erweiterten Vorsatz erfolgen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Bereicherungsvorsatz). Sowohl für den Tatbildvorsatz als auch für den Bereicherungsvorsatz genügt dolus eventualis. Mit Bereicherungsvorsatz handelt der Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, das anvertraute Gut in sein (oder eines Dritten) Vermögen zu überführen und dadurch sein (oder des Dritten) Vermögen um den Wirtschaftswert des Gutes zu vermehren, ohne dass hiefür ein von der Rechtsordnung gebilligter Grund vorliegt. Auch dieser Vorsatz muss im Zeitpunkt der Zueignung gegeben sein (Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 99 ff; Messner in Leukauf/Steininger, StGB5 § 133 Rz 21 f).

§ 133 Abs 1 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt im Sinn des § 14 Abs 1 StGB. Der Tatbestand verlangt eine Person als Täter, der ein Gut anvertraut ist. Da das Unrecht der Tat zudem nur dann hergestellt ist, wenn derjenige, dem das Gut anvertraut worden ist, die Zueignungshandlung setzt, kann iSd § 14 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StGB unmittelbarer Täter nur sein, wem das Gut anvertraut ist; wer sonst mit dem geforderten Vorsatz an der Tat mitwirkt, haftet als Beteiligter (§ 12 dritter Fall StGB). Wer einen Dritten beauftragt, ein ihm anvertrautes Gut zu verkaufen, wirkt in bestimmter Weise mit und setzt dadurch eine Zueignungshandlung, die (erst) mit dem tatsächlichen Verkauf vollendet ist (vgl Salimi in WK² StGB § 133 Rz 80, 88 und 120; für Vollendung bereits mit der Auftragserteilung hingegen Wach in SbgK § 133 Rz 44, 67, 70 ff; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 133 Rz 77).

Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts „unterließ es der Angeklagte nach dem Verkauf des Fahrzeuges am 12. April 2025 […] bewusst und gewollt, den Restwert des Fahrzeuges an die B* GmbH zu bezahlen, wobei er es dabei ernstlich für möglich und sich damit abfand die seitens des Käufers für das Fahrzeug bezahlten EUR 15.153,86 in das Vermögen der C* GmbH zu überführen und dadurch sein Vermögen bzw. das Vermögen der C* GmbH um diesen Wirtschaftswert des Fahrzeuges […] zu vermehren, ohne dass hiefür ein von der Rechtsordnung gebilligter Grund vorlag“ (US 3 fünfter Absatz).

Das Erstgericht sah demgemäß das Nicht-Weiterleiten des beim Verkauf des Leasingfahrzeugs erzielten Verkaufserlöses als die „Zueignungshandlung“ des Angeklagten an, auf die sich auch der konstatierte Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz bezog. Da das Leasingfahrzeug aber mangels anderslautender Feststellungen nicht zum Weiterverkauf bestimmt war, ging der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht auf den Erlös über, sodass dieser nicht anvertraut war und demzufolge auch nicht Tatobjekt der Veruntreuung sein kann.

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Setzens der eigentlichen Zueignungshandlung, nämlich der Anweisung des D*, das Leasingfahrzeug zu verkaufen (US 2 neunter Absatz), mit dem Vorsatz handelte, der C* GmbH das ihm als deren Geschäftsführer anvertraut gewesene (vgl dazu Messner in Leukauf/Steininger, StGB5 § 133 Rz 12) Leasingfahrzeug zuzueignen und dadurch deren Vermögen um den (Rest-)Wert des Fahrzeugs unrechtmäßig zu vermehren, enthält das Urteil nicht, sodass die getroffenen Feststellungen die rechtliche Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 StGB nicht zu tragen vermögen.

Dies erfordert die Aufhebung des Urteils schon bei der nichtöffentlichen Beratung und Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt (§ 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO).

Zufolge Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und damit auch des vom Erstgericht gefällten Kostenausspruchs nach § 389 Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 390a Abs 1 StPO zur Last (RIS-Justiz RS0101342 [T4]; Lendl in WK StPO § 390a Rz 7).

Im zweiten Rechtsgang wird die bislang nicht aktenkundige, gegen eine Auftragserteilung durch den Angeklagten bereits im Oktober 2023 sprechende E-Mail Korrespondenz des D* mit der Leasinggesellschaft (ON 31.3, 1) und im Fall der abermaligen Erweislichkeit einer solchen mit Blick auf die Angaben des Angeklagten (ON 18, 5 sechster Absatz) sowie des Zeugen D* (ON 18, 7 fünfter Absatz) zu berücksichtigen sein, dass ein den Bereicherungsvorsatz ausschließender präsenter Deckungsfonds nur dann vorliegt, wenn der Täter im Zeitpunkt der Zueignungshandlung zum sofortigen oder zumindest unverzüglichen Ersatz (in Höhe der zugeeigneten Sache) willens und fähig ist und die Ersatzfähigkeit nicht von Entscheidungen Dritter abhängt (vgl RIS-Justiz RS0094428, RS0094326, RS0094283 [T4], RS0094486 [T3]; Salimi in WK² StGB § 133 Rz 107 ff, 110 ff).

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