OLG Linz 10Bs133/26v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00133.26V.0626.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 8. Juni 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. April 2025, Hv*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängt worden war. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 31. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. Juni 2026, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 10. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wels als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 3.1) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5). Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 7) und schriftlich ausgeführte (ON 8.2) Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Wird der Strafgefangene innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben, ist über seine bedingte Entlassung von Amts wegen zu entscheiden (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Unter diesen Prämissen kam das Erstgericht rechtsrichtig zum Schluss, dass einer bedingten Entlassung ein evidentes Rückfallrisiko, alleine begründet aus der massiven Vorstrafenbelastung, entgegensteht, weist die Strafkarte des A* doch insgesamt 15 Eintragungen (darunter zwei Bedachtnahmeverurteilungen [Pos 3 und 4 in ON 2.5]) auf. Dass der Umstand, wonach er zuletzt am 4. April 2017 wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt wurde (Pos 11), zu seinen Gunsten ausschlagen könnte, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzulegen, handelt es sich doch auch bei dem am 7. April 2021 durch das Bezirksgericht Vöcklabruck abgeurteilten Vergehen (unter anderem) wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG (Pos 13) um eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben (RIS-Justiz RS0134129 [T1]). Hinzu kommt, dass die in der Strafkarte unter Pos 14 dokumentierte Eintragung (resultierend aus dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Dezember 2021) wegen des (der Schwerstkriminalität zurechenbaren) Verbrechens nach § 3g VerbotsG erfolgte, sodass – seinem Vorbringen zuwider – bisherige staatliche Sanktionen gerade keinen nennenswerten Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen haben. Zieht man weiters ins Kalkül, dass der elektronisch überwachte Hausarrest während laufendem Verfahren über die bedingte Entlassung alleine deshalb widerrufen werden musste, weil beim Strafgefangenen ein positiver Drogenharn diagnostiziert worden ist (ON 1.4), erweist sich die Einschätzung des Vollzugsgerichts, wonach die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht vorliegt, als nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach das Erstgericht die positive Stellungnahme der Leiterin der Justizanstalt ** (ON 2.7) nicht berücksichtigt habe, übergeht die dazu vorliegenden Ausführungen in der bekämpften Entscheidung (BS 1f) und übersieht zudem, dass diese Erklärung der Anstaltsleiterin noch vor dem – alleine vom Strafgefangenen wegen eines Regelbruchs zu verantwortenden – Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests abgegeben wurde. Inwiefern das Anstreben von Invaliditätspension zu einer positiven Änderung der Verhältnisse seit der Tat führen könnte, bleibt im Dunkeln.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts, wonach eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer (von diesem konnte sich das Vollzugsgericht zudem einen persönlichen Eindruck verschaffen) nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen als unbedenklich, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheiterte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.